A. Problem und Ziel
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Europäischen Kommission über Vermarktungsnormen für Eier. Die Vermarktungsnormen für Eier wurden vollständig überarbeitet und sind nunmehr in Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) und in der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) enthalten. Dementsprechend muss die nationale Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier an die geänderten EU-rechtlichen Bestimmungen angepasst werden.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Keine.
E. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Mit der Verordnung werden im Wesentlichen Verweisungen und Ordnungswidrigkeitstatbestände aktualisiert und Verfahrensbestimmungen getroffen. Insofern ergeben sich für rechtskonform agierende Wirtschaftseinheiten keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten.
F. Bürokratiekosten
a) Bürokratiekosten für die Wirtschaft
Mit dem Regelungsvorhaben wird in § 6 Absatz 2 eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu eingeführt. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten werden auf unter 200 Euro pro Jahr geschätzt.
b) Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
c) Bürokratiekosten für die Verwaltung
Es werden keine zusätzlichen Bürokratiekosten für die Verwaltung eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 und des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), § 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, - auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist,
- - auf Grund des § 5 Absatz 6 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen,
- - auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1997 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1797) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Eier" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier" ersetzt.
2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1 b eingefügt:
" § 1a Ausnahmen
- (1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil A, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht eingehalten werden bei Eiern, die der Erzeuger an der Produktionsstätte, auf einem örtlichen öffentlichen Markt im Erzeugungsgebiet oder im Verkauf an der Tür im Erzeugungsgebiet unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, sofern die Eier aus der Erzeugung dieses Erzeugers stammen und keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorgenommen worden ist.
- (2) Erzeugungsgebiet im Sinne des Absatz 1 ist das Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als 100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist.
§ 1b Verbot des Inverkehrbringens
- (1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 und Anhang XIV Teil A Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, in Verbindung mit
- 1. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 1 oder Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist, Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht richtig nach Gewichtsklassen sortiert sind,
- 2. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 3 Eier der Klasse B an andere als die dort genannten Einrichtungen zu liefern,
- 3. Anhang XIV Teil A Kapitel III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3 Unterabsatz 1 oder Kapitel IV Nummer 1 Satz 3 oder Nummer 3 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnung nicht entsprechen.
- (2) Es ist verboten,
- 1. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1, 2 oder Unterabsatz 3 oder Absatz 4, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung, Angabe, Erklärung oder einem dort genannten Hinweis nicht entsprechen,
- 2. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zugelassenen Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind,
- 3. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind, die den in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten technischen Anforderungen entspricht,
- 4. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Sortierung und Verpackung nicht entsprechen,
- 5. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 17 Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Verpackungen nicht entsprechen,
- 6. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 enthaltenen Anforderungen an eine Angabe, eine Banderole oder ein Etikett nicht entsprechen,
- 7. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen."
3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
" § 5 Verfahren bei Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier
- (1) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. Diese informiert unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt.
- (2) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Drittstaat gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.
- (3) Wenn eine in einem Drittland ansässige Produktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 an einen in Deutschland ansässigen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, so hat sie dies bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, zu beantragen.
- (4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
- 2. Name und Anschrift der Produktionsstätte,
- 3. Anzahl der in der Produktionsstätte registrierten Legehennenplätze,
- 4. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betreibers der Produktionsstätte, wenn dieser vom Antragsteller abweicht,
- 5. Anzahl der Eier, die je Woche geliefert werden sollen,
- 6. Geltungsdauer der Ausnahme und Lieferdatum,
- 7. Name und Anschrift des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie,
- 8. Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 589/2008.
Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgeben; soweit Muster bekanntgegeben sind, sind diese zu verwenden."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden nach dem Wort "Ernährung" die Wörter", Ein- und Ausfuhr von Eiern" angefügt.
- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- c) Im neuen Absatz 1 werden in der Nummer 1 die Wörter "aus dritten Ländern" durch die Wörter "aus Drittländern" ersetzt.
- d) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
- (2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens
- 3. Name und Anschrift des Empfängers,
- 4. Anzahl der auszuführenden Eier,
- 5. Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll,
- 6. Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und 7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhang XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich machen.
- (3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder, weiter."
- (2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
5. § 6a wird aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 Informationen nicht auf den Begleitpapieren vermerkt,
- 2. entgegen Artikel 16 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 3. entgegen Artikel 19 Satz 1 verpackte Eier der Klasse A umpackt,
- 4. entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder Artikel 22 Absatz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
- 5. entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
- 6. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 die Bestandsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 7. entgegen Artikel 23 Aufzeichnungen oder Unterlagen nicht aufbewahrt oder
- 8. entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
"1. entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,".
- bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
- cc) In der neuen Nummer 3 wird das Wort"oder" durch ein Komma ersetzt.
- dd) In der neuen Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- ee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
- aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
7. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "nach § 7 Abs. 1 Nr. 5" wird durch die Angabe "nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 1b Absatz 2 Nummer 3 oder nach § 7 Absatz 3 Nummer 5" ersetzt.
- b) Die Angabe " § 6 Nr. 1" wird durch die Angabe " § 6 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Europäischen Kommission über Vermarktungsnormen für Eier. Die Vermarktungsnormen für Eier wurden vollständig überarbeitet und sind nunmehr in Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) und in der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) enthalten. Dementsprechend muss die nationale Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier an die geänderten EU-rechtlichen Bestimmungen angepasst werden.
Die öffentlichen Haushalte und die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten werden durch diese Verordnung nicht zusätzlich belastet. Mit der Verordnung werden im Wesentlichen Ordnungswidrigkeitstatbestände aktualisiert und Verfahrensbestimmungen getroffen. Insofern ergeben sich für rechtskonform agierende Wirtschaftseinheiten keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten. Nachteilige Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Mit § 6 Absatz 2 wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht neu eingeführt.
Danach sind Wirtschaftsbeteiligte, die Eier in ein Drittland ausführen möchten und dabei nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier von den Anforderungen dieser Verordnung abweichen möchten verpflichtet, der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) dieses spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht betrifft weniger als 10 Exporteure und etwa 20 Partien pro Jahr. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten werden auf unter 200 Euro pro Jahr geschätzt. Der Schätzung wurden Arbeitskosten von 30 Euro/h zugrunde gelegt. Bei 90 Prozent der anzeigepflichtigen Ausfuhren dürfte der Arbeitsaufwand etwa 15 Minuten betragen, da alle erforderlichen Unterlagen bereits vorliegen. Sofern abweichende Einfuhranforderungen des Drittlandes beschafft und nachgewiesen werden müssen, dürfte der Arbeitsaufwand 1 Stunde betragen (10 Prozent aller anzeigepflichtigen Ausfuhren).
Die Meldung ist erforderlich, da ohne sie eine ordnungsgemäße Kontrolle von zur Ausfuhr bestimmten und von den Anforderungen dieser Verordnung abweichenden Eiern nicht möglich wäre. In der Vergangenheit ist es hier - ohne Anzeigepflicht - regelmäßig zu Problemen gekommen.
Bei Meldungen an die BLE kann das Internetportal QUAKON genutzt werden. Dadurch wird der zeitliche Aufwand für den Versand der Meldungen - insbesondere bei häufigeren Ausfuhren - verkürzt.
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es werden keine zusätzlichen Bürokratiekosten für die Verwaltung eingeführt.
Eine Befristung der Verordnung ist nicht möglich, da sie der Durchführung von unbefristetem EU-Recht dient. Das Vorhaben hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung entspricht den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Nummer 1:
Nummer 1 enthält die redaktionelle Anpassung eines Verweises auf geändertes EU-Recht.
Nummer 2:
Mit Nummer 2 werden ein neuer § 1a und ein neuer § 1b in die Verordnung eingefügt.
Mit dem neuen § 1a wird von der in Anhang XIV Buchstabe A Kapitel I Nummer 2 der Einheitlichen Gemeinsamen Marktordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, direkt vermarktende Erzeuger vom Geltungsbereich der Vermarktungsnormen mit Ausnahme der Pflicht zur Kennzeichnung aller Eier mit dem Erzeugercode auszunehmen.
Der neue § 1b enthält ein Verbot des Inverkehrbringens von Eiern, die nicht den Vorgaben von Artikel 116 und Anhang XIV Teil A der Einheitlichen Gemeinsamen Marktordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 entsprechen.
Nummer 3:
Nummer 3 enthält den neuen § 5. Hier werden verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 getroffen. Nach dieser Bestimmung ist es möglich, bei Einhaltung bestimmter Bedingungen Eier ausnahmsweise ungekennzeichnet von der Produktionsstätte direkt an einen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie zu liefern.
Nummer 4:
Mit der neuen Nummer 4 wird § 6 um verfahrensrechtliche Bestimmungen ergänzt, die dann zu beachten sind, wenn Wirtschaftsteilnehmer von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch machen wollen. Nach dieser Vorschrift ist es möglich, verpackte und zur Ausfuhr bestimmte Eier in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung und Etikettierung mit anderen Anforderungen als denen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Einklang zu bringen. Da es hier in der Vergangenheit regelmäßig zu Problemen bei der Kontrolle gekommen ist, soll nunmehr eine Anzeigepflicht eingeführt werden.
Nummer 5:
Mit Nummer 5 wird die bislang in § 6a enthaltene Bestimmung über die Erteilung von Banderolen und Etiketten und die Festlegung ihrer Muster für Großpackungen von Eiern durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung aufgehoben. Die Bestimmung ist nicht mehr erforderlich, da die durchzuführenden EU-rechtlichen Vorschriften weggefallen sind.
Nummer 6:
Nummer 6 enthält die erforderliche Anpassung der in § 7 enthaltenen Bußgeldvorschriften an das geänderte EU-Recht sowie an den neuen § 1b und den neuen § 6 Absatz 2 dieser Verordnung.
Nummer 7:
Nummer 7 enthält eine redaktionelle Änderung der Bestimmung, nach der die Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch zuständige Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz soll die Möglichkeit erhalten, die konsolidierte Fassung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier im Bundesgesetzblatt bekannt geben zu können.
Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1626:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu eingeführt. Das Ressort hat die Informationspflicht und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.
Danach sind Wirtschaftsbeteiligte, die Eier in ein Drittland ausführen möchten und von den Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 abweichen, verpflichtet, dies vor Versendung der Eier schriftlich bei der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft anzuzeigen. Nach Angaben des Ressorts ist die Meldung erforderlich, da ohne sie eine ordnungsgemäße Kontrolle von zur Ausfuhr bestimmten und von den Anforderungen dieser Verordnung abweichenden Eiern nicht möglich wäre. In der Vergangenheit sei es hier regelmäßig zu Problemen gekommen.
Die jährlichen Bürokratiekosten schätzt das Ressort auf unter 200 Euro. Bei Meldungen an die BLE kann auf das Internetportal QUAKON genutzt werden. Anhaltspunkte für weitere kostengünstigere Regelungsalternativen liegen nicht vor.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter