Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit
( § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit ( § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. November 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit ( § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)

Vom ...

Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Aufgabe der Behörde

2. Vorliegen eines besonderen Falles

3. Ermessen

4. Form des Antrages

5. Entscheidung; vorherige Anhörung

6. Zulässigkeitserklärung unter Bedingungen

7. Form der Entscheidung

8. Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

9. Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den