Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ( § 129 Absatz 2 StGB)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 129 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Dies gilt unabhängig von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur."

Begründung:

Die bisher in § 129 Absatz 2 StGB-E vorgesehene Definition des Vereinigungsbegriffs schafft eine durch zahlreiche Merkmale überladene Regelung, die in dieser Ausgestaltung die Verständlichkeit und Handhabbarkeit beeinträchtigt. Darüber hinaus kann sie Missverständnisse begünstigen, etwa dahingehend, dass ein Zusammenschluss, der zum Beispiel eine kontinuierliche Mitgliedschaft voraussetzt, nicht als Vereinigung angesehen wird. Es erscheint daher geboten, die Regelung in zwei Sätze aufzuteilen, indem in einem ersten Satz die grundlegenden Erfordernisse einer Vereinigung statuiert und in einem zweiten Satz Umstände angeführt werden, die der Annahme einer Vereinigung nicht entgegenstehen.