A. Problem und Ziel
- Das Einbringen von Rauschgift in Vollzugsanstalten ist als besonders strafwürdig anzusehen. Es gefährdet die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt in schwerwiegendem Maße und fördert die Begehung weiterer Straftaten sowie die Entstehung einer Subkultur. Als Folge kann im Strafvollzug das wesentliche Vollzugsziel - die Resozialisierung der Gefangenen - nicht erreicht werden. Die erzieherische Funktion des Jugendarrestes, den Arrestanten den Ernst der Situation vor Augen zu führen und ihnen die Konsequenzen strafrechtlichen Handelns deutlich zu machen, wird untergraben. Die aufwändigen und kostenintensiven Entgiftungs-, Beratungs- und Therapiemaßnahmen werden konterkariert.
- Ferner besteht die Gefahr, dass noch nicht abhängige Personen zum Drogenmissbrauch verführt und abhängig werden. Die Täter agieren aus Eigennutz und mit hoher krimineller Energie, um die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen der Anstalten zu umgehen. Auch in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs lässt sich trotz der engen Anbindung der Untergebrachten an das Personal im Rahmen der Bezugspflege sowie effektiver Kontrollen, z.B. durch regelmäßige Drogenscreenings, der illegale Drogenkonsum nicht vollständig unterbinden.
- Nach der geltenden Gesetzeslage erfüllen das Einbringen von Rauschgift in eine Vollzugsanstalt, das Handeltreiben im Vollzug und die übrigen auf eine Weitergabe von Drogen gerichteten Handlungen lediglich den Grundtatbestand des § 29 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), der einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Eine stärkere Sanktionierung ist zurzeit nur dann möglich,
- - wenn der Täter gewerbsmäßig handelt (§ 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BtMG),
- - eine Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt, sie ihr entgegen § 13 Absatz 1 BtMG verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt (§ 29a Absatz 1 Nummer 1 BtMG),
- - sich die Tat auf Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bezieht (§ 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG) oder
- - bei Annahme eines unbenannten Regelbeispiels gemäß § 29 Absatz 3 Satz 1 BtMG.
- Ziel des Gesetzentwurfs sind die Hervorhebung und Klarstellung, dass das Einbringen von Rauschgift und die auf Weitergabe von Rauschgift gerichteten Handlungen in Vollzugsanstalten regelmäßig besonders ahndungswürdig sind.
B. Lösung
- Mit dem Gesetzentwurf sollen das Einbringen von Rauschgift in eine Vollzugsanstalt, das Handeltreiben mit sowie die Veräußerung und Abgabe von Betäubungsmitteln im Vollzug als benanntes Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne des § 29 Absatz 3 Satz 2 BtMG normiert werden.
- Es ist zu erwarten, dass die ausdrückliche Erfassung dieser Fälle im Gesetz als regelmäßig anzunehmender besonders schwerer Fall und die in § 29 Absatz 3 Satz 1 BtMG vorgesehene Strafandrohung von einem Jahr bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eine erhebliche Abschreckung bewirken und so dem Einbringen von Rauschgift und dem Rauschgifthandel in Vollzugseinrichtungen entgegenwirken wird. Dem Resozialisierungs- bzw. Besserungsauftrag des Straf- bzw. Maßregelvollzugs kann besser entsprochen werden und dem erzieherischen Charakter des Jugendarrestes wird Genüge getan. Die hohe kriminelle Energie der Täter, die unter Missachtung oder Umgehung der besonderen Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt handeln, wird angemessen erfasst. Die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt wird gewährleistet.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte.
Zusätzliche Kosten sind aufgrund der allein der Klarstellung dienenden Schaffung eines neuen benannten Regelbeispiels nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung des Einbringens von Rauschgift in Vollzugsanstalten
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 22. September 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung des Einbringens von Rauschgift in Vollzugsanstalten
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2009 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung des Einbringens von Rauschgift in Vollzugsanstalten
Vom...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I, S. 358), zuletzt geändert durch .... , wird wie folgt geändert:
§ 29 Absatz 3 Satz 2 BtMG wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- 2. Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. unerlaubt Betäubungsmittel in eine Vollzugsanstalt einbringt, dort mit ihnen Handel treibt, sie dort, ohne Handel zu treiben, veräußert oder abgibt."
Artikel 2
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Allgemeines
Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind etwa ein Drittel der in Europa inhaftierten Gefangenen drogenabhängig. Die Mehrzahl der drogenabhängigen Gefangenen setzt ihren Konsum während der Haftzeit fort. Diese Ausgangssituation prägt wesentliche Bereiche des Gefängnisalltags. In vielen Justizvollzugsanstalten ist trotz umfangreicher Kontrollen das Drogenproblem so beherrschend, dass das wichtige Vollzugsziel der Resozialisierung der Gefangenen nahezu vollständig in den Hintergrund gedrängt wird. Aufwändige und kostenintensive Entgiftungs- und Beratungsmaßnahmen sowie Therapieangebote laufen ins Leere. Entsprechendes gilt für die Jugendarrestanstalten. Der entsprechend seinen gesetzlichen Zielen auf die Behandlung suchtkranker Personen ausgerichtete Maßregelvollzug kann zwar die überwiegende Zahl der Untergebrachten zur Abstinenz und Bearbeitung der Sucht motivieren. Auch tragen die insgesamt höhere Therapiebereitschaft der Untergebrachten, die milieutherapeutische Verhinderung von Subkulturen und die spezifischen Sanktionsmöglichkeiten bis hin zum vorzeitigen Abbruch der Therapie dazu bei, dass sich die Problematik im Maßregelvollzug weniger dramatisch darstellt. Trotz der engen Anbindung der Untergebrachten an das Personal im Rahmen der Bezugspflege sowie effektive Kontrollen, z.B. durch regelmäßige Drogenscreenings, lässt sich der illegale Drogenkonsum aber auch im Maßregelvollzug nicht vollständig unterbinden.
Der Zustrom illegaler Drogen in die Vollzugsanstalten gefährdet aber nicht nur bereits drogenabhängige Gefangene, sondern bedroht auch die Gesundheit zahlreicher anderer Gefangener und Arrestanten, die infolge ihrer Isolation, der Gleichförmigkeit des Vollzugsalltags und der häufig so empfundenen Perspektivlosigkeit für den Drogenkonsum besonders anfällig sind und oft erst unter dem Einfluss von Mitgefangenen aus dem Betäubungsmittelmilieu zum Drogenmissbrauch verführt und abhängig werden. Nach dem Drogen- und Suchtbericht 2009 der Bundesregierung ist der Anteil intravenöser Drogenkonsumenten in Haftanstalten gegenüber der Allgemeinbevölkerung um das 73-98fache erhöht.
Dies hat nicht nur eine anwachsende Zahl von Rauschgiftsüchtigen zur Folge, sondern stellt auch eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Vollzugsanstalten dar.
Die Situation von Drogenabhängigen im Vollzug kann als Spiegelbild der Situation Drogenabhängiger innerhalb der Gesellschaft angesehen werden. Auch die Folgeerscheinungen des Drogenkonsums innerhalb der Vollzugsanstalten sind die gleichen wie außerhalb des Vollzugs: Überdosierungen und Drogentote, gestreckte und verunreinigte Substanzen, Beschaffungsdruck, Händlerhierarchien, Infektionsrisiken. Drogen im Vollzug sind begrenzt, von minderer Qualität und wesentlich teurer als außerhalb der Anstalt. Um ihren Drogenkonsum zu decken, sehen sich die Drogenabhängigen daher gezwungen, selbst Drogen in die Anstalt einzubringen oder dies zu veranlassen, damit zu handeln oder sich zu prostituieren.
Die Folge sind subkulturelle Abhängigkeiten. Etliche Gefangene leihen sich bei Mitgefangenen - gegen hohe Zinsen - Geld, ohne in der Lage zu sein, ihre Schulden zurückzuzahlen. Die hierdurch entstehenden Konflikte führen nicht selten zu Gewalttätigkeiten oder Diebstählen.
Zu dieser Situation kommen die gesundheitlichen Auswirkungen für die Konsumenten hinzu. Neben unmittelbaren körperlichen Auswirkungen des Drogenkonsums bestehen häufig gravierende psychische Probleme, die teilweise im Suizid enden. Zudem besteht die Gefahr, dass sich die Konsumenten durch das gemeinsame Benutzen von nicht sterilen Spritzen Infektionen zuziehen. Laut Drogen- und Suchtbericht 2009 der Bundesregierung ist der Anteil der Gefangenen mit einer Hepatitis-C-Infektion gegenüber der Allgemeinbevölkerung um das 26-32fache und derjenigen mit einer HIV-Infektion um das 16-24fache erhöht.
Das Einbringen von Betäubungsmitteln in eine Vollzugsanstalt unter Missachtung oder Überwindung bestehender Sicherheitsvorkehrungen ist ein Ausdruck erhöhter Kriminalität. Die Täter handeln aus Eigennutz und missbrauchen die besondere Anfälligkeit der Gefangenen für den Drogenkonsum.
Angesichts der zahlreichen Einbringungsmöglichkeiten können die im Vollzug durchgeführten Kontrollen nicht immer vollumfänglich wirken. Im Wesentlichen erfolgt das Einbringen von Betäubungsmittel in den Vollzug auf folgenden Wegen: durch die Gefangenen und Untergebrachten selbst, durch Besucher, durch Justizbedienstete, in Briefen oder Paketen oder durch so genannte Mauerwürfe. Bei der Zuführung von Gefangenen oder deren Lockerungsrückkehr wird zwar regelmäßig eine körperliche Durchsuchung durchgeführt. Diese führt jedoch selten zum Auffinden von Betäubungsmitteln, da diese in der Regel in Körperöffnungen versteckt oder verschluckt werden (so genanntes Bodypacking). Es bedarf daher einer körperlichen Untersuchung, die ausschließlich durch einen Arzt durchgeführt und nur in Verdachtsfällen angeordnet werden kann (zu vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 455/08 -). Die körperliche Durchsuchung von Besuchern ist ohnehin nur eingeschränkt möglich. Eine körperliche Durchsuchung von Justizbediensteten oder Mitarbeitern der Maßregelvollzugseinrichtungen setzt ebenfalls einen Verdacht voraus. Auch die Kontrolle von Briefen und Paketen führt nicht immer zum Auffinden darin verborgener Betäubungsmittel, da diese nicht selten in besonders aufwändiger Weise in unverdächtig erscheinenden Gegenständen, insbesondere in Lebensmitteln, versteckt werden.
Mit dem Gesetzentwurf sollen daher das Einbringen von Rauschgift in eine Vollzugsanstalt, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und weitere auf die Abgabe von Betäubungsmitteln gerichtete Handlungen in einer Vollzugsanstalt auch bei nicht gewerbsmäßiger Tatbegehung zu benannten Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall im Sinne des § 29 Absatz 3 BtMG werden.
Zwar können das Einbringen von bzw. der Handel mit Betäubungsmitteln im Vollzug mit Blick auf Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe g des am 28.02.1994 in Deutschland in Kraft getretenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen - VN-Suchtstoffübereinkommen 1988 - (BGBl. 1993 II S. 1136) auch derzeit bereits als unbenannte schwere Fälle im Sinne von § 29 Absatz 3 Satz 1 BtMG gewertet werden (so Körner, Betäubungsmittelgesetz, 6. Auflage, 2007, § 29 Rdnr. 1958 f.; Weber, Betäubungsmittelgesetz, 2. Auflage 2003, § 29, Rdnr. 1347; Kotz in: Münchner Kommentar StGB, Band 5, § 29 BtMG Rdnr. 1575). Gleichwohl bedarf es einer ausdrücklichen Normierung dieser Tathandlungen als Regelbeispiele, um die kriminelle, sich hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit von den üblichen Drogengeschäften abhebende Vorgehensweise der Täter deutlich zu kennzeichnen, sie spürbar zu ahnden und auf diese Weise dem Ziel des VN-Suchtstoffübereinkommens 1988 effektiv Beachtung zu verschaffen.
Zudem stellt die bisherige Rechtsprechung an die Annahme eines (unbenannten) besonders schweren Falls hohe Anforderungen. Ein besonders schwerer Fall liegt danach nur dann vor, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat aus der Zahl der Durchschnittsfälle herausragt. Der unbenannte Strafschärfungsgrund nach § 29 Absatz 3 Satz 1 BtMG ist daher nur dann zu bejahen, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (so die - allerdings vor Inkrafttreten des VN-Suchtstoffübereinkommens 1988 ergangene - Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 1993, wonach das Einschmuggeln von Haschisch in eine Justizvollzugsanstalt für sich genommen noch nicht ohne weiteres einen unbenannten schweren Fall des § 29 Absatz 3 BtMG begründen soll - NStZ 1993, 549).
Auch unter dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebots bedarf es einer Normierung des Einbringens von Betäubungsmitteln in eine Vollzugsanstalt als besonders schwerer Fall. Der Gesetzgeber ist gehalten, den Strafrahmen vorzugeben und diesen nicht auf die Praxis zu verlagern. Darüber hinaus stellt das Bundesverfassungsgericht strenge Maßstäbe an die Bestimmtheit gerade von schweren Strafandrohungen (BVerfG, Urteil vom 20. März 2002, NJW 2002, 1779).
Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes)
Die in § 29 Absatz 3 Satz 2 BtMG aufgezählten Regelbeispiele werden um die Fälle des Einbringens von Betäubungsmittel in eine Vollzugsanstalt, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie der Veräußerung und Abgabe von Betäubungsmitteln im Vollzug erweitert.
Der Begriff "Vollzugsanstalten", mit dem die Justizvollzugsanstalten, die Jugendstraf- und Jugendarrestanstalten sowie die Einrichtungen des freiheitsentziehenden Maßregelvollzugs erfasst werden, lehnt sich an § 115 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an.
Die Ausgestaltung als Regelbeispiel ermöglicht - im Gegensatz zu der ebenfalls denkbaren Heraufstufung zum Verbrechen - eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende flexible Ahndung.
Das Einbringen von Betäubungsmitteln wird als regelmäßig besonders schwerer Fall erfasst, weil solche Täter mit besonderer krimineller Energie handeln, um die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen der Vollzugseinrichtung zu umgehen oder zu überwinden. In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einfuhr von Betäubungsmitteln ist dieses Regelbeispiel zu bejahen, wenn der Täter Betäubungsmittel so in den Bereich der Justizvollzugsanstalt verbringt, dass sie ihm oder einem Dritten tatsächlich zur Verfügung stehen.
Mit der Ausgestaltung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einer Vollzugsanstalt als besonders schwerer Fall sollen insbesondere die Fälle erfasst werden, in denen der Täter nicht selbst die Drogen in die Vollzugsanstalt einbringt, sondern dort Tätigkeiten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln in der Anstalt zu ermöglichen oder zu fördern, sei es auch nur als Vermittler.
Mit dem Regelbeispiel des Veräußerns sollen die Fälle erfasst werden, in denen der Täter zwar entgeltlich, aber uneigennützig Betäubungsmittel in der Vollzugsanstalt abgibt.
Für die Fälle des Erwerbs, des sonstigen Verschaffens oder des Besitzes von Betäubungsmitteln in einer Vollzugseinrichtung soll es bei der Strafandrohung des Grundtatbestandes des § 29 Absatz 1 BtMG verbleiben, um insbesondere die Gefangenen, die innerhalb der Anstalt Betäubungsmittel zum Eigenkonsum erwerben, sich verschaffen oder besitzen, von der erhöhten Strafandrohung auszunehmen. Befindet sich ein Gefangener im Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, findet ohnehin der Verbrechenstatbestand des § 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG Anwendung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.