Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

A. Problem und Ziel

In der "Interessengemeinschaft gestohlener Kinder der DDR" haben sich insbesondere Betroffene zusammengeschlossen, deren leibliche Kinder in der DDR ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung adoptiert oder deren Kinder für tot erklärt worden sind. Nach den geschilderten praktischen Schwierigkeiten der betroffenen Eltern und Kinder, zunächst die für ein Aufhebungsverfahren erforderlichen Auskünfte zu erhalten, steht in Frage, ob - entgegen der Annahme des Gesetzgebers - die am 2. Oktober 1993 abgelaufene Drei-Jahres-(Ausschluss-)Frist zur Überprüfung und Aufhebung der nicht den Maßstäben des Rechtsstaates entsprechenden Adoptionen in der DDR zu kurz war. Nach Ablauf von inzwischen weiteren 25 Jahren kann allerdings eine Korrektur dieser Frist ohnehin realistisch nicht mehr verfolgt werden. Die von der Adoption betroffenen Kinder sind inzwischen alle längst erwachsen; der mit einer Adoption, die ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung durchgeführt wurde, einhergehende massive Eingriff in das Elternrecht kann schon wegen dieses Zeitablaufes nicht mehr kompensiert werden. Die Statusentscheidung zur Adoption soll daher auch nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden. Den betroffenen Eltern geht es nach den Berichten der Interessengemeinschaft mutmaßlich auch nicht mehr vordergründig darum, die Verhältnisse für die Vergangenheit zu ändern, sondern vielmehr durch entsprechende Auskünfte und Einsicht in die Akten (insbesondere in die Adoptions-, Adoptionsvermittlungs- und Jugendamtsakten) überhaupt noch zu erfahren, was mit ihren Kindern passiert ist, wo sie jetzt sind und mit ihnen in Kontakt zu kommen.

Auch das Kind hat ein Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Aus Sicht der leiblichen Eltern gebieten Artikel 6 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgrund des massiven Eingriffs in das Elternrecht auch 25 Jahre nach Ablauf der Ausschlussfrist zur Aufhebung dieser Adoptionen noch eine maßvolle Korrektur in Form eines Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts, das den betroffenen leiblichen Eltern und den inzwischen erwachsenen Kindern eine Kontaktaufnahme zumindest möglich macht. Die Schaffung eines Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts für betroffene leibliche Eltern und Kinder stellt dabei lediglich eine in Anbetracht des Zeitablaufs erste dringend gebotene Maßnahme dar, der weitere begleitende Maßnahmen wie insbesondere die Verlängerung der entsprechenden Aktenaufbewahrungsfristen, die Einrichtung der Möglichkeit einer psychologischen Begleitung der betroffenen Familien sowie die Durchführung einer Hauptstudie zur systematischen Aufarbeitung auch dieses Kapitels DDR-Unrecht folgen müssen.

B. Lösung

Der Entwurf regelt durch eine Ergänzung des Artikels 234 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für die Fälle, in denen ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils begründet worden ist, einen Anspruch des Kindes oder des betroffenen Elternteils auf Auskunft und Akteneinsicht, insbesondere in die Adoptions-, Adoptionsvermittlungs-, Sorgerechts- und Jugendamtsakten sowie Krankenhausakten. Über die Auskunft und den Umfang der Akteneinsicht entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts nach Anhörung des Kindes, des betroffenen Elternteils und der Adoptiveltern unter Einbeziehung der dem Annahmeverhältnis zu Grunde liegenden Akten. Alle die mit der Adoption unmittelbar oder mittelbar befassten Behörden und deren Rechtsnachfolger, insbesondere Jugendämter, Adoptionsvermittlungsstellen, Standesämter, Familiengerichte und Krankenhäuser sowie diejenigen Behörden, bei denen sich die betreffenden Akten zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs befinden, sind auf Anforderung der Adoptionsvermittlungsstelle zur Herausgabe der Akten an die Adoptionsvermittlungsstelle verpflichtet. Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und ist die Einwilligung eines Elternteils ersetzt worden oder war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil

Die Auskunft und die Akteneinsicht sind nur insoweit zu versagen, als schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen. Die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet in den Fällen, in denen kein Versagungsgrund vorliegt, die Akteneinsicht und die Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten. Da die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter bereits gemäß § 9b Absatz 2 Adoptionsvermittlungsgesetz über die Akteneinsicht in Adoptionsvermittlungsakten entscheiden und über ausreichende Erfahrung im Umgang mit allen Beteiligten verfügen, sind diese zur Entscheidung über die Auskunft, den Umfang der Akteneinsicht sowie zur Begleitung der Akteneinsicht und der Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten besonders geeignet. Die Regelung eines Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts stellt insbesondere eine Ausnahme von dem in § 1758 Abs. 1 BGB geregelten Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des Adoptionsrechts und damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften dar.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Belastungen des Bundes sind nicht zu erwarten. Auch Belastungen der Länder und Gemeinden mit zusätzlichen Kosten sind mit diesem Gesetzentwurf noch nicht unmittelbar verbunden. Finanzielle Belastungen durch die Umsetzung dieses Gesetzes und die Entscheidung über die Auskunft, den Umfang der Akteneinsicht sowie die Begleitung der Akteneinsicht und der Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter sind jedoch zu erwarten. Während die Interessengemeinschaft behauptet, dass sich dort bereits knapp 2000 Betroffene vereinigt haben sollen, wurde bislang nach Information der zuständigen Stellen dort nur in einer geringen Anzahl von Fällen Auskunft begehrt.

E. Sonstige Kosten

Durch die Realisierung dieses Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft.

F. Bürokratiekosten

Mit der Regelung eines Auskunftsanspruches werden zusätzliche Informationspflichten geschaffen

Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Freistaat Sachsen Dresden, 4. Juni 2019
Ministerpräsident

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Sächsische Staatsregierung hat am 4. Juni 2019 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 978. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2019 aufzunehmen und den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Kretschmer

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 234 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts ohne die Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils begründet worden, haben das Kind und der betroffene Elternteil einen Anspruch auf Auskunft über das Annahmeverhältnis und auf Akteneinsicht, insbesondere in die Adoptions-, Adoptionsvermittlungs- und Jugendamtsakten. Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und ist die Einwilligung eines Elternteils ersetzt worden oder war sie nach dem bisherigen Recht aus den in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründen nicht erforderlich, gilt Satz 1 entsprechend. Die Zustimmung des Annehmenden und des Kindes sind dafür nicht erforderlich. Die Auskunft und die Akteneinsicht sind zu versagen, wenn und soweit schwer- wiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen. Über die Auskunft und den Umfang der Akteneinsicht entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes nach Anhörung des Kindes, des betroffenen Elternteils und der Adoptiveltern unter Einbeziehung der dem Annahmeverhältnis zu Grunde liegen- den Akten. Die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet in den Fällen, in denen kein Versagungsgrund vorliegt, die Akteneinsicht und die Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

:

I. Zielsetzung

In der "Interessengemeinschaft gestohlener Kinder der DDR" haben sich insbesondere Betroffene zusammengeschlossen, deren leibliche Kinder in der DDR ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung adoptiert oder deren Kinder für tot erklärt worden sind. Nach den geschilderten praktischen Schwierigkeiten der betroffenen Eltern und Kinder, zunächst die für ein Aufhebungsverfahren erforderlichen Auskünfte zu erhalten, steht in Frage, ob entgegen der Annahme des Gesetzgebers auch die am 2. Oktober 1993 abgelaufene Drei-Jahres-(Ausschluss-)Frist zur Überprüfung und Aufhebung der nicht den Maßstäben des Rechtsstaates entsprechenden Adoptionen in der DDR zu kurz war. Nach Ablauf von inzwischen weiteren 25 Jahren kann allerdings eine Korrektur dieser Frist ohnehin realistisch nicht mehr verfolgt werden. Die von der Adoption betroffenen Kinder sind inzwischen alle längst erwachsen; der mit einer Adoption, die ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung durchgeführt wurde, einhergehende massive Eingriff in das Elternrecht kann schon wegen dieses Zeitablaufes nicht mehr kompensiert werden. Die Statusentscheidung zur Adoption soll daher auch nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden. Den betroffenen Eltern geht es nach den Berichten der Interessengemeinschaft mutmaßlich auch nicht mehr vordergründig darum, die Verhältnisse für die Vergangenheit zu ändern, sondern vielmehr durch entsprechende Auskünfte und Einsicht in die Akten (insbesondere in die Adoptions-, Adoptions- vermittlungs- und Jugendamtsakten) überhaupt noch zu erfahren, was mit ihren Kindern passiert ist, wo sie jetzt sind und mit ihnen in Kontakt zu kommen. Auch das Kind hat ein Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Diese kann darüber hinaus auch für das rechtzeitige Erkennen und Behandeln genetisch bedingter Erkrankungen wichtig sein. Aus Sicht der leiblichen Eltern gebieten Art. 6 des Grundgesetzes und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgrund des massiven Eingriffs in das Elternrecht auch 25 Jahre nach Ablauf der Ausschlussfrist zur Aufhebung dieser Adoptionen noch eine maßvolle Korrektur in Form eines Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts, das den betroffenen leiblichen Eltern und den inzwischen erwachsenen Kindern eine Kontaktaufnahme zumindest möglich macht.

II. Wesentlicher Inhalt

Der Entwurf regelt für die Fälle, in denen ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils begründet worden ist, einen Anspruch des Kindes oder des betroffenen Elternteils auf Auskunft und Akteneinsicht, insbesondere in die Adoptions-, Adoptionsvermittlungs-, Sorgerechts- und Jugendamtsakten sowie Krankenhausakten. Über die Auskunft und den Umfang der Akteneinsicht entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes nach Anhörung des Kindes, des betroffenen Elternteils und der Adoptiveltern unter Einbeziehung der dem Annahmeverhältnis zu Grunde liegenden Akten. Alle die mit der Adoption unmittelbar oder mittelbar befassten Behörden und deren Rechtsnachfolger, insbesondere Jugendämter, Adoptionsvermittlungsstellen, Standesämter, Familiengerichte und Krankenhäuser sowie diejenigen Behörden, bei denen sich die betreffenden Akten zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs befinden, sind auf Anforderung der Adoptionsvermittlungsstelle zur Herausgabe der Akten an die Adoptionsvermittlungsstelle verpflichtet. Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und ist die Einwilligung eines Elternteils ersetzt worden oder war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil

gilt der Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht entsprechend. Die Regelung eines Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts stellt eine Ausnahme von dem in § 1758 Abs. 1 BGB geregelten Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des Adoptionsrechts dar. In der Folge bedeutet dieser Anspruch auf Akteneinsicht auch, dass die in § 13 Absatz 2 Satz 2 FamFG, der § 1758 BGB zum Schutz des Adoptionsgeheimnisses verfahrensrechtlich konkretisiert und ergänzt, geregelten Beschränkungen der Akteneinsicht nicht gelten. Gleiches gilt für alle weiteren Vorschriften, die sich auf dieses Offenbarungs- und Ausforschungsverbot gründen, wie etwa die Beschränkungen des § 9b Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes bezüglich der Einsichtnahme in Vermittlungsakten und des § 63 Absatz 1 Personenstandsgesetz betreffend die Erteilung eines beglaubigten Registerausdrucks aus dem Geburtseintrag des Kindes, die in diesen Fällen keine Anwendung finden.

Die Regelung einer Ausnahme vom Offenbarungs- und Ausforschungsverbot erscheint vor dem Hintergrund des vom Adoptionsverfahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht unwesentlich abweichenden Adoptionsverfahren nach dem Familiengesetzbuch der DDR, das auch politisch motivierte Adoptionen erleichterte (z.B. durch vorherigen Entzug des Sorgerechts bzw. in der Terminologie des DDR-Rechts: des Erziehungsrechts), gerechtfertigt. Hiernach erfolgte die Entscheidung über die Annahme auf Antrag des annehmenden Elternteils durch Beschluss des Organs der Jugendhilfe (§ 68 Absatz 1 FGB). Dem Antrag war stattzugeben, wenn die Annahme an Kindes statt dem Wohl des Kindes entsprach und der Annehmende in der Lage war, das elterliche Erziehungsrecht in vollem Umfang wahrzunehmen. Die Annahme an Kindes statt setzte gemäß § 69 FGB weiter die Einwilligung der Eltern des Kindes voraus. Verweigerte ein Elternteil die Einwilligung und stand die Verweigerung dem Wohle des Kindes entgegen oder ergab sich aus dem bisherigen Verhalten des Elternteils, dass ihm das Kind und seine Entwicklung gleichgültig sind, konnte die Einwilligung dieses Elternteils auf Klage des Organs der Jugendhilfe durch das Gericht ersetzt werden (§ 70 Absatz 1 FGB). Darüber hinaus sah § 70 Absatz 2 FGB vor, dass dem Antrag auch ohne Einwilligung eines Elternteils entsprochen werden konnte1, wenn dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande ist, ihm das Erziehungsrecht entzogen wurde oder sein Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. In diesen Fällen liefen die Verfahren wieder nur über das Organ der Jugendhilfe, ohne gerichtliche Überprüfung2, so dass diese Akten bei den Amtsgerichten auch nicht vorhanden sind, sondern von den Jugendämtern archiviert worden sein müssten.

§ 74 FGB sah für die leiblichen Eltern die Möglichkeit einer Aufhebungsklage vor, wenn die erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden war, der Auf- enthalt der Eltern nicht ermittelt werden konnte oder die Eltern zur Abgabe einer Erklärung außerstande waren. Das Gericht konnte in diesen Fällen die Annahme auf entsprechende Klage der Eltern oder eines Elternteils aufheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entsprach. Die Klage war nur innerhalb eines Jahres zulässig, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Annahme an Kindes statt Kenntnis erlangte oder die Fähigkeit zur Abgabe einer Willenserklärung wiederhergestellt war.

Der Einigungsvertrag hat die Bestandskraft der "Annahmen an Kindes statt nach dem Familiengesetzbuch der DDR" durch die Übernahme der engeren Aufhebungsmöglichkeiten des Bürgerlichen Gesetzbuches einerseits gestärkt. Andererseits gab Artikel 234 § 13 EGBGB in der Fassung des Einigungsvertrages in Verbindung mit der Änderung dieser Vorschrift durch das Adoptionsfristgesetz vom 30. September 1991 jedem Elternteil, ohne dessen Einwilligung die Adoption eines Kindes in der DDR vorgenommen worden ist, das Recht, bis zum 3. Oktober 1993 die Aufhebung dieser Annahme zu verlangen. Ziel dieser Vorschriften war es, die politisch bedingten Adoptionen aufzugreifen, die anderen nach den Regeln des Familiengesetzbuchs vorgenommenen Adoptionen jedoch bestehen zu lassen. Das Misstrauen des Einigungsvertrages gegen die Adoptionspraxis beruht auf Berichten von Republikflüchtlingen, insbesondere aus den 70er Jahren. Auch war zu berücksichtigen, dass in der DDR 9 % aller Annahmen an Kindes statt ohne elterliche Einwilligung vorgenommen worden sind, in der Bundesrepublik demgegenüber nur 4,6 %. Gesicherte Erkenntnisse, in wie vielen dieser Fälle politische Motive für den Entzug des Elternrechts oder für die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption maßgeblich waren, lagen jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einigungsvertrages noch nicht vor.3 Die ursprünglich nur vorgesehene Jahresfrist zur Stellung des Antrages behinderte das Ziel, die groben Verletzungen des Elternrechts juristisch und menschlich aufarbeiten zu können und ging an der Lebenswirklichkeit vorbei. Die Möglichkeit, den Aufhebungsantrag zu stellen, war vielfach noch unbekannt. Die Adoptionen liegen zum Teil weit zurück. Die Eltern, die ihr Kind verloren haben, scheuten sich möglicherweise auch, die eigene Vergangenheit neu aufzurollen. Die mit der Aufarbeitung einhergehende starke emotionale Beanspruchung der Betroffenen, das Aufrollen schmerzlicher Erinnerungen und die Ungewissheit über die Reaktion ihrer Kinder, aber unter Umständen auch die Angst, erneut durch staatliches Handeln enttäuscht zu werden, erforderte die Gewährung eines längeren Zeitraums für die Antragstellung4. Die Kinder sind inzwischen oft erwachsen und die Eltern müssen überlegen, ob es andere Wege gibt, als die Aufhebung der Adoption. Die Antragsfrist von nur einem Jahr hatte sich für die betroffenen Menschen als zu kurz erwiesen, um von ihren Möglichkeiten zu erfahren, sich beraten zu lassen und zu entscheiden, ob sie das Verfahren aufnehmen wollen. Durch entsprechenden politischen Druck des Bundestages wurde die Antragsfrist durch das Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Fristen (AdoptFristG) vom 25. September 1991 auf 3 Jahre nach dem Wirksamwerden des Beitritts, d.h. bis zum 2. Oktober 1993 verlängert. Da unsicher war, ob der bei einem unzuständigen Gericht gestellte Antrag die Frist wahrt, bestimmte Artikel 234 § 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB:

"Für die Entgegennahme des Antrags ist jedes Vormundschaftsgericht zuständig." Denn leibliche Eltern kennen die Annehmenden und ihren Wohnsitz nicht. Sie können sich zwar an das Jugendamt und das Vormundschaftsgericht wenden, die durch Einsicht in das Geburtenbuch oder in Meldeunterlagen den Wohnsitz der Annehmenden und des Kindes ermitteln können sollten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Geburtenbücher aus politischen Gründen nicht korrekt geführt oder nicht verfügbar sind und Meldeunterlagen nicht greifbar sind.5 Jugendämter konnten sich darüber hinaus auf den Datenschutz und vor allem auf das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 Abs. 1 BGB6 berufen, da eine entsprechende Ausnahmeregelung für die Fälle der politisch motivierten Adoptionen nicht geschaffen wurde. Eine noch längere Antragsfrist oder ein Verzicht auf jegliche Antragsfrist widersprach nach der Auffassung des Gesetzgebers jedoch dem Kindesinteresse am Fortbestand einer gelebten und durch Zeitablauf verfestigten Familienbeziehung.7

Entgegen der Annahme des Gesetzgebers ist fraglich, ob die verlängerte Frist ausgereicht hat, um den betroffenen Eltern einen effektiven Rechtsschutz gegen politisch motivierte Adoptionen zu ermöglichen. Die Statusentscheidung zur Adoption soll mit dem Gesetzentwurf aufgrund des Zeitablaufs zwar nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden. Aufgrund des bei politisch motivierten Adoptionen erfolgten massiven Eingriffs in das Elternrecht erscheint demgegenüber auch 25 Jahre nach Ablauf der Ausschlussfrist zur Aufhebung dieser Adoptionen noch eine maßvolle Korrektur in Form eines Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts, das den betroffenen leiblichen Eltern und den inzwischen erwachsenen Kindern eine Kontaktaufnahme zumindest möglich macht, geboten und angemessen. Die Regelung sieht allerdings eine Härtefallklausel vor, nach der die Auskunft und Akteneinsicht insoweit zu versagen ist, als schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen. Zur Verweigerung der Auskunft und Akteneinsicht müssen ganz besondere Umstände vorliegen, welche in der Abwägung gegen das berechtigte Interesse der von der Adoption betroffenen leiblichen Eltern oder des Kindes an der Akteneinsicht höher zu gewichten sind. So kommt eine Versagung der Akteneinsicht hinsichtlich der Daten des Kindes oder der Adoptiveltern zum Beispiel in Betracht, wenn durch die Akteneinsicht aufgrund einer psychischen Erkrankung eines Beteiligten dessen seelisches Wohl erheblich gefährdet ist oder wenn das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht offensichtlich rechtsmissbräuchlich, zum Beispiel nur mit dem Ziel, sich in der Folge an den Beteiligten des Verfahrens zu rächen, geltend gemacht wird. Darüber hinaus kommt eine Versagung der Auskunft und Akteneinsicht hinsichtlich der Daten des Kindes oder der Adoptiveltern in Betracht, wenn aus den Akten offensichtlich ist, dass der der Adoption nach DDR-Recht vorausgegangene Entzug des elterlichen Erziehungsrechts (Sorgerechtsentzug) aufgrund nachweislicher Kindesmisshandlung oder gröblicher, anhaltender und schuldhafter Pflichtverletzung durch den betreffenden leiblichen Elternteil erfolgt ist. Über den Umfang oder eine etwaige Versagung der Auskunft und Akteneinsicht hinsichtlich der Daten des Kindes oder der Adoptiveltern entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes nach Anhörung des Kindes, des betroffenen Elternteils und der Adoptiveltern unter Einbeziehung der dem Annahmeverhältnis zu Grunde liegenden Akten. Die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes begleitet in den Fällen, in denen kein Versagungsgrund vorliegt, die Akteneinsicht und die Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten. Da die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter bereits gemäß § 9b Absatz 2 Adoptionsvermittlungsgesetz über die Akteneinsicht in Adoptionsvermittlungsakten entscheiden und über ausreichende Erfahrung im Umgang mit allen Beteiligten verfügen, sind diese zur Entscheidung über die Auskunft, den Umfang der Akteneinsicht sowie zur Begleitung der Akteneinsicht und der Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten besonders geeignet.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

Der Gesetzentwurf ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht zu erwarten. Auch Belastungen der Länder und Gemeinden mit zusätzlichen Kosten sind mit diesem Gesetzentwurf noch nicht unmittelbar verbunden. Finanzielle Belastungen durch die Umsetzung dieses Gesetzes und die Entscheidung über die Auskunft, den Umfang der Akteneinsicht sowie die Begleitung der Akteneinsicht und der Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter sind jedoch zu erwarten. Während die Interessengemeinschaft behauptet, dass sich dort bereits knapp 2000 Betroffene vereinigt haben sollen, wurde bislang nach Information der zuständigen Stellen dort nur in einer geringen Anzahl von Fällen Auskunft begehrt.

Durch die Realisierung dieses Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft.

Der Entwurf hat keine spezifischen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern. Diese sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Artikels 234 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch)

Die Regelung schafft für die Fälle, in denen ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils begründet worden ist, einen Anspruch des Kindes oder des betroffenen Elternteils auf Auskunft über die Adoption und auf Akteneinsicht insbesondere in die Adoptions-, Adoptionsvermittlungs-, Sorgerechts- und Jugendamtsakten sowie Krankenhausakten. Über die Auskunft und den Umfang der Akteneinsicht entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes nach Anhörung des Kindes, des betroffenen Elternteils und der Adoptiveltern unter Einbeziehung der dem Annahmeverhältnis zu Grunde liegenden Akten. Alle die mit der Adoption unmittelbar oder mittelbar befassten Behörden und deren Rechtsnachfolger, insbesondere Jugendämter, Adoptionsvermittlungsstellen, Standesämter, Familiengerichte und Krankenhäuser sowie diejenigen Behörden, bei denen sich die betreffenden Akten zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs befinden, sind auf Anforderung der Adoptionsvermittlungsstelle zur Herausgabe der Akten an die Adoptionsvermittlungsstelle verpflichtet. Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und ist die Einwilligung eines Elternteils ersetzt worden oder war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil

gilt der Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht entsprechend. Die Regelung eines Auskunfts- und Einsichtsrechts stellt eine Ausnahme von dem in § 1758 Absatz 1 BGB geregelten Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des Adoptionsrechts. In der Folge bedeutet dieser Anspruch auf Akteneinsicht auch, dass die in § 13 Absatz 2 Satz 2 FamFG, der § 1758 BGB zum Schutz des Adoptionsgeheimnisses verfahrensrechtlich konkretisiert und ergänzt, geregelten Beschränkungen der Akteneinsicht nicht gelten. Gleiches gilt für alle weiteren Vorschriften, die sich auf dieses Offenbarungs- und Ausforschungsverbot gründen, wie etwa die Beschränkungen des § 9b Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes bezüglich der Einsichtnahme in Vermittlungsakten und des § 63 Absatz 1 Personenstandsgesetz betreffend die Erteilung eines beglaubigten Registerausdrucks aus dem Geburtseintrag des Kindes, die in diesen Fällen keine Anwendung finden. Die Regelung einer Ausnahme vom Offenbarungs- und Ausforschungsverbot erscheint vor dem Hintergrund des vom Adoptionsverfahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht unwesentlich abweichenden Adoptionsverfahren nach dem Familiengesetzbuch der DDR, das auch politisch motivierte Adoptionen erleichterte, gerechtfertigt. Härtefälle werden durch eine Regelung aufgefangen, nach der Auskunft und Akteneinsicht insoweit zu versagen ist, als schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen. Zur Verweigerung der Auskunft und Akteneinsicht müssen ganz besondere Umstände festgestellt werden, welche in der Abwägung gegen das berechtigte Interesse der von der Adoption betroffenen leiblichen Eltern oder des Kindes an der Akteneinsicht höher zu gewichten sind. So kommt eine Versagung der Akteneinsicht hinsichtlich der Daten des Kindes oder der Adoptiveltern zum Beispiel in Betracht, wenn durch die Akteneinsicht aufgrund einer psychischen Erkrankung eines Beteiligten dessen seelisches Wohl erheblich gefährdet ist oder wenn das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht offensichtlich rechtsmissbräuchlich, zum Beispiel nur mit dem Ziel, sich in der Folge an den Beteiligten des Verfahrens zu rächen, geltend gemacht wird. Darüber hinaus kommt eine Versagung der Auskunft und Akteneinsicht hinsichtlich der Daten des Kindes oder der Adoptiveltern auch in Betracht, wenn aus den Akten offensichtlich ist, dass der der Adoption nach DDR-Recht vorausgegangene Entzug des elterlichen Erziehungsrechts (Sorgerechtsentzug) aufgrund nachweislicher Kindesmisshandlung oder gröblicher, anhaltender und schuldhafter Pflichtverletzung durch den betreffenden leiblichen Elternteil erfolgt ist. Über den Umfang oder eine etwaige Versagung der Auskunft und Akteneinsicht hinsichtlich der Daten des Kindes oder der Adoptiveltern entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes nach Anhörung des Kindes, des betroffenen Elternteils und der Adoptiveltern unter Einbeziehung der dem Annahmeverhältnis zu Grunde liegenden Akten. Die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet in den Fällen, in denen kein Versagungsgrund vorliegt, die Akteneinsicht und die Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.