Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012
(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 - RBSFV 2012)

A. Problem und Ziel

Anpassung der Leistungen in der Sozialhilfe zum 1. Januar 2012 an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Mischindex).

B. Lösung

Bestimmung der Veränderungsraten des Mischindexes nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012 und Festsetzung der sich daraus ab 1. Januar 2012 ergebenden Regelbedarfsstufen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und der sich daraus ableitenden Veränderung der prozentualen Mehrbedarfe zum 1. Januar 2012

entstehen im Bereich des SGB XII jährlich Mehrausgaben von insgesamt rund 153 Mio. Euro für Länder und Kommunen. Nach geltendem Recht beteiligt sich der Bund an den Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem Jahr 2012 mit einem Anteil von 16 Prozent an den Nettoausgaben des Vorvorjahres. Dadurch verringern sich die jährlichen Mehrausgaben von Ländern und Kommunen ab dem Jahr 2014 um rund 18 Mio. Euro, für den Bund ergeben sich entsprechende Mehrausgaben. Nach der Protokollerklärung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat sich der Bund bereit erklärt, die Finanzierung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in drei Schritten bis zum Jahr 2014 (2012: 45 %, 2013: 75 %, 2014: 100 %) vollständig zu übernehmen.

Hinzu kommen im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) durch die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für Personen, die Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, Mehrausgaben für Länder und Kommunen in Höhe von jährlich 3 Mio. Euro.

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen übernommen. Dadurch ergeben sich Mehrausgaben für Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 570 Mio. Euro im Jahr 2012. Davon entfallen 540 Mio. Euro auf den Bund und 30 Mio. Euro auf die Kommunen.

Im Bereich der Kriegsopferfürsorge ergeben sich aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Mehrausgaben in Höhe von rund 900 000 Euro im Jahr 2012. Davon entfallen rund 720 000 Euro auf den Bund und rund 180 000 Euro auf die Länder. Die aufgrund der Verordnung auf den Bund entfallenden Mehrausgaben können ausgehend von der aktuellen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt durch die im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2012 (Einzelplan 11) enthaltenen Ansätze gedeckt werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht durch die Ersetzung der für die Regelbedarfsstufen geltenden Euro-Beträge ein geringer einmaliger Umstellungsaufwand in nicht messbarem Umfang.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Durch die vorgeschlagene Fortschreibung wird das verfügbare Einkommen der betroffenen Haushalte erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 - RBSFV 2012)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. September 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2012 - RBSFV 2012) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 - RBSFV 2012)

Vom ...

Auf Grund des § 40 in Verbindung mit den §§ 134 und 138 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), von denen § 40 durch Artikel 3 Nummer 21 und § 134 durch Artikel 3 Nummer 40 neu gefasst sowie § 138 durch Artikel 3 Nummer 41a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Festsetzung der Veränderungsrate des Mischindexes zum 1. Januar 2012

Die Veränderungsrate des Mischindexes nach § 138 Nummer 2 in Verbindung mit § 28a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012 1,99 vom Hundert.

§ 2 Regelbedarfsstufen im Jahr 2012

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Einen der Kernpunkte der Reform zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) stellt die Einführung eines neuen Fortschreibungsmechanismus im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) dar. Dieser ist in § 28a SGB XII enthalten. Nach § 28a Absatz 1 SGB XII ist in Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorzunehmen. Da das SGB XII für die Leistungshöhe das Referenzsystem für das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) SGB II darstellt, wirkt sich die Fortschreibung unmittelbar auch auf die Regelbedarfe im SGB II aus, § 20 Absatz 5 SGB II.

Die Höhe der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfsstufen aus der Veränderung eines Mischindexes nach § 28a Absatz 2 SGB XII ergibt sich aus der Berücksichtigung der Veränderungsraten zweier Größen, nämlich der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen einerseits und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer andererseits. Die Veränderungsrate des Mischindexes wird durch eine Rundungsregelung in § 40 Satz 2 SGB XII auf zwei Nachkommastellen beschränkt.

Die erforderlichen Veränderungsraten von regelbedarfsrelevanten Preisen sowie Nettolöhnen und -gehältern ermittelt nach § 28a Absatz 3 SGB XII das Statistische Bundesamt.

Die Fortschreibung erfolgt durch eine Verordnung. Die Ermächtigung für den Erlass der Verordnung ist in § 40 SGB XII enthalten. Danach hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates durch Verordnung die Veränderungsrate des Mischindexes zu bestimmen. Ferner sind in der Verordnung die Beträge der fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zu verkünden, um die die Anlage zu § 28 SGB XII zu ergänzen ist. Beides soll nach § 40 SGB XII bis zum 31. Oktober des Vorjahres erfolgen. Daraus ergibt sich ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die Umsetzung der Fortschreibung durch die Träger der Sozialhilfe sowie die Übernahme der Veränderungsrate für die Festsetzung der Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20 Absatz 5 SGB II.

1. Fortschreibung der Regelbedarfsstufen mit der Veränderungsrate des Mischindexes zum 1. Januar 2012

Die Bestimmung der Veränderungsrate des Mischindexes erfolgt zum 1. Januar 2012 abweichend von § 28a SGB XII nach der Übergangsregelung des § 138 SGB XII. Diese Übergangsregelung sieht eine zweistufige Fortschreibung vor. Die Veränderungsrate für die erste Stufe wird bereits in § 138 Nummer 1 SGB XII bestimmt, so dass die Veränderungsrate für die zweite Stufe in § 138 Nummer 2 SGB XII mit dieser Verordnung zu bestimmen ist.

2. Bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen

Der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wird nicht die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt und damit nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex zugrunde gelegt, sondern es wird ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtigt ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Damit wird sichergestellt, dass der stark vom Wägungsschema des allgemeinen Preisindexes abweichenden Struktur des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs Rechnung getragen wird. So haben zum Beispiel die Ausgaben für Ernährung oder Haushaltsenergie (Strom) im regelbedarfsrelevanten Verbrauch und damit auch bei der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung einen weit größeren Anteil als dies beim allgemeinen Verbraucherpreisindex der Fall ist. Andere Güter und Dienstleistungen werden nicht berücksichtigt, weil sie nicht regelbedarfsrelevant sind. Dies gilt beispielsweise auch für die Entwicklung von Wohnungsmieten und Kosten der Heizungsenergie. Diese beiden Kosten werden neben dem Regelbedarf gesondert und in der angemessenen tatsächlichen Höhe gewährt.

Für die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung sind Daten erforderlich, die für die Fortschreibung der Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (im Folgenden: EVS 2008) eigens definiert und berechnet werden mussten. Da sich die auf Basis der EVS 2008 ermittelte Struktur des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs wesentlich von der Struktur des allgemeinen privaten Verbrauchs unterscheidet, musste für den regelbedarfsrelevanten Preisindex zunächst ein eigenes Wägungsschema festgelegt werden. Kern dieses Wägungsschemas ist, ausgehend von den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von Einpersonenhaushalten im Jahr 2008 (Begründung Gesetzentwurf, BT-Drs. 17/3404, Seite 53 bis 63), dass die einzelnen regelbedarfsrelevanten Ausgabenpositionen zum Gesamtumfang der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Beziehung gesetzt werden. Dieser Gesamtumfang beträgt laut § 5 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) für Einpersonenhaushalte 361,81 Euro. Da die regelbedarfsrelevante Position 83 "Mitgliedsbeiträge in Organisationen ohne Erwerbscharakter", die im RBEG der Abteilung 12 der EVS zugeschlagen wurde, nach der vom Statistischen Bundesamt genutzten Klassifikation der Güter und Dienste nicht zum privaten Konsum zählt und daher für diese Position keine Verbraucherpreisentwicklung ermittelt wird (siehe hierzu die Ausführungen auf Seite 64, erste Spalte der BT-Drs. 17/3404), konnte diese Position nicht in die Berechnung des Wägungsschemas des regelbedarfsrelevanten Preisindexes einbezogen werden. Der beim Wägungsschema dieses Preisindexes berücksichtigte rechnerische Gesamtumfang des regelbedarfsrelevanten Konsums beträgt daher 360,47 Euro für 2008. Auf Basis dieses Betrages werden die Anteile der einzelnen Gruppen von Gütern und Dienstleistungen am Wägungsschema berechnet. Fortgeschrieben wurde jedoch der gesamte in der EVS 2008 ermittelte regelbedarfsrelevante Verbrauch (bei Einpersonenhaushalten sind dies 361,81 Euro).

So haben zum Beispiel durchschnittliche Verbrauchsausgaben in Höhe von 112,12 Euro für Nahrungsmittel im Jahr 2008 (BT-Drs. 17/3404, Seite 53) am Gesamtbetrag der Verbrauchsausgaben im Jahr 2008 einen Anteil von 311,04 Tausendstel. Im Wägungsschema des allgemeinen Preisindexes aus dem Jahr 2005 beträgt dieser Anteil lediglich 89,99 Tausendstel (siehe Statistisches Bundesamt: Fachserie 17 Reihe 7).

Die so berechneten Anteile der einzelnen Güter und Dienstleistungen am Wägungsschema werden anschließend mit den vom Statistischen Bundesamt bereits für den allgemeinen Preisindex monatlich erhobenen Preisindizes für einzelne Güter und Dienstleistungen in Beziehung gesetzt. Da diese Preisindizes auf dem Basisjahr 2005 ansetzen (alle Preisindizes haben für den Jahresdurchschnitt 2005 definitionsgemäß den Stand von 100,00), müssen auch die auf Basis der EVS 2008 berechneten Anteile der Güter und Dienstleistungen am regelbedarfsrelevanten Wägungsschema entsprechend auf das Jahr 2005 umbasiert werden. Dies ist notwendig, damit die Preisentwicklung von 2005 bis 2008 nicht doppelt in die Berechnungen eingeht. Daraus werden dann für alle regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen monatliche Indexwerte für den regelbedarfsrelevanten Preisindex berechnet und aus diesen wiederum die benötigten Durchschnittswerte für die Zwölfmonatszeiträume gebildet.

Die Preisentwicklung geht mit einem Anteil von 70 Prozent in die Veränderungsrate des Mischindexes ein.

3. Bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

Mit der Einbeziehung der durchschnittlichen Nettolöhne und -gehälter wird eine Beteiligung der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und SGB II an der gesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung ermöglicht. Weil es keine Statistik gibt, die zeitnah und ausschließlich niedrige Nettolöhne und -gehälter erfasst, wird auf die durchschnittlichen Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (im Folgenden: VGR) abgestellt.

Für die Berechnung der verwendeten Nettolöhne und -gehälter war kein neues Konzept zu entwickeln. Verwendet werden die Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den VGR und dem Inlandskonzept. Dabei bleiben Arbeitnehmer in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (1-Euro-Jobs) unberücksichtigt, wie dies auch bei der Berechnung der jährlichen Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist. Für die konkreten Berechnungen werden jeweils die durchschnittlichen Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den VGR für einen Zwölfmonatszeitraum genutzt.

Die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter hat im Vergleich zur Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen eine ergänzende Funktion und geht in die Veränderungsrate des Mischindexes mit einem Anteil von 30 Prozent ein.

4. Berechnung der Veränderungsrate des Mischindexes

Die Berechnung der Preisentwicklung beruht auf Indexwerten, während für die Berechnung der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter auf Euro lautende Zwölfmonatsbeträge herangezogen werden. Folglich können beide Bestandteile des Mischindexes nicht ohne weiteres in einem Index zusammengefasst werden. Dies ist auch nicht erforderlich, da nach § 28a SGB XII Absatz 2 Satz 3 SGB XII die jeweiligen Entwicklungen von regelbedarfsrelevanten Preisen sowie Nettolöhnen und -gehältern getrennt berechnet und anschließend die sich ergebenden beiden Veränderungsraten - gewichtet mit den Anteilen von 70 Prozent und 30 Prozent - addiert werden. Damit unterscheidet sich diese Berechnungsweise deutlich von der Berechnung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung, der nicht anhand von Veränderungsraten fortgeschrieben, sondern mittels der entsprechenden "Faktoren vervielfältigt" wird ( § 68 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).

II. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.

III. Nachhaltigkeit

Die Verordnung berücksichtigt in ihren Folgen die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die in den Mischindex eingehende Veränderungsrate des Preisindexes regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen sichert die Kaufkrafterhaltung der Regelbedarfe und damit die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Sinne sozialer Verantwortung. Die ergänzende Berücksichtigung der Veränderungsrate der durchschnittlichen Nettolohn- und -gehaltsentwicklung je beschäftigten Arbeitnehmer nach den VGR - und damit zugleich der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - gewährleistet, dass die Leistungsberechtigten nach SGB XII und SGB II an der gesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung beteiligt werden.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

1. Methodik der Fortschreibung

Nach der Übergangsregelung für die erstmalige Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012 nach § 138 SGB XII ergibt sich eine Fortschreibung in zwei Stufen.

Diese besondere Fortschreibung ist erforderlich, weil sich die Ausgangsdaten der EVS 2008 auf ein Kalenderjahr beziehen, die turnusmäßige Fortschreibung der Daten zum 1. Januar eines Jahres aber jeweils auf den aktuellen verfügbaren Daten beruhen soll. Die verfügbaren Daten der VGR für die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung reichen - unter Berücksichtigung des für das Verordnungsverfahren benötigten Zeitraums - jeweils bis Ende Juni des Vorjahres, für die Fortschreibung zum 1. Januar 2012 also bis Ende Juni 2011. Wie bei der jährlichen Anpassung der Renten liegen damit zwischen dem Fortschreibungszeitpunkt und dem Endpunkt der berücksichtigten wirtschaftlichen Entwicklung sechs Monate.

Gleichzeitig bedingen die jahresdurchschnittlichen Ergebnisse der EVS 2008, dass auch deren Fortschreibung mit Daten, die auf einem Zwölfmonatszeitraum basieren, vorgenommen werden muss. Durch einen solchen Zwölfmonatszeitraum werden saisonale Schwankungen ausgeschlossen und die für die Fortschreibung verwendeten Indexwerte bleiben kompatibel. Bei der Fortschreibung des auf Basis der EVS-Ergebnisse 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2011 wurde die Entwicklung des jahresdurchschnittlichen regelbedarfsrelevanten Preisindexes und der Entwicklung der durchschnittlichen Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und Kalenderjahr nach den VGR genutzt (§ 7 RBEG). Fortgeschrieben wurden die Ergebnisse für das Kalenderjahr 2008 mit den Werten für das Kalenderjahr 2009. Für die Fortschreibung zum 1. Januar 2012 müssen die Werte für das Kalenderjahr 2009 - aus Aktualitätsgründen - am aktuellen Rand mit den Daten für den Zwölfmonatszeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 fortgeschrieben werden.

Hierfür können zwei unterschiedliche Verfahren verwendet werden:

Zum einen durch Fortschreibung der Werte für das Kalenderjahr 2009 in einer Stufe um 18 Monate (Veränderungen der Werte für den Zeitraum von Juli 2010bis Juni 2011 gegenüber den Werten für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009).

Zum anderen durch eine Aufteilung der Fortschreibung auf zwei Stufen. Danach kann in einer ersten Stufe der für die Fortschreibung relevante Zeitraum von Jahreswerten (bildet den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum: Januar bis Dezember 2009) auf die Werte für einen Zwölfmonatszeitraum von Juli bis Juni (folgenden Zwölfmonatszeitraum: Juli 2009 bis Juni 2010) umgestellt werden. In der zweiten Stufe werden die sich nach der ersten Fortschreibungsstufe ergebenden Regelbedarfsstufen mit der Veränderungsrate fortgeschrieben, die sich aus der Veränderung der Werte für den aktuellen Zwölfmonatszeitraum (Juli 2010 bis Juni 2011) gegenüber den Werten für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum (Juli 2009 bis Juni 2010) ergibt.

Der Gesetzgeber hat sich im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die abweichend von § 28a Absatz 2 SGB XII vorzunehmende Fortschreibung zum 1. Januar 2012 in der Übergangsregelung des § 138 SGB XII für das zweistufige Verfahren entschieden. Nach § 138 Nummer 1 SGB XII ergibt sich die Veränderungsrate für die erste Fortschreibungsstufe aus der Veränderung des Mischindexes im Zwölfmonatszeitraum von Juli 2009 bis Juni 2010 gegenüber dem Kalenderjahr 2009. Da zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens die erforderlichen Daten für die Veränderung der Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie für die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung bereits vorlagen, wurde die Veränderungsrate des Mischindexes in Höhe von 0,75 Prozent bereits in die Vorschrift übernommen. Folglich ist durch die nach § 40 SGB XII zu erlassende Verordnung die sich aus § 138 Nummer 2 SGB XII ergebende Veränderungsrate für die zweite Fortschreibungsstufe zu bestimmen.

Für die Fortschreibung der für Kinder und Jugendliche geltenden Regelbedarfsstufen 4 bis 6 ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass hierfür nicht die in der Anlage zu § 28 SGB XII enthaltenen Werte zugrunde zu legen sind, sondern die sich aus der Regelbedarfsermittlung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 RBEG ergebenden Beträge. Für die Beträge in der Anlage zu § 28 SGB XII werden für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 die sich nach § 8 Absatz 2 RBEG ergebenden Werte übernommen. Diese entsprechen den bis 31. Dezember 2010 geltenden Regelsätzen für Kinder und Jugendliche, denen die gleiche Altersstufung zugrunde liegt wie den Regelbedarfsstufen 4 bis 6:

Ab Beginn des 15. Lebensjahres in der Regelbedarfsstufe 4 für das Jahr 2011 anstelle des ermittelten Betrags von 275 Euro ein Betrag von 287 Euro, ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in der Regelbedarfsstufe 5 für das Jahr 2011 anstelle des ermittelten Betrags von 242 Euro ein Betrag von 251 Euro, bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres in der Regelbedarfsstufe 6 für das Jahr 2011 anstelle des ermittelten Betrags von 213 Euro ein Betrag von 215 Euro.

Es handelt sich folglich um eine Besitzschutzregelung. Der Fortschreibung nach § 28a beziehungsweise § 138 SGB XII unterliegen nach der Übergangsregelung in § 134 SGB XII die tatsächlich ermittelten Beträge nach § 8 Absatz 1 RBEG, nicht aber die Besitzschutzbeträge nach § 8 Absatz 2 RBEG. Letztere gelten solange weiter, bis sich aus der Fortschreibung ein höherer Betrag ergibt.

2. Berechnung der Veränderungsrate des Mischindexes zum 1. Januar 2012

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012 erfolgt nach § 138 SGB XII in zwei Schritten.

2.1. Erste Fortschreibungsstufe nach § 138 Nummer 1 SGB XII

In der ersten Fortschreibungsstufe werden die Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr. 1 SGB XII mit einer Veränderungsrate von 0,75 % fortgeschrieben.

Daraus ergeben sich folgende gerundete Werte für die einzelnen Regelbedarfsstufen:

RegelbedarfsstufeRegelbedarfsstufen 2011 nach § 8 Abs. 1 RBEG in Euromultipliziert mitErgebnis des ersten Fortschreibungsschritts, in Euro auf volle Cent gerundetgerundet auf volle Euro Beträge
Regelbedarfsstufe 13641,0075366,73367
Regelbedarfsstufe 23281,0075330,46330
Regelbedarfsstufe 32911,0075293,18293
Regelbedarfsstufe 42751,0075277,06277
Regelbedarfsstufe 52421,0075243,82244
Regelbedarfsstufe 62131,0075214,60215

2.2. Zweite Fortschreibungsstufe nach § 138 Nummer 2 SGB XII

Die sich nach der ersten Stufe der Fortschreibung rechnerisch ergebenden und auf volle Euro-Beträge gerundeten Regelbedarfsstufen werden durch diese Verordnung in einem zweiten Schritt nach § 138 Nummer 2 SGB XII entsprechend der sich nach § 28a Absatz 2 SGB XII ergebenden Berechnungsweise fortgeschrieben. Die Veränderungsrate des Mischindexes und die sich aus beiden Fortschreibungen ergebenden Regelbedarfsstufen werden durch die Verordnung nach § 40 SGB XII festgesetzt.

2.2.1. Berechnung der Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes

Die Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes (VRPl) berechnet sich nach folgender Formel:

Dabei sind:

Der Ausgangswert des Preisindexes für den Zwölfmonatszeitraum Juli 2009 bis Juni 2010 liegt bei 106,22. Dieser Index lag im Durchschnitt des Zeitraums Juli 2010 bis Juni 2011 bei 107,93.

Es ergibt sich ein Anstieg um (auf eine Nachkommastelle gerundet) 1,6 %. Die Begrenzung der Rundung auf eine Nachkommastelle entspricht der üblichen Rundung des Statistischen Bundesamtes bei veröffentlichten Daten zur Preisstatistik. Diese resultiert aus der Bewertung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Verbraucherpreisstatistik, die durch erforderliche Wechsel bei den bei der Preisfeststellung berücksichtigten Produkten und den daraus resultierenden Unsicherheiten bei der Qualitätsbereinigung beeinträchtigt wird.

Damit ergibt sich für die zweite Fortschreibungsstufe (Juli 2010 bis Juni 2011) für den regelbedarfsrelevanten Preisindex ein geringerer Anstieg als für den allgemeinen Verbraucherpreisindex, der um 2,3 Prozent anstieg. Dies ist Folge der stark vom Wägungsschema des allgemeinen Preisindexes abweichenden Struktur der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben und damit der Unterschiede in der Entwicklung einzelner Preise. Die seit Mitte 2010 über der durchschnittlichen Preisentwicklung liegende Preisentwicklung für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke hat im regelbedarfsrelevanten Preisindex zwar ein deutlich höheres Gewicht als im allgemeinen Preisindex, noch deutlich stärker stiegen allerdings zum Beispiel die Preise für leichtes Heizöl oder Kraftstoffe, die als nicht regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen für den regelbedarfsrelevanten Preisindex keine Rolle spielen.

2.2.2. Berechnung der Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer

Die Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer (VNLG) berechnet sich nach folgender Formel:

Dabei sind:

NLG2010/11 = durchschnittliche Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 (aktueller Zwölfmonatszeitraum)

NLG2009/10 = durchschnittliche Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2010 (vorangegangener Zwölfmonatszeitraum)

Das Statistische Bundesamt hat mit der Vorlage der VGR-Daten für das zweite Quartal 2011 am 1. September 2011 eine Revision der VGR-Daten seit 1991 vorgelegt. Dabei kommt es unter anderem durch eine veränderte Buchung des Kindergeldes - bei Arbeitnehmern erfolgt eine Lohnsteuerermäßigung aufgrund von Kinderfreibeträgen - zu einem methodisch bedingten Anstieg der Nettolöhne und -gehälter. Die Nettolöhne und -gehälter erhöhen sich durch diesen rein statistischen Effekt in einer Größenordnung von etwa zwei Prozent. An den real den Arbeitnehmern zugeflossenen Nettolöhnen und -gehältern hat sich durch diese veränderte Buchung in den VGR jedoch nichts geändert. Würde bei der Berechnung der zweiten Fortschreibungsstufe der nach alter Berechnungsweise ermittelte Zähler (Zwölfmonatszeitraum Juli 2009 bis Juni 2010) des ersten Fortschreibungsschritts in den Nenner der folgenden Formel übernommen und in den Zähler der aktuell von der Statistik ausgewiesen Werte (Zwölfmonatszeitraum Juli 2010 bis Juni 2011), würde dies zu einer durch die tatsächliche Wirtschaftsentwicklung nicht gerechtfertigten Erhöhung der Regelbedarfsstufen führen. Daher werden für den zweiten Fortschreibungsschritt sowohl im Zähler als auch im Nenner Werte für die Nettolöhne und -gehälter verwendet, die aus den neuen VGR-Berechnungen nach der VGR-Revision 2011 stammen; sie sind kompatibel und bilden die tatsächliche Nettolohn- und -gehaltsentwicklung realitäts- und sachgerecht ab.

Diese Werte betragen 18 870 Euro für den Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2010 und 19 417 Euro für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011.

Die Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer (VNLG) beträgt damit 2,90 %.

2.2.3. Veränderungsrate des Mischindexes für die zweite Fortschreibungsstufe nach § 138 Nummer 2 SGB XII

Aus diesen beiden Entwicklungen ergibt sich die nach § 138 Nummer 2 SGB XII zu bestimmende Veränderungsrate des Mischindexes (VMI).

VM12012/II = (0,7 * 1,6 %) + (0,3 * 2,9 %) = 1,1200 % + 0,8700 % = 1,9900 %

Die Veränderungsrate beträgt (auf zwei Nachkommastellen gerundet) 1,99 % und wird für jede der sechs Regelbedarfsstufen in folgende Formel eingesetzt:

RBS2012/II = RBS2012/I * (1 + 1,99 %)

Zu § 2:

In § 2 Absatz 1 sind die sich als Ergebnis der beiden Fortschreibungsschritte nach § 138 Nummer 1 und 2 SGB XII ergebenden und ab 1. Januar 2012 geltenden Beträge für die Regelbedarfsstufen 1 bis 6 enthalten. Entsprechend ist nach Absatz 2 die Anlage zu § 28 SGB XII zu ergänzen.

Zweite Fortschreibungsstufe für die Regelbedarfe zum 1. Januar 2012

Regelbedarfs stufeErgebnisse des ersten Fort schreibungs schritts nach § 138 Nummer 1 in Euromultipli ziert mitErgebnis des zweiten Fort schreibungs schritts, in Euro, auf volle Cent gerundetgerundet auf volle Euro Beträge nach § 138 Nummer 2Besitz schutz betrag nach § 8 Abs. 2 RBEG in EuroBetrag nach Anlage zu § 28 SGB XII ab 1.1.2012
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
Regelbedarfs stufe 13671,0199374,30374374
Regelbedarfs stufe 23301,0199336,57337337
Regelbedarfs stufe 32931,0199298,83299299
Regelbedarfs stufe 42771,0199282,51283287287
Regelbedarfs stufe 52441,0199248,86249251251
Regelbedarfs stufe 62151,0199219,28219215219

Damit liegt der sich für die Regelbedarfsstufe 6 nach der Fortschreibung zum 1. Januar 2012 ergebende und auf volle Euro gerundete Betrag (Spalte 4) über dem sich aus der Besitzschutzregelung des § 8 Absatz 2 RBEG ergebenden Betrag (Spalte 5). Für Kinder unter 6 Jahren führt die Fortschreibung also zu einer entsprechenden Änderung der Anlage zu § 28 SGB XII (Spalte 6) und damit zu einer Erhöhung des Regelbedarfs. Der erhöhte Betrag bildet, wie bei den Regelbedarfsstufen 1 bis 3, die Grundlage für die nächste Fortschreibung zum 1. Januar 2013.

Für die Regelbedarfsstufen 4 und 5 liegen die sich nach der Fortschreibung ergebenden und auf volle Euro gerundeten Beträge (Spalte 4) unterhalb der nach § 8 Absatz 2 RBEG gezahlten Besitzschutzbeträge (Spalte 5). Dies bedeutet, dass die als Besitzschutz gezahlten Beträge weiterhin höher liegen, als die statistisch ermittelten und zum 1. Januar 2012 fortgeschriebenen Beträge. Deshalb ist für die Regelbedarfsstufen 4 und 5 keine Veränderung der Anlage zu § 28 SGB XII vorzunehmen (Spalte 6); die fortgeschriebenen Beträge (Spalte 4) bilden für die nächste Fortschreibung zum 1. Januar 2013 die Berechnungsgrundlage.

Zu § 3:

§ 3 regelt das Inkrafttreten der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012. Da die fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen nach § 40 SGB XII in Verbindung mit § 138 SGB XII zum 1. Januar 2012 gelten, tritt die Verordnung zum 1. Januar 2012 in Kraft.

C. Finanzieller Teil

Aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012 ergeben sich Mehrausgaben für Bund, Länder und Kommunen. Die auf den Bund entfallenden Mehrausgaben können ausgehend von der aktuellen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt durch die im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2012 (Einzelplan 11) enthaltenen Ansätze gedeckt werden.

1. Sozialhilfe nach SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz

Aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012 ergeben sich im Jahr 2012 in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII Mehrausgaben in Höhe von 43 Mio. Euro für Länder und Kommunen.

In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ergeben sich im Jahr 2012 Mehrausgaben in Höhe von 110 Mio. Euro. Nach geltendem Recht ( § 46a SGB XII) hat der Bund über die Bundesbeteiligung im Jahr 2014 einen Anteil von 16 Prozent der Nettoausgaben des Vorvorjahres zu übernehmen, daraus ergeben sich Mehrausgaben für den Bund in Höhe von 18 Mio. Euro im Jahr 2014, entsprechend vermindern sich in diesem Jahr die Mehrausgaben von Ländern und Kommunen. Nach der Protokollerklärung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat sich der Bund bereit erkärt, die Finanzierung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in drei

Schritten bis zum Jahr 2014 (2012: 45 %, 2013: 75 %, 2014: 100 %) vollständig zu übernehmen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen (BR-Drs. 452/11 (PDF) ) enthält die Erhöhung der Bundesbeteiligung im Jahr 2012 auf 45 Prozent. Die Erhöhungsschritte für die Jahre 2013 (auf 75 Prozent) und 2014 (auf 100 Prozent) bleiben einem separaten Bundesgesetz vorbehalten.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012 wirkt sich darüber hinaus auf die nach § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII zu gewährenden Leistungen aus. Daraus ergeben sich jährliche Mehrausgaben von Ländern und Kommunen in Höhe von 3 Mio. Euro. Wegen der in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Regelungen über die Kostentragung sind keine Angaben über die Verteilung der Kosten auf Länder und Kommunen möglich.

2. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergeben sich aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Mehrausgaben für Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 570 Mio. Euro im Jahr 2012. Davon entfallen 540 Mio. Euro auf den Bund und 30 Mio. Euro auf die Kommunen.

3. Kriegsopferfürsorge

Im Bereich der Kriegsopferfürsorge ergeben sich aufgrund der Fortschreibung Mehrausgaben in Höhe von rund 900 000 Euro im Jahr 2012. Davon entfallen rund 720 000 Euro auf den Bund und 180 000 Euro auf die Länder.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1870:
Entwurf einer Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben sollen keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben werden. Laufender Erfüllungsaufwand wird durch das Regelungsvorhaben nicht entstehen. Einmaliger Umstellungsaufwand auf Seiten der Verwaltung wird sich daraus ergeben, dass die bislang geltenden Regelsätze durch die künftig geltenden Regelsätze ersetzt werden müssen. Der hierdurch entstehende Umstellungsaufwand dürfte gering sein.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter