A. Problem und Ziel
- Mit Anlage XVIII zum Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640) wird das Abkommen auf die Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO) erstreckt.
- Die Anlage XVIII legt die Anwendbarkeit des Abkommens vom 21. November 1947 auf die UNWTO fest.
- Zur Erlangung innerstaatlicher Wirksamkeit bedarf die Anlage XVIII der Umsetzung in innerstaatliches Recht.
B. Lösung
- Erlass einer Verordnung auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Ermächtigung entsprechend Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Es entstehen keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte.
2. Vollzugsaufwand
- Besonderer Vollzugsaufwand entsteht nicht.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. April 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Vierte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Vierte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom ... 2010
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
- Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO) gilt das Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit seiner Anlage XVIII. Die Anlage XVIII wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem gemäß den §§ 43 und 44 des Abkommens vom 21. November 1947 dessen Anlage XVIII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannte völkerrechtliche Vereinbarung außer Kraft tritt.
- (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Auswärtigen
Begründung zur Verordnung
Mit der Verordnung soll die Anlage XVIII zum Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt und die Wirkung des Abkommens auf die Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO) erstreckt werden.
Die Eingangsformel gibt im Einklang mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes die ermächtigende gesetzliche Bestimmung für den Erlass der Verordnung wieder.
Für Deutschland ist die UNWTO ein wichtiges Forum zur multilateralen Mitwirkung an der weltweiten Entwicklung des Tourismus im Interesse von Friedenssicherung, wirtschaftlichem Wachstum und Beschäftigung. Es entspricht dem Interesse Deutschlands an der Pflege und am Ausbau seiner internationalen Beziehungen, insbesondere mit den Vereinten Nationen, die Wirkungen des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die UNWTO zu erstrecken.
Zu Artikel 1
Über diese Bestimmung wird Anlage XVIII zum Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Absatz 2 legt den Zeitpunkt fest, an dem die Verordnung außer Kraft tritt.
Nach Absatz 3 sind die Zeitpunkte des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens der Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die Verordnung bedarf entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Zustimmung des Bundesrates.
Schlussbemerkung
Es entstehen keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte.
Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Anlage XVIII
Weltorganisation für Tourismus
(Übersetzung)
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltorganisation für Tourismus (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) mit folgender Maßgabe Anwendung:
- (1) Artikel V und Artikel VII § 25 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer I des Abkommens erstrecken sich auf die Vertreter von assoziierten Mitgliedern, die sich im Einklang mit der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (im Folgenden als "Satzung" bezeichnet) an der Arbeit der Organisation beteiligen.
- (2) Vertretern von angeschlossenen Mitgliedern, die sich im Einklang mit der Satzung an den Tätigkeiten der Organisation beteiligen wird Folgendes gewährt:
- a) alle Erleichterungen zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben sicherzustellen;
- b) schnellstmögliche Bearbeitung ihrer Visumanträge, sofern erforderlich, wenn diesen Anträgen eine Bescheinigung beiliegt der zufolge diese Vertreter in Angelegenheiten der Organisation reisen. Darüber hinaus werden solchen Personen Erleichterungen in Bezug auf schnelles Reisen gewährt;
- c) der in § 12 Absatz 3 der allgemeinen Bestimmungen niedergelegte Grundsatz findet auf den Buchstaben b Anwendung.
- (3) Sachverständige, mit Ausnahme von Beamten im Sinne des Artikels VI des Abkommens, die in Organen oder Stellen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, genießen die Vorrechte und Immunitäten, die zur unabhängigen und wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Organen, Stellen oder Aufträgen unternehmen. Insbesondere genießen sie
- a) Immunität von persönlicher Festnahme oder von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
- b) Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, und zwar auch dann, wenn die Betreffenden nicht mehr in Organen oder Stellen der Organisation tätig sind oder keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen;
- c) Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke, die sich auf die Arbeit beziehen mit der sie für die Organisation befasst sind;
- d) das Recht, für die Zwecke ihres Verkehrs mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Papiere und Schriftverkehr durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
- e) in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck die gleichen Erleichterungen wie Beamte ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission.
- (4) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär der Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.
- (5) Ungeachtet des Absatzes 2 finden die Absätze 3 und 4 Anwendung auf Vertreter von angeschlossenen Mitgliedern, die als Sachverständige Aufträge für die Organisation erledigen.
- (6) Die in § 21 der allgemeinen Bestimmungen bezeichneten Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden auch dem stellvertretenden Generalsekretär der Organisation, seinem Ehegatten und minderjährigen Kindern gewährt.
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
Die Weltorganisation für Tourismus (ursprüngliche Abkürzung "WTO") mit derzeitigem Sitz in Madrid wurde 1975 als Nachfolgeorganisation der "International Union for Official Tourism Organizations" (IUOTO) gegründet, die bereits seit 1925 existierte. 1977 verabschiedeten die Vereinten Nationen eine Kooperationsvereinbarung mit der WTO, die sie zur ausführenden Agentur für das "United Nations Development Program" (UNDP) bestimmte. 2004 wurde die Weltorganisation für Tourismus in eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen umgewandelt.
Um Verwechslungen mit der Welthandelsorganisation durch Verwendung der gleichen Abkürzung "WTO" zu vermeiden, hat die UNWTO-Generalversammlung 2005 beschlossen, die bisherige Abkürzung WTO der Welttourismusorganisation in "UNWTO" zu ändern.
Grundlegende Zielsetzungen der UNWTO sind die "Förderung und Entwicklung des Tourismus als Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung, internationalem Verständnis, Frieden, Wohlstand und Respekt für Freiheit und Menschenrechte für alle ohne Unterschiede nach Rasse, Geschlecht, Sprache und Religion" (Statut der UNWTO, Artikel 3). Sie setzt sich für einen verantwortungsbewussten, nachhaltigen und für alle Menschen zugänglichen Tourismus ein. Sie ist den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen verpflichtet und kommt damit in erster Linie Schwellen- und Entwicklungsländern zugute. Für Deutschland ist die UNWTO ein wichtiges Forum zur multilateralen Mitwirkung an der weltweiten Entwicklung des Tourismus im Interesse von Friedenssicherung, wirtschaftlichem Wachstum und Beschäftigung. Deutschland ist seit 1976 Mitglied der UNWTO.
Die Anlage XVIII zum Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (im Folgenden "Anlage XVIII") wurde von der Generalversammlung der UNWTO mit Resolution 545 (XVII) im November 2007 und vom Exekutivrat der UNWTO auf seiner 83. Sitzung am 13. und 14. Juni 2008 in Jeju, Republik Korea, gebilligt.
Der verbindliche Text von Anlage XVIII wurde vom Generalsekretär der Vereinten Nationen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit Mitteilung vom 16. September 2008 übermittelt.
Die Anlage XVIII erstreckt die Wirkungen des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die UNWTO und trägt damit der Umwandlung der UNWTO in eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen Rechnung. Es entspricht dem Interesse Deutschlands an der Pflege und am Ausbau seiner internationalen Beziehungen, insbesondere mit den Vereinten Nationen, die Wirkungen des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die UNWTO zu erstrecken.
Mit der Verordnung wird die Anlage XVIII für Deutschland in Kraft gesetzt (Artikel 1 der Verordnung). Die Verordnung vom 18. Dezember 1975 über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Weltorganisation für Tourismus (WTO) und damit die Satzung der (UN)WTO (BGBl. 1976 II S. 23, 24) bleiben insoweit anwendbar, als nicht Anlage XVIII der UNWTO und einzelnen Personen weitergehende Rechte einräumt.
II. Besonderer Teil
- 1. Die Anlage XVIII bestimmt in ihrem ersten Absatz, dass die Standardbestimmungen des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die UNWTO Anwendung finden, jedoch mit den im Folgenden aufgeführten Modifikationen:
- 2. Unter Absatz 1 der Anlage XVIII wird bestimmt, dass Artikel V und § 25 Absatz 1 und 2 Ziffer 1 des Artikels VII des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auch auf Vertreter assoziierter Mitglieder erstreckt werden, die nach den Statuten der UNWTO an der Arbeit der UNWTO teilnehmen.
Assoziierte Mitglieder im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b der Satzung der (UN)WTO sind Territorien, die keine eigene Außenpolitik betreiben, z.B. Hongkong, Madeira u. a.
Artikel V des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen regelt die Vorrechte und Befreiungen der Vertreter der Mitgliedstaaten der jeweiligen Organisation.
Artikel VII § 25 des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen regelt in Absatz 1 und 2 Unterabsatz 1 das Aufenthaltsrecht von Vertretern der Mitgliedstaaten während Tagungen oder Anreise dazu und Abreise davon.
Absatz 1 der Anlage XVIII erstreckt somit die genannten Vorrechte und Befreiungen über Vollmitglieder der UNWTO auch auf deren assoziierte Mitglieder.
- 3. Unter Absatz 2 der Anlage XVIII wird bestimmt, dass Vertretern angeschlossener Mitglieder im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Satzung der (UN)WTO, die an der Arbeit der UNWTO entsprechend deren Statuten teilnehmen, die erforderlichen Bedingungen für die unabhängige Ausübung ihrer offiziellen Funktionen (Buchstabe a), rasche Bearbeitung von Visumanträgen und Bedingungen für schnelles Reisen (Buchstabe b) gewährt werden, wobei jedoch das Prinzip des Artikels IV § 12 letzter Absatz des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen Anwendung findet (Buchstabe c), das die Einführung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen aufgrund Vereinbarung zwischen einem Staat und der Organisation zulässt.
Damit werden den Vertretern angeschlossener Mitglieder geringere Reiseerleichterungen gewährt, als sie für die Vertreter der anderen Mitglieder der UNWTO über Artikel V § 13 Buchstabe d des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen gelten.
Angeschlossene Mitglieder können nach Artikel 7 der Satzung der (UN)WTO nichtstaatliche Akteure und kommerzielle Unternehmen sein, wenn ihre Tätigkeit mit den Zwecken der Organisation in Verbindung steht oder ihre Zuständigkeit berührt. Öffentliche und private Unternehmen, Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, Bildungseinrichtungen oder andere Einrichtungen, die mit Tourismusaktivitäten befasst sind, können angeschlossenes Mitglied sein.
- 4. Unter Absatz 3 der Anlage XVIII werden Experten, die für die UNWTO tätig sind, die für die unabhängige und effiziente Tätigkeitsausübung erforderlichen Vorrechte und Befreiungen eingeräumt; insbesondere Unverletzlichkeit der Person und des persönlichen Gepäcks (Buchstabe a), Immunität in Bezug auf mündliche oder schriftliche Äußerungen und Handlungen, die sie in Ausübung ihres offiziellen Amtes ausüben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit (Buchstabe b), Unverletzlichkeit der Schriftstücke, die sich auf ihre Tätigkeit für die UNWTO beziehen (Buchstabe c), das Recht auf Anwendung von Verschlüsselungen und den Erhalt von Dokumenten durch Kuriere oder in versiegelten Behältern zum Zwecke der Kommunikation mit der UNWTO (Buchstabe d) sowie Gleichbehandlung mit Beamten ausländischer Regierungen in zeitlich begrenzter amtlicher Mission bezüglich Währungs- und Devisenbeschränkungen und ihres persönlichen Gepäcks (Buchstabe e).
Damit werden Experten in diesen Punkten den Vertretern der Mitglieder entsprechende Vorrechte und Befreiungen gewährt, nicht jedoch Reiseerleichterungen.
- 5. In Absatz 4 der Anlage XVIII wird festgelegt, dass den Experten die Vorrechte und Befreiungen im ausschließlichen Interesse der UNWTO gewährt werden und unter welchen Voraussetzungen der Generalsekretär der UNWTO die Immunitäten aufheben kann bzw. muss.
Damit erstreckt Absatz 4 die nach Artikel V § 16 und Artikel VI § 22 des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen bereits für die Vertreter der Mitglieder sowie Beamten der UNWTO geltende Einschränkung(smöglichkeit) der Vorrechte und Befreiungen auch auf die den Experten gewährten Vorrechte und Befreiungen.
- 6. Der Absatz 5 der Anlage XVIII regelt, dass die Absätze 3 und 4 der Anlage auch Anwendung finden auf Vertreter angeschlossener Mitglieder, die Expertenmissionen für die UNWTO durchführen.
- 7. Der Absatz 6 der Anlage XVIII bestimmt, dass die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Artikel VI § 21 des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auch dem stellvertretenden Generalsekretär der UNWTO und seinem/ihrer Ehepartner(in) sowie minderjährigen Kindern zustehen.
Artikel VI § 21 des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen gewährt dem Leiter der Organisation sowie seinem Ehegatten und minderjährigen Kindern die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, wie sie nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.
Der Absatz 6 der Anlage XVIII erstreckt die Gleichbehandlung des Leiters der Organisation und seiner Familienangehörigen mit Diplomaten somit auch auf den stellvertretenden Leiter und dessen Familienangehörige.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1157: Entwurf der Vierten Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig |
Vorsitzender und Berichterstatter |