Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 21. März 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksachen 19/8613 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG) - Drucksachen 19/7504, 19/8036 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.04.19
Erster Durchgang: Drucksache. 17/19
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 werden in Absatz 3 Satz 3 die Wörter ", soweit dadurch nicht mehr als 100 Euro monatlich vom Kindeseinkommen unberücksichtigt bleiben" gestrichen.
- b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:,5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.`
- c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.
- d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und in Buchstabe d werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "und die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 7 und 8"eingefügt.
- e) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
2. In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter " § 6a Absatz 1 Nummer 3 Satz 3" durch die Angabe " § 6a Absatz 1a" ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird jeweils nach den Wörtern "für das erste Schulhalbjahr" und den Wörtern "für das zweite Schulhalbjahr" das Wort "regelmäßig" eingefügt.
- bb) In Buchstabe b wird dem Absatz 4 folgender Satz angefügt:
"Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung."
- cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Mehraufwendungen" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist." `
- dd) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
,e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
- 1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- 3. Freizeiten."
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten" durch die Wörter "im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten" ersetzt.`
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:,d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "begründeten" gestrichen.`
- bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
- c) Nummer 4 wird aufgehoben.
- d) Nummer 5 wird Nummer 4.
- e) Nummer 6 wird Nummer 5 und wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7" durch die Wörter " § 28 Absatz 5" ersetzt.`
- bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben."
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- f) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:,6. Dem § 40 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2." `
- g) In Nummer 7 werden jeweils die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 4, 6 und 7" durch die Wörter "Absatz 2, 4, 6 und 7" ersetzt.
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden in Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nach den Wörtern "innerhalb des Schulhalbjahres" die Wörter "in oder" eingefügt.
- bb) In Buchstabe c wird dem Absatz 4 folgender Satz angefügt:
"Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die auf Grund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung."
- cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
,e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Mehraufwendungen" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist." `
- dd) Folgender Buchstabe f wird angefügt:,f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
- 1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- 3. Freizeiten."
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten" durch die Wörter "im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten" ersetzt.`
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:,a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "erbracht" die Wörter "; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforderlich" eingefügt.`
- bb) Die Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.
- cc) Buchstabe c wird Buchstabe d und wird wie folgt gefasst:
,d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird das Wort "begründeten" gestrichen.`
- dd) Buchstabe d wird Buchstabe e.
- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,5. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
" § 42b Mehrbedarfe
(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt.
(2) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf anerkannt
- 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches,
- 2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder
- 3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen vereinbart ist. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltver-ordnung in der jeweiligen Fassung ergibt.
(3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerkennen. In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen." `
- d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:,6. In § 44 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 42 Nummer 3 und 5" durch die Wörter " § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5" ersetzt.`
- e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
- f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern " § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" das Wort "und" eingefügt.
- bb In Satz 2 werden die Wörter "Leistungen nach" durch die Wörter "Leistungen an" ersetzt.
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Wortlaut des Absatzes 4 werden die Wörter "Artikel 1 Nummer 4," vorangestellt.
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Abweichend von Absatz 4 treten in Kraft
- 1. Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 am 1. Juli 2020 und
- 2. Artikel 4 Nummer 5 am 1. Januar 2020."