Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Drucksache 770/13 (PDF) und zu770/13 - Punkte 8 a) und 8 c) der 918. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2013
Der Bundesrat möge ergänzend zu den Empfehlungen in BR-Drucksache 768/1/13 wie folgt beschließen:
Anhang des Verordnungsvorschlags zur Anpassung von Rechtsakten an Artikel 290 AEU-Vertrag
Folgende Gesetzgebungsakte sind nicht geeignet, im Wege einer Rahmenverordnung angepasst zu werden:
Nummer 97 (Verordnung (EG) Nr. 10783/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006)
Nummer 98 (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates)
Nummer 100 (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterverkehrs)
Nummer 109 (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung))
Nummer 121 (Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85/EWG des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates).
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Im Ergebnis sind die genannten Gesetzgebungsakte nicht geeignet, im Wege von delegierten Rechtsakten angepasst zu werden, da weitreichende Folgen im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden können. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob statt des Systems der delegierten Rechtsakte eine Änderung durch einen Durchführungsrechtsakt oder durch ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren zu erfolgen hat.
Die genannten Rechtsakte sind an geeigneter Stelle - etwa nach Ziffer 34 der Ausschussempfehlungen - in den Beschluss des Bundesrates einzufügen.