Die Ministerpräsidentin des Saarlandes Saarbrücken, 13. Dezember 2017
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
namens der Regierung des Saarlandes leite ich dem Bundesrat den in der Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates - Schutz der biologischen Vielfalt durch die Beschränkung der Verwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel zu.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 963. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2017 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Annegret Kramp-Karrenbauer
Entschließung des Bundesrates - Schutz der biologischen Vielfalt durch die Beschränkung der Verwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dem Schutz der Biodiversität bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ein besonderer Stellenwert zukommen muss.
- 2. Der Bundesrat unterstützt das Ziel, den Einsatz von Glyphosat in der Landwirtschaft zu verringern und auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Dafür sollen die geltenden Regelungen hinsichtlich Einsatzmenge, Einsatzhäufigkeit und Einsatzzeitpunkt fortlaufend überprüft werden.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der nationalen Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ein Verbot für die private Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich auszusprechen.
- 4. Er bittet die Bundesregierung weiter, die Spätanwendung vor der Ernte (Sikkation) noch weiter einzuschränken und ein Verbot zu prüfen.
- 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf Flächen öffentlicher Einrichtungen (z.B. Kindertagesstätten, Grünanlagen, Friedhöfe) nicht mehr angewandt werden dürfen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Europas biologische Vielfalt ist stark gefährdet, wie auch aktuelle Studien zum Insektensterben zeigen. Vor diesem Hintergrund muss bei jeder erneuten Zulassung von Pflanzenschutzmitteln dem Schutz der Biodiversität ein besonderer Stellenwert zukommen.
Der Wirkstoff Glyphosat wird in der Landwirtschaft häufig und großflächig verwendet. Aufgrund seiner biodiversitätsschädigenden Eigenschaften muss der Einsatz beschränkt und auf das Notwendigste reduziert werden. Hierzu sind die geltenden Regelungen zu überprüfen und diesen Belangen anzupassen.
Während Landwirte und gewerbliche Anwender einen Sachkundenachweis erbringen müssen, um Pflanzenschutzmittel anwenden zu dürfen, besteht im privaten Bereich ein erhebliches Risiko der falschen, gesundheits- und umweltgefährdenden Anwendung solcher Präparate. Darüber hinaus gibt es im Haus- und Kleingartenbereich andere, zumutbare Alternativen zur Unkrautbekämpfung. Glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel sollten daher für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nicht mehr zugelassen werden.
Die Anwendung von Glyphosat zur Vorerntebehandlung (Sikkation) ist bereits stark eingeschränkt, unter bestimmten Voraussetzungen aber noch erlaubt. Eine Anwendung im erlaubten Zeitfenster kann zu unerwünschten Rückständen im Erntegut führen. Weiterhin kann die Notwendigkeit einer Vorerntebehandlung bei der Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis komplett entfallen. Präventiv kann über andere pflanzenbauliche Maßnahmen das Risiko einer Spät-Verunkrautung verringert werden.
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Die Länder haben jedoch die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erlassen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist, mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen.
Da auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf Flächen öffentlicher Einrichtungen (z.B. Kindertagesstätten, Grünanlagen, Friedhöfe) der Schutz von Mensch und Tier sowie der Schutz der Biodiversität als wesentliche Ausprägung des Naturhaushaltes grundsätzlich immer entgegenstehen, sollten für solche Flächen generell keine Ausnahmegenehmigungen mehr erlassen werden.