Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG)

A. Problem

Im novellierten EEG, dessen Regelungen ab dem 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, wurde der bislang gewährte Anspruch auf staatlich festgelegte Fördersätze abgeschafft und stattdessen der Zahlungsanspruch in wettbewerblichen Ausschreibungen ermittelt.

In den drei Ausschreibungsrunden für Windenergie an Land des Jahres 2017 gingen nahezu alle Zuschläge an Bürgerenergieanlagen (2.700 MW von 2.800 MW) . Den bietenden Bürgerenergiegesellschaften werden durch das EEG mehrere Privilegien eingeräumt, unter anderem besteht für sie die Möglichkeit zu einer Gebotsabgabe ohne vorliegende bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung und es wird ihnen eine um zwei Jahre verlängerte Realisierungszeit eingeräumt. In den bisherigen Ausschreibungsrunden sind die Defizite der entsprechenden Regelungen im EEG offensichtlich geworden, da sie nicht verhindern konnten, dass einige wenige große Projektierer als Dienstleister neu gegründeter Gesellschaften, welche die formellen Kriterien von Bürgerenergiegesellschaften erfüllen, die Mehrzahl der zugeteilten Bürgerenergieprojekte auf sich vereinten. Damit wurde die als Ausnahmeregelung vorgesehene Regelung in der Praxis zur Regel.

Durch die im Jahr 2017 bereits abgeschlossenen Ausschreibungen mit einem sehr hohen Anteil an erfolgreichen Bürgerenergieprojekten besteht zudem die Gefahr einer Ausbaubaulücke im Jahr 2019. Alle vor dem Jahr 2017 genehmigten Anlagen müssen vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sein, um noch eine Festvergütung zu erhalten. Ab diesem Zeitpunkt sollen eigentlich Anlagen realisiert werden, die im Jahr 2017 in den Ausschreibungen einen Zuschlag erhalten haben. Es ist jedoch zu erwarten, dass bei Bürgerenergieanlagen von der um zwei Jahre verlängerten Realisierungszeit Gebrauch gemacht wird. Der Erwerb einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz benötigt Zeit und zusätzlich sinken die Gestehungskosten, je länger mit der Realisierung abgewartet wird.

Zusätzlich besteht die Gefahr der vollständigen Verdrängung der nicht privilegierten Bieter mit entsprechenden wirtschaftlichen Verwerfungen bei Windenergieanlagenherstellern und der Zulieferindustrie, wenn die ab dem Jahr 2019 realistisch zu erwartende Ausbaulücke eintritt.

Erforderlich ist daher eine Änderung im EEG, die sicherstellt, dass Bieter mit bereits vorliegenden Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Anlagenkonzeptionen, die kurzfristig realisiert werden können, in den nächsten Ausschreibungsrunden Zuschläge erhalten. Die Ausbaubaulücke im Jahr 2019 sollte daher durch möglichst kurzfristige Sonderausschreibungen nur für Projekte mit bundesimmissionsschutzrechtlicher Genehmigung und mit einer kurzen Realisierungsdauer zwischen Zuschlag und Inbetriebnahme abgemildert werden.

B. Lösung

Die Aussetzung der Sonderregelung für Bürgerenergie für die ersten beiden Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 für Windenergieanlagen an Land wird auf alle Ausschreibungen des Jahres 2018 und 2019 verlängert. Dies bedeutet, dass in diesen Ausschreibungsrunden Gebote von allen Bietern, auch Bürgerenergiegesellschaften, nur dann zur Teilnahme an der Ausschreibung zugelassen werden, wenn das Gebot für ein Projekt abgegeben wird, für das bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegt. Andere Gebote werden zu diesen Ausschreibungsrunden nicht zugelassen.

Durch ein Vorziehen von Ausschreibungsmengen und eine anschließende Verrechnung soll verhindert werden, dass die an Bürgerenergiegesellschaften zugeteilten Mengen entgegen der gesetzgeberischen Intention der Mengensteuerung zu spät oder gar nicht realisiert werden. Zugleich wird der gesetzliche Ausbaupfad nach § 4 EEG eingehalten.

C. Alternativen

- Keine -

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es sind keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Auswirkungen auf die Strompreisentwicklung sind nicht exakt abschätzbar, jedoch auf jeden Fall marginal, da es sich um bloße Verschiebungen innerhalb des ohnehin in § 4 EEG vorgesehenen Ausbaupfades handelt.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Über den bereits bei der letzten Novelle des EEG festgestellten Erfüllungsaufwand (siehe Bundestagsdrucksache 18/8860) hinaus werden keine weitere Belastungen erwartet.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Über den bereits bei der letzten Novelle des EEG festgestellten Erfüllungsaufwand des Bundes (siehe Bundestagsdrucksache 18/8860) hinaus sind minimale Auswirkungen durch Änderung des Ausschreibungsdesign bei der Bundesnetzagentur zu erwarten. Da letztlich die Zahl der von der Bundesnetzagentur zu bearbeitenden Ausschreibungen nicht erhöht wird, sondern sich nur Ausschreibungsmengen zwischen Ausschreibungsterminen verschieben, wird davon ausgegangen, dass dies mit dem dafür bereits vorgesehenen Personalkapazitäten erledigt werden kann. Länder und Kommunen sind nicht betroffen.

F. Weitere Kosten

Der Ministerpräsident des Landes Düsseldorf, 9. Januar 2018 Nordrhein-Westfalen

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung in der anstehenden Ausschusswoche (3. Kalenderwoche) zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Armin Laschet

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

I. " § 28 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: