Der Deutsche Bundestag hat in seiner 94. Sitzung am 25. Februar 2011 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/4830 - zu dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 084/11(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4830
17. Wahlperiode 23.02.2011
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Drucksachen 17/3404, 17/3958, 17/3982, 17/4032, 17/4058, 17/4095, 17/4303, 17/4304, 17/4719,17/4770 -
Jens Böhrnsen | Hubertus Heil | Horst Seehofer |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 79. Sitzung am 3. Dezember 2010 und seiner 91. Sitzung am 11. Februar 2011 beschlossene Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 23. Februar 2011
Der Vermittlungsausschuss
Jens Böhrnsen Hubertus Heil Horst Seehofer
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Anlage
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
1. Zu Artikel 1 (§ 9 Satz 1 RBEG)
In Artikel 1 § 9 Satz 1 wird die Angabe " § 34 Absatz 5" durch die Angabe " § 34 Absatz 6" ersetzt.
2. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 6b Absatz 2 Satz 3 SGB II), Nummer 31 (§ 28 Absatz 1 Satz 1 SGB II), Nummer 32 (§ 37 Absatz 1 Satz 2 SGB II), Nummer 33 Buchstabe d -neu-, e - neu - (§ 44a Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 SGB II), Nummer 42 Buchstabe c (§ 46 Absatz 5 bis 9 SGB II), Nummer 57 (§ 77 Absatz 4,13 SGB II)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
'8. § 6b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 5 bis 9" durch die Angabe "Absatz 5 bis 8" ersetzt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"<wie Gesetzentwurf>" '
- b) In Nummer 31 § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Absätze 2 bis 6" durch die Wörter "Absätze 2 bis 7" ersetzt.
- c) In Nummer 32 § 37 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 3a bis 6" durch die Wörter "Absatz 4 bis 7" ersetzt.
- d) Der Nummer 33 werden folgende Buchstaben d und e angefügt:
- 'd) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung" durch die Wörter "in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen" ersetzt.
- e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "für Unterkunft und Heizung" gestrichen.'
- e) Nummer 42 Buchstabe c und d wird durch folgenden Buchstaben c ersetzt:
'c) Die Absätze 5 bis 9 werden durch folgende Absätze 5 bis 8 ersetzt:
- (5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg 34,4 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 vom Hundert und in den übrigen Ländern 30,4 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1. Ab dem Jahr 2014 beträgt diese Beteiligung im Land Baden-Württemberg 31,6 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 37,6 vom Hundert und in den übrigen Ländern 27,6 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1.
- (6) Die in Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben für die Leistungen nach Absatz 5 Satz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100. Bis zum Jahr 2013 beträgt dieser Wert 5,4 Prozentpunkte; Absatz 7 bleibt unberührt.
- (7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, den Wert nach Absatz 6 Satz 1 erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen. Dabei legt es jeweils den Wert nach Absatz 6 Satz 2 für das abgeschlossene Vorjahr zugrunde. Für die rückwirkende Anpassung wird die Differenz zwischen dem Wert nach Satz 2 und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert nach Absatz 6 Satz 1 im laufenden Jahr zeitnah ausgeglichen. Die Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen beträgt höchstens 49 vom Hundert.
- (8) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen wird den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen." '
- f) Nummer 57 § 77 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 4 wird im Satzteil nach Nummer 4 die Angabe " § 20 Absatz 4" durch die Angabe " § 20 Absatz 5" ersetzt.
- bb) In Absatz 13 wird die Angabe "1. Januar 2011" durch die Angabe "[einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]" ersetzt.
3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe h (Inhaltsverzeichnis zum SGB XII), Nummer 3 Buchstabe b (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII), Nummer 10 Buchstabe a, c - neu - (§ 30 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 6 SGB XII), Nummer 12 (§ 34 Absatz 1 Satz 1 SGB XII), Nummer 41 (§ 136 SGB XII), Nummer 41a (§ 138 - neu - SGB XII)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe h wird nach der Angabe zu § 137 folgende Angabe eingefügt:
" § 138 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012"
- b) Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
- b) Nummer 3 wird aufgehoben.
- c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Absätzen 1, 2, 4 Satz 1 und in Absatz 6" durch die Wörter "Absätzen 1, 2 und 4 Satz 1" ersetzt.
- bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
'c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- (6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen." '
- cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
- d) In Nummer 12 § 34 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Absätzen 2 bis 5" durch die Wörter "Absätzen 2 bis 7" ersetzt.
- e) In Nummer 41 § 136 wird die Angabe "1. Januar 2011" durch die Angabe "[einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]" ersetzt.
- f) Nummer 41a wird wie folgt gefasst:
'41a. Folgende §§ 137 und 138 werden angefügt:
" § 137
<wie Gesetzesbeschluss vom 11. Februar 2011>
§ 138 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012
Die Regelbedarfsstufen werden in zwei Stufen zum 1. Januar 2012 wie folgt fortgeschrieben:
- 1. Abweichend von § 28a Absatz 2 und § 40 werden die Regelbedarfsstufen mit der Veränderungsrate des Mischindexes fortgeschrieben, die sich ergibt aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli 2009 beginnt und mit dem 30. Juni 2010 endet, gegenüber dem Jahresdurchschnittswert 2009; die Veränderungsrate beträgt 0,75 vom Hundert;
- 2. die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 nach Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 für jede Regelbedarfsstufe ergebenden Beträge werden nach § 28a fortgeschrieben." '