Der Deutsche Bundestag hat in seiner 156. Sitzung am 23. April 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen - Drucksache 19/18755 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO₂(Bepreisung (Wohngeld-CO₂(Bepreisungsentlastungsgesetz - WoGCO₂BeprEntlG) - Drucksache 19/17588 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.05.20
Erster Durchgang: Drucksache. 006/20 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und
- 1. die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
- 2. deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
- 3. deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
- 4. deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind oder
- 5. deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind." "
b) Nummer 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat, so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 vorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt."
c) Die folgenden Nummern 6 bis 8 werden angefügt:
- "6. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat, so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 vorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt."
- 7. In Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) wird in Spalte 12 Haushaltsmitglieder die Angabe "- 1,4000E-1" durch die Angabe "- 1,400E-1" ersetzt.
- 8. In Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) wird in Nummer 2 die Angabe "(Anlage 1)" durch die Angabe "(Anlage 2)" ersetzt."
2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a und 1b eingefügt:
"Artikel 1a
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Artikel 55 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird aufgehoben.
Artikel 1b
Weitere Änderung des Wohngeldgesetzes
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter " § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt."
3. In Artikel 2 werden nach Absatz 1 die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
- (1a) Artikel 1 Nummer 1a, 7, 8 und Artikel 1a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (1b) Artikel 1b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft."