Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 307115 - vom 23. Mai 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 12. April 2005 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (CMT-2005-151 und CMT-2005-642)
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates' vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten,
- - in Kenntnis des Entwurfs einer Entscheidung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments, und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (CMT-2005-151 und CMT-2005-642),
- - in Kenntnis der Stellungnahme, die der in Artikel 7 der Richtlinie 2002/95/EG genannte Ausschuss am 16. März 2005 abgegeben hat,
- - gestützt auf Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse2 sowie auf die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG3,
- - unter Hinweis auf Artikel 95 Absatz 3 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 81 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass durch Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/95/EG die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromiertem Biphenyl (PBB) bzw. polybromiertem Diphenylether (PBDE) in Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem l. Juli 2006 neu in Verkehr gebracht werden, beschränkt wird, sofern im Anhang keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist,
B. in der Erwägung, dass der Ausschuss nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/95/EG am 10. Dezember 2004 für den Entwurf einer Entscheidung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG gestimmt hat, durch die neue Ausnahmeregelungen hinzugefügt und bestehende Ausnahmeregelungen abgeändert werden sollen,
C. in der Erwägung, dass in Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG sowie in Nummer 1 der Vereinbarung festgelegt ist, dass das Europäische Parlament "zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Ausschüsse die Entwürfe der Tagesordnungen der Sitzungen, die Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen, die diesen Ausschüssen ... vorgelegt werden, sowie die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten", erhält,
D. in der Erwägung, dass es den Entwurf der Entscheidung, der ihm kraft seines Kontrollrechts gemäß dem Beschluss 1999/468/EG vorgelegt werden muss, erst am 28. Januar 2005 und nur auf Anforderung erhalten hat,
E. in der Erwägung, dass es zu diesem Zeitpunkt fast keines der Dokumente erhalten hatte, die ihm im Zusammenhang mit den Sitzungen des Ausschusses für die Anpassung der EG-Abfallgesetzgebung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt im Lauf des Jahres 2004 hätten vorgelegt werden müssen,
F. in der Erwägung, dass der zuständige parlamentarische Ausschuss die Kommission am 3. Februar 2005 auf ihre Nichterfüllung des Beschlusses 1999/468/EG und der Vereinbarung hingewiesen hat; in der Erwägung, dass sich die Kommission am 16. Februar 2005 zur Einleitung eines neuen Ausschussverfahrens und zur Vorlage aller fehlenden Dokumente verpflichtet hat,
G. in der Erwägung, dass es am 25. Februar 2005 einen neuen Entwurf einer Entscheidung erhalten hat,
H. in der Erwägung, dass Änderungen, die zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/95/EG möglich sind,
I. in der Erwägung, dass weniger bedenkliche Alternativen zu den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/95/EG genannten gefährlichen Stoffen für Anwendungen, die derzeit unter eine Ausnahmeregelung fallen, verfügbar sind oder gerade entwickelt werden,
J. in der Erwägung, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/95/EG Folgendes vorsieht: "Freistellung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz l, wenn ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Konzeption oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der darin genannten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, technisch oder wissenschaftlich nicht praktikabel ist oder wenn die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher überwiegen könnte",
K. in der Erwägung, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/95/EG das einzige Kriterium darstellt, das im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Entwurfs einer Entscheidung über zusätzliche Ausnahmeregelungen herangezogen werden kann,
L. in der Erwägung, dass die Kommission in Erwägung 2 ihres Entwurfs einer Entscheidung bekräftigt, dass die Verwendung dieser gefährlichen Stoffe in den genannten spezifischen Werkstoffen und Bauteilen immer noch unerlässlich ist,
M. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG unter anderem die Beteiligten konsultieren muss, bevor sie den Anhang abändert, sowie "über die bei ihr eingegangenen Informationen Bericht" erstatten muss,
N. in der Erwägung, dass bei der Prüfung der Konsultation der Beteiligten folgende Probleme deutlich wurden:
- - die Beweislast im Zusammenhang mit der Berechtigung der geforderten Ausnahmen wurde den Beteiligten auferlegt und nicht den Antragstellern,
- - die Anträge auf Ausnahmen wurden nicht öffentlich zugänglich gemacht, wodurch es dem Parlament erschwert wurde, eine wirksame Kontrolle auszuüben, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung, ob die Feststellung in Erwägung 2 des Entwurfs für eine Entscheidung gerechtfertigt ist,
- - bei der Konsultation der Beteiligten wurden Kostenfaktoren berücksichtigt, obgleich in der Richtlinie 2002/95/EG keine Kostenfaktoren beinhaltet sind; in der Erwägung, dass die unzulässige Konsultation in Bezug auf die Kosten Zweifel an der Grundlage des Entwurfs einer Entscheidung aufkommen lässt,
0. in der Erwägung, dass bei der Prüfung des Berichts, den die Kommission zur Beurteilung der Berechtigung der Anträge in Auftrag gegeben hat, folgende Probleme deutlich wurden:
- - die Kosten werden explizit als Kriterium für die Gewährung von Ausnahmen herangezogen, was einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2002/95/EG darstellt; in der Erwägung, dass die unzulässige Berücksichtigung der Kosten die Gültigkeit des Berichts infrage stellt,
- - die wesentliche Unterscheidung zwischen Auslaufdaten, die ein klares Zeichen für die Wirtschaftsakteure darstellen, und einer allgemeinen Revisionsklausel, die naturgemäß offen ist, wurde nicht verstanden; in der Erwägung, dass eine allgemeine Revisionsklausel nicht als gleichwertig mit klaren Auslaufdaten betrachtet werden kann,
- - die Informationen über derzeit verfügbare Ersatzstoffe entsprechen nicht voll der gegenwärtigen Situation; in der Erwägung, dass dies die Gültigkeit des Berichts im Hinblick auf die Beurteilung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien infrage stellt,
P. in der Erwägung, dass bei der Prüfung des Entwurfs einer Entscheidung anhand der beschränkten verfügbaren Informationen aus der Konsultation der Beteiligten und dem von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht folgende Probleme in Bezug auf deren Anhang deutlich wurden:
- - es wurden Ausnahmen gewährt, obwohl Ersatzstoffe verfügbar sind (Punkt 7 zweiter Spiegelstrich sowie Punkte 10, 12, 13 und 14), was Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b widerspricht,
- - eine Ausnahmeregelung wurde ohne Konsultation der Beteiligten verlängert (Punkt 8, Cadmium in elektrischen Kontakten), was Artikel 5 Absatz 2 widerspricht,
- - das Auslaufdatum für Punkt 7 zweiter Spiegelstrich, nämlich 2010, wurde ohne
1 ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.
2 ABI. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
3 ABl . L 256 vom 10.10.2000, S. 19.