Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

A. Problem und Ziel

Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Europäischen Kommission über Vermarktungsnormen für Eier. Die Vermarktungsnormen für Eier wurden vollständig überarbeitet und sind nunmehr in Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) und in der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) enthalten. Dementsprechend muss die nationale Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier an die geänderten EU-rechtlichen Bestimmungen angepasst werden.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Keine.

E. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Mit der Verordnung werden im Wesentlichen Verweisungen und Ordnungswidrigkeitstatbestände aktualisiert und Verfahrensbestimmungen getroffen. Insofern ergeben sich für rechtskonform agierende Wirtschaftseinheiten keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten.

F. Bürokratiekosten

a) Bürokratiekosten für die Wirtschaft

Mit dem Regelungsvorhaben wird in § 6 Absatz 2 eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu eingeführt. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten werden auf unter 200 Euro pro Jahr geschätzt.

b) Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

c) Bürokratiekosten für die Verwaltung

Es werden keine zusätzlichen Bürokratiekosten für die Verwaltung eingeführt.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1797) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Eier" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier" ersetzt.

2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1 b eingefügt:

" § 1a Ausnahmen

§ 1b Verbot des Inverkehrbringens

3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

" § 5 Verfahren bei Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. § 6a wird aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

7. § 8 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Europäischen Kommission über Vermarktungsnormen für Eier. Die Vermarktungsnormen für Eier wurden vollständig überarbeitet und sind nunmehr in Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) und in der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) enthalten. Dementsprechend muss die nationale Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier an die geänderten EU-rechtlichen Bestimmungen angepasst werden.

Die öffentlichen Haushalte und die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten werden durch diese Verordnung nicht zusätzlich belastet. Mit der Verordnung werden im Wesentlichen Ordnungswidrigkeitstatbestände aktualisiert und Verfahrensbestimmungen getroffen. Insofern ergeben sich für rechtskonform agierende Wirtschaftseinheiten keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten. Nachteilige Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Mit § 6 Absatz 2 wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht neu eingeführt.

Danach sind Wirtschaftsbeteiligte, die Eier in ein Drittland ausführen möchten und dabei nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier von den Anforderungen dieser Verordnung abweichen möchten verpflichtet, der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) dieses spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht betrifft weniger als 10 Exporteure und etwa 20 Partien pro Jahr. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten werden auf unter 200 Euro pro Jahr geschätzt. Der Schätzung wurden Arbeitskosten von 30 Euro/h zugrunde gelegt. Bei 90 Prozent der anzeigepflichtigen Ausfuhren dürfte der Arbeitsaufwand etwa 15 Minuten betragen, da alle erforderlichen Unterlagen bereits vorliegen. Sofern abweichende Einfuhranforderungen des Drittlandes beschafft und nachgewiesen werden müssen, dürfte der Arbeitsaufwand 1 Stunde betragen (10 Prozent aller anzeigepflichtigen Ausfuhren).

Die Meldung ist erforderlich, da ohne sie eine ordnungsgemäße Kontrolle von zur Ausfuhr bestimmten und von den Anforderungen dieser Verordnung abweichenden Eiern nicht möglich wäre. In der Vergangenheit ist es hier - ohne Anzeigepflicht - regelmäßig zu Problemen gekommen.

Bei Meldungen an die BLE kann das Internetportal QUAKON genutzt werden. Dadurch wird der zeitliche Aufwand für den Versand der Meldungen - insbesondere bei häufigeren Ausfuhren - verkürzt.

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es werden keine zusätzlichen Bürokratiekosten für die Verwaltung eingeführt.

Eine Befristung der Verordnung ist nicht möglich, da sie der Durchführung von unbefristetem EU-Recht dient. Das Vorhaben hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung entspricht den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Nummer 1:

Nummer 1 enthält die redaktionelle Anpassung eines Verweises auf geändertes EU-Recht.

Nummer 2:

Mit Nummer 2 werden ein neuer § 1a und ein neuer § 1b in die Verordnung eingefügt.

Mit dem neuen § 1a wird von der in Anhang XIV Buchstabe A Kapitel I Nummer 2 der Einheitlichen Gemeinsamen Marktordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, direkt vermarktende Erzeuger vom Geltungsbereich der Vermarktungsnormen mit Ausnahme der Pflicht zur Kennzeichnung aller Eier mit dem Erzeugercode auszunehmen.

Der neue § 1b enthält ein Verbot des Inverkehrbringens von Eiern, die nicht den Vorgaben von Artikel 116 und Anhang XIV Teil A der Einheitlichen Gemeinsamen Marktordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 entsprechen.

Nummer 3:

Nummer 3 enthält den neuen § 5. Hier werden verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 getroffen. Nach dieser Bestimmung ist es möglich, bei Einhaltung bestimmter Bedingungen Eier ausnahmsweise ungekennzeichnet von der Produktionsstätte direkt an einen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie zu liefern.

Nummer 4:

Mit der neuen Nummer 4 wird § 6 um verfahrensrechtliche Bestimmungen ergänzt, die dann zu beachten sind, wenn Wirtschaftsteilnehmer von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch machen wollen. Nach dieser Vorschrift ist es möglich, verpackte und zur Ausfuhr bestimmte Eier in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung und Etikettierung mit anderen Anforderungen als denen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Einklang zu bringen. Da es hier in der Vergangenheit regelmäßig zu Problemen bei der Kontrolle gekommen ist, soll nunmehr eine Anzeigepflicht eingeführt werden.

Nummer 5:

Mit Nummer 5 wird die bislang in § 6a enthaltene Bestimmung über die Erteilung von Banderolen und Etiketten und die Festlegung ihrer Muster für Großpackungen von Eiern durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung aufgehoben. Die Bestimmung ist nicht mehr erforderlich, da die durchzuführenden EU-rechtlichen Vorschriften weggefallen sind.

Nummer 6:

Nummer 6 enthält die erforderliche Anpassung der in § 7 enthaltenen Bußgeldvorschriften an das geänderte EU-Recht sowie an den neuen § 1b und den neuen § 6 Absatz 2 dieser Verordnung.

Nummer 7:

Nummer 7 enthält eine redaktionelle Änderung der Bestimmung, nach der die Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch zuständige Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz soll die Möglichkeit erhalten, die konsolidierte Fassung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier im Bundesgesetzblatt bekannt geben zu können.

Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1626:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu eingeführt. Das Ressort hat die Informationspflicht und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.

Danach sind Wirtschaftsbeteiligte, die Eier in ein Drittland ausführen möchten und von den Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 abweichen, verpflichtet, dies vor Versendung der Eier schriftlich bei der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft anzuzeigen. Nach Angaben des Ressorts ist die Meldung erforderlich, da ohne sie eine ordnungsgemäße Kontrolle von zur Ausfuhr bestimmten und von den Anforderungen dieser Verordnung abweichenden Eiern nicht möglich wäre. In der Vergangenheit sei es hier regelmäßig zu Problemen gekommen.

Die jährlichen Bürokratiekosten schätzt das Ressort auf unter 200 Euro. Bei Meldungen an die BLE kann auf das Internetportal QUAKON genutzt werden. Anhaltspunkte für weitere kostengünstigere Regelungsalternativen liegen nicht vor.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter