Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates - Fortentwicklung der Bundesbeteiligung gemäß § 46a SGB Xll

Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg Potsdam, den 3. Mai 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
die brandenburgische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates - Fortentwicklung der Bundesbeteiligung gemäß § 46a SGB XII zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur weiteren Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Matthias Platzeck

Entschließung des Bundesrates - Fortentwicklung der Bundesbeteiligung gemäß § 46a SGB Xll

Der Bundesrat möge beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, das Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf die Erhöhung des Bundesanteils an den entstehenden Ausgaben für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf 75 Prozent im Jahr 2013 und auf 100 Prozent ab dem Jahr 2014 einschließlich der sich aus der ab dem Jahr 2013 eintretenden Bundesauftragsverwaltung ergebenden Regelungen schnellstmöglich einzuleiten.

Insbesondere sind die Länder vor dem Hintergrund des erheblichen landesrechtlichen und verwaltungsseitigen Handlungsbedarfs zur Umsetzung des zu erwartenden Gesetzes unverzüglich in den Abstimmungsprozess zur Erarbeitung des Gesetzentwurfs einzubeziehen.

Die Bundesregierung wird erneut gebeten, bei dem mit dem Gesetzentwurf ebenfalls zu regelnden Finanzierungsmodus für die Abrechnung der Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf die laufenden Nettoausgaben abzustellen.

Begründung:

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen hat der Bund die erste Stufe der im Vermittlungsausschuss des Bundesrates zu dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten stufenweise Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Ausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Jahr 2012 umgesetzt, indem die Bundesbeteiligung auf 45 Prozent der Kosten angehoben worden ist.

Für die weitere Erhöhung des Bundesanteils auf 75 Prozent im Jahr 2013 und die vollständige Übernahme der Kostenlasten ab dem Jahre 2014 bedarf es eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens, welches die sich aus der ab dem Jahre 2013 einsetzenden Bundesauftragsverwaltung ergebenden Regelungen umfassen muss.

Um eine angemessene Beteiligung der Länder sicherzustellen, ist es erforderlich, dass die Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren so schnell wie möglich einleitet und die Länder frühzeitig einbezieht. Dies hatte die Bundesregierung im Rahmen einer Protokollerklärung auch zugesichert. Es ist nicht hinnehmbar, dass die Bundesregierung bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Referentenentwurf vorgelegt hat und es den Ländern somit verwehrt wird, frühzeitig eigene Aspekte in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.

Die Notwendigkeit einer frühzeitigen Einbeziehung ergibt sich insbesondere daraus, dass durch die zu erwartenden Regelungen zur Bundesauftragsverwaltung erheblicher landesrechtlicher Umsetzungsbedarf besteht. Wenn die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen noch zum Jahresbeginn 2013 wirksam werden sollen, ist dies nur mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf möglich. Die jetzige Zeitplanung der Bundesregierung berücksichtigt diesen Umstand in keiner Weise.

Wie bereits in dem Beschluss des Bundesrates vom 23.09.2011 (BR-Drs. 452/11(B) PDF ) ausgeführt, stellt die derzeit geltende Regelung in § 46a Abs, 2 SGB Xll nicht auf die tatsächlichen Ausgaben der Länder und Kommunen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im laufenden Jahr ab, sondern auf die Ausgaben des Vorvorjahres. Das bedeutet, dass Länder und Kommunen einen Ausgabenanstieg gegenüber dem Vorvorjahr selbst finanzieren müssen. Da dies zu einem dauerhaften Fehlbetrag führt, ist in der zu treffenden Regelung des Gesetzes von den laufenden Nettoausgaben als Basis für die Höhe der Erstattung auszugehen.