A
Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 26. Januar 2017 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat bekräftigt sein Anliegen, den legalen Zugang von Extremisten zu Waffen und explosionsgefährlichen Stoffen so weit wie möglich auszuschließen. Das Sprengstoffgesetz in seiner derzeitigen Fassung sieht zu diesem Zweck bereits vor Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine Regelanfrage der zuständigen Behörde bei der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu Erkenntnissen gemäß § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 SprengG vor.
- 2. Bezug nehmend auf den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 23. September 2016 in BR-Drucksache 357/16(B) zur Änderung des Waffengesetzes bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob eine dem dortigen Regelungsanliegen vergleichbare gesetzliche Vorschrift zur organisatorischen Ausgestaltung der Mitwirkung der Verfassungsschutzbehörden bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen, namentlich
- - zur Kanalisierung von Anfragen der zuständigen Behörden an die Verfassungsschutzbehörden über das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz entsprechend § 73 Absatz 2 und 3 AufenthG in einem Massendatenverfahren und
- - zur Einführung einer Nachberichtspflicht der zuständigen Verfassungsschutzbehörden gegenüber den zuständigen Behörden einschließlich der Schaffung einer korrespondierenden Speicherbefugnis der Verfassungsschutzbehörden in gemeinsamen Dateien gemäß § 6 BVerfSchG auch im Sprengstoffgesetz für die Mitwirkung der Verfassungsschutzbehörden bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen vor Erteilung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse geschaffen werden kann.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Zugang zu und der Besitz von Waffen und explosionsgefährlichen Stoffen durch Extremisten können eine besondere Gefährdung einerseits der Öffentlichkeit und andererseits der Bediensteten von Bund, Ländern und Kommunen darstellen. Es ist daher ein Anliegen des Bundesrates, solche Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen oder gar die gesicherte Erkenntnis hierüber vorliegen, von dem legalen Zugang auszuschließen.
Zu Buchstabe b:
Der Bundesrat hat am 23. September 2016 in BR-Drucksache 357/16(B) bereits einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der vor diesem Hintergrund die gesetzlichen Regelungen zur Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse verschärfen will. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Regelanfrage der zuständigen Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 WaffG-E vor. Entsprechend einem erfolgreichen Änderungsantrag des Landes Schleswig-Holstein ist im Gesetzentwurf aus Gründen der Verfahrenserleichterung zudem analog zu § 73 Absatz 2 und 3 AufenthG vorgesehen, die Anfragen der Waffenbehörden über das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz als Massendatenverfahren zu kanalisieren. Zudem ist die Einführung einer Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörden bei späterem Bekanntwerden von relevanten Informationen zur betroffenen Person vorgesehen. Hierzu sollen die zuständigen Verfassungsschutzbehörden die Befugnis zur Speicherung von Grunddaten (unter anderem Name, Geburts- und Wohnort, Aktenfundstelle) in Verbunddateien gemäß § 6 BVerfSchG erhalten.
Aufgrund vergleichbarer Interessen- bzw. Gefahrenlage soll eine entsprechende organisatorische und gesetzestechnische Ausgestaltung der Mitwirkung der Verfassungsschutzbehörden auch bei Zuverlässigkeitsprüfungen zur Erteilung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse angestoßen werden. Bisher sieht das Sprengstoffgesetz vor Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis allein eine Regelanfrage der zuständigen Behörde bei der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu Erkenntnissen gemäß § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 SprengG vor. Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung der Anfragen in Form eines Massendatenverfahrens sowie eine Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörden einschließlich einer hierzu erforderlichen Speicherbefugnis in gemeinsamen Dateien gemäß § 6 BVerfSchG entsprechend der Bundesratsinitiative zum Waffengesetz (vgl. BR-Drucksache 357/16 (PDF) ) indes fehlen, obschon sie sowohl aus Gründen der Verfahrenserleichterung als auch bei Umsetzung des genannten Gesetzentwurfs zum Waffengesetz im Interesse einer Homogenisierung gesetzlicher Regelungen zu Mitwirkungsaufgaben der Verfassungsschutzbehörden wünschenswert sind.