Der Bundesrat hat in seiner 986. Sitzung am 13. März 2020 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Nummer 3.2 Satz 3 - neu -
Der Nummer 3.2 ist folgender Satz anzufügen:
"Die Regelung in Nummer 2.2.2.3 für den Folgepass gilt entsprechend."
Begründung:
Um sicherzustellen, dass der ausländische Strahlenpass nach Ablauf seiner Gültigkeit nicht mehrfach zur Neuregistrierung - ggf. in verschiedenen Ländern - vorgelegt wird, muss analog der Regelung in Nummer 2.2.2.3 für den Folgepass der bisherige Strahlenpass mit einem Hinweis auf den neuen Strahlenpass versehen, als ungültig gekennzeichnet und sodann dem Inhaber des Strahlenpasses zugeleitet werden.
2. Zu Nummer 4
In Nummer 4 ist das Wort "Verwahrung" durch das Wort "Aufbewahrung" zu ersetzen.
Begründung:
In der Überschrift wird der Begriff "Aufbewahrung" verwendet, daher sollte die Bezeichnung im Text gleichlautend sein. Zudem ist der Begriff "Verwahrung" im Strahlenschutzrecht schon anderweitig belegt.
3. Zur Anlage (zur AVV Strahlenpass), Abschnitt 7, Seite 22, Fußnote 2
In der Anlage (zur AVV Strahlenpass) ist in Abschnitt 7 "Bilanzierung der amtlichen Dosiswerte aus beruflicher Exposition (Monat/Jahr)" auf Seite 22 in Fußnote 2 jeweils die Angabe "6.1" durch die Angabe "7.1" zu ersetzen.
Begründung:
Die hier in Bezug genommenen Inhalte finden sich im "Anhang - Erläuterungen" nicht unter Nummer 6.1 sondern unter Nummer 7.1.