Der Deutsche Bundestag hat in seiner 106. Sitzung am 22. Juni 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/5769 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 - Drucksache 016/5240 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
I. Artikel 1 (Zuteilungsgesetz 2012) wird wie folgt geändert:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 5
Veräußerung von Berechtigungen
§ 19 Umfang und Verwendung
§ 20 Aufkommen
§ 21 Verfahren - b) Der bisherige Abschnitt 5 wird mit seiner bisherigen Überschrift Abschnitt 6 und wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "§ 19" wird durch die Angabe "§ 22" ersetzt.
- bb) Die Angabe "§ 20" wird durch die Angabe "§ 23" ersetzt.
- a) Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "Zuteilung und Ausgabe von Emissionsberechtigungen an die Betreiber von Anlagen festzulegen, die Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterfallen" werden durch die Wörter "Zuteilung, die Ausgabe und die Veräußerung von Emissionsberechtigungen festzulegen" ersetzt.
- 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Regelbetriebs" die Wörter "nach Abschluss des Probebetriebs" eingefügt.
- b) Nach Nummer 2 wird eine neue Nummer 2a eingefügt:
"2a. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend dem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung,".
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt 442,07 Millionen Berechtigungen pro Jahr zuzüglich einer Menge von bis zu 11 Millionen Berechtigungen pro Jahr für die Zuteilungen an Anlagen, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Anwendung findet. Diese Gesamtmenge umfasst auch die Berechtigungen, die als Reserve nach § 5 Abs. 1 und für eine Veräußerung nach § 19 zurückbehalten werden."
- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 9 für Neuanlagen zuzuteilenden Berechtigungen die Menge von 379,07 Millionen Berechtigungen je Jahr zuzüglich der Menge von Berechtigungen, die an Anlagen zuzuteilen sind, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Anwendung findet, werden die Zuteilungen für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern 1 bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach den §§ 7 und 8 entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage nach Maßgabe von Anhang 5 anteilig gekürzt."
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "25" durch die Angabe "23" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
- "§ 21 gilt entsprechend."
- 6. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort "wurden" wird durch die Wörter "werden konnten" und die Wörter "dieses Jahres" durch die Wörter "dieser Jahre" ersetzt.
- 7. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" durch die Wörter "nach § 6 oder § 7" ersetzt und vor dem Wort "mindestens" das Wort "insgesamt" eingefügt.
- b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "25 Prozent" ersetzt.
- c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "einstellt" durch die Wörter "eingestellt hat" ersetzt.
- 8. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ;,fünf` durch das Wort "acht" ersetzt.
- 9. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In den Nummern 5, 7 und 8 wird jeweils der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
9. den Nachweis der Mehrproduktion im Falle der Produktionsübernahme nach § 10 Abs. 6.
- 10. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe "§§ 6 bis 8" durch die Angabe "§§ 6 bis 8 oder § 12" ersetzt-
- 11. In § 18 werden nach dem Wort "Emissionsreduktionseinheiten" die Wörter "gemäß § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes" und nach den Wörtern "zertifizierten Emissionsreduktionen" die Wörter "gemäß § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes" eingefügt sowie die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "22 Prozent" ersetzt.
- 12. Dem Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt vorangestellt:
Abschnitt 5
Veräußerung von Berechtigungen§ 19 Umfang und Verwendung.
- In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden unbeschadet des § 5 Abs. 3 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr nach Maßgabe der §§ 20 und 21 veräußert. Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. Sie werden in den Einzelplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingestellt. Über die Verwendung der Erlöse wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsgesetzes entschieden.
§ 20 Aufkommen
- Zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung wird bei Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die eine Zuteilung nach den §§ 7 bis 9 oder nach § 12 erhalten, die auf die Produktion von Strom entfallende Zuteilungsmenge um einen Faktor verringert, der dem Verhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro Jahr zur gesamten jährlichen Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und § 12 entspricht.
§ 21 Verfahren
- (1) Die Berechtigungen werden entweder an den Handelsplätzen für Berechtigungen zum Marktpreis verkauft oder spätestens ab dem Jahr 2010 im Rahmen einer Versteigerung abgegeben. Im Falle des Verkaufs werden die Berechtigungen mit dem Ziel einer möglichst geringen Beeinflussung des Marktes kontinuierlich an den Handelsplätzen für Berechtigungen angeboten. Im Falle der Versteigerung wird die in den Jahren 2008 bis 2012 zur Verfügung stehende Menge von 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ein Versteigerungsverfahren vorzusehen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. In der Rechtsverordnung sind die zuständige Stelle und die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen.
- (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete Stelle mit der Abwicklung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1. Im Falle der Versteigerung macht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Versteigerungstermine nach Absatz 1 Satz 3 spätestens zwei Monate im Voraus im elektronischen Bundesanzeiger bekannt; bei der Festlegung der Versteigerungstermine sollen Überschneidungen mit Versteigerungsterminen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vermieden werden."
- 13. Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Abschnitt 5 wird mit seiner bisherigen Überschrift Abschnitt 6- Die bisherigen §§ 19 und 20 werden die §§ 22 und 23.
- 14. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
Anhang 1
BerechnungsformelnFormel 1:
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die die zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind
- EB= EMBP * EF * tP
Formel 2:
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit durchschnittlichen jährlichen Emissionen von weniger als 25 000 t C02, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind
- EB= EMBP * tP
Formel 3:
Zuteilung vor Anwendung einer anteiligen Kürzung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind
- a) für Anlagen zur Stromerzeugung
- EB= PBP * BM * tP * KFVer
- b) für sonstige Anlagen
- EB= PBP * BM * tP
Formel 4:
Ermittlung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit in den Fällen des § 7 Abs. 2
BM Wg * BMg + Ws * BMS Wg + WS Formel 5:
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern 1 bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit Kraft-Wärme-Kopplung, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung
- EB= (PBP-A * BMA * KFVer + PBP-Q * BMQ + BMW * PBP-W) * tP
Formel 6:
Zuteilung für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung
- a) für Anlagen zur Stromerzeugung
- EB= K * S * BM * tP * KFVer
- b) für sonstige Anlagen
- EB= K * S * BM * tP
Formel 7:
Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung
- EB= (KA * BMA * KFVer + KQ * BMQ + KW * BMW) * S * tP
Formel 8:
Zuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008
- a) für Anlagen zur Stromerzeugung
EB = K * S * BM * RTI * tP * KFVer GTP - b) für sonstige Anlagen
EB = K * S * BM * RTI * tP GTP
Formel 9:
Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008
EB = (KA * BMA * KFVer + KQ * BMQ + KW * BMW)* S * RTI * tP GTP - 15. In Anhang 3 Teil B werden in der Überschrift die Wörter "für Neuanlagen" gestrichen.
- 16. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Abschnitt I Tabelle, Spalte "Tätigkeit" werden die Wörter "Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- oder chemischen Industrie" durch die Wörter "Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-, Zellstoff-, Mineralöl- oder chemischen Industrie sowie zur Versorgung von Anlagen zur Herstellung von Bioethanol" ersetzt.
- b) In Abschnitt I Tabelle, Spalte "Tätigkeit" werden die Wörter "Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- und chemischen Industrie sowie zur Anlagen zur Herstellung von Bioethanol" durch die Wörter ""Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- und chemischen Industrie" ersetzt.
- c) In Abschnitt I Tabelle, Zeile "Anlagen zur Herstellung von Glas" Spalte "Vollbenutzungsstunden pro Jahr" wird der Wert "8000" durch den Wert "8500" ersetzt.
- d) In Abschnitt I Tabelle, Zeile "Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen" Spalte "Vollbenutzungsstunden pro Jahr" wird der Wert "8000" durch den Wert "8500" ersetzt.
- e) Abschnitt II Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke, wenn sie Nutzwärme auskoppeln, sofern der Quotient aus der Kapazität der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung und der tatsächlich und rechtlich maximal möglichen gesamten Brennstoffwärme der Anlage im Jahr der Beantragung der Zuteilung einen Wert von 0,1 nicht überschreitet."
II. Artikel 2 (Änderung des TEHG) wird wie folgt geändert:
- 1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 0 vorangestellt:
0. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu § 11 nach dem Wort "Zuteilungsentscheidung" die Wörter "und Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen" angefügt."
- 2. In Nummer 4 wird § 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc aufgehoben.
- 3. In Nummer 5 wird § 11 wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zuteilungsentscheidung" die Wörter "und Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen" angefügt."
- b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.