Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. November 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Zur Vorlage insgesamt
Der Bundesrat begrüßt das grundsätzliche Anliegen der Kommission, durch diese Verordnung die Ausfuhr von metallischem Quecksilber zu verbieten und vorzuschreiben, dass Quecksilberabfälle sicher entsorgt werden.
Der Bundesrat weist auf die generell zunehmenden Berichtspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der EU hin. Er geht davon aus, dass es sich bei der in Artikel 6 festgelegten Berichtspflicht um eine einmalige Berichtspflicht handelt. Er weist darauf hin, dass Voraussetzung für die Erfüllung dieser Berichtspflicht das Funktionieren einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Industrie ist, die zurzeit noch nicht existiert.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass im Verordnungstext klarer formuliert wird, dass es sich um einen einmaligen Bericht handelt, für den eine Datenlieferung durch die Industrie die Voraussetzung ist.
2. Zu Artikel 3
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf eine Klarstellung des Inhalts dergestalt hinzuwirken, dass eine Verbringung von Abfällen in ein Zwischenlager auch bei der in Artikel 3 Abs. 2 vorgesehenen Abweichung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Nur wenn die Notifizierung einer Verbringung von Abfällen in ein Zwischenlager gemäß Artikel 4 Satz 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates auch die nicht vorläufige (d. h. endgültige) Verwertung oder Beseitigung der Abfälle umfasst, ist die Verbringung in ein Zwischenlager zulässig.