982. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019
A
1. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 26. September 2019 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel zu verlangen, zwischen Bund und Ländern eine einvernehmliche Aufteilung des durch die Umsetzung des Bundesgesetzes entstehenden Erfüllungsaufwandes der Länder herbeizuführen (vgl. BR-Drucksache 229/19(B) vom 28. Juni 2019).
Begründung:
Die finanziellen Folgen der Reform der Hebammenausbildung sowie weiterer Reformen im Bereich der akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberufe erfordern eine übergreifende Verständigung zwischen Ländern und Bund, da zahlreiche neue Aufgaben zusätzlich auf die Landeshaushalte, in erster Linie die Wissenschaftsetats, zukommen.
Angesichts der begrenzten Haushaltsmittel im Hochschulbereich besteht derzeit kein finanzieller Spielraum, um die nach dem Gesetz erforderlichen Studienkapazitäten im Bereich der Hebammenausbildung an den Hochschulen aus den bestehenden Landesmitteln zu schaffen und ein angemessenes Verhältnis zu den Studienkapazitäten der weiteren gesundheitsbezogenen Fachrichtungen zu etablieren.
Der vom Bundesrat in Ziffer 1 seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2019 (BR-Drucksache 229/19(B) ) formulierten Forderung zur vollständigen Übernahme des in Folge der Umsetzung des Bundesgesetzes entstehenden Erfüllungsaufwandes durch den Bund wurde nicht entsprochen.
Um eine zügige und sachgerechte Beschlussfassung der Reform zu erreichen, ist deswegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses geboten.
B
2. Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem vom Deutschen Bundestag am 26. September 2019 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
3. Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 2 HebG)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Auswirkungen der Anforderungen an die Leitung des Studiengangs auf die bereits bestehenden Hebammenstudiengänge zu prüfen. Sollte sich dabei bestätigen, dass die Anforderungen einen Großteil der bestehenden Studiengänge gefährden, wird der Bundesgesetzgeber aufgefordert, § 20 Absatz 2 HebG dahin gehend zu ändern, dass der Leitung des Studiengangs Zeit bis Ende des Jahres 2025 eingeräumt wird, um die geforderte Qualifikation zu erlangen.
Begründung:
§ 20 Absatz 2 HebG der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderung des Hebammengesetzes regelt die fachliche Anforderung an die Leitung des Studiengangs an der Hochschule. Die Norm legt fest, dass die Leitung eines Hebammenstudiengangs zusätzlich zu dem erforderlichen akademischen Grad selbst über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 HebG oder nach § 1 Absatz 1 HebG in der bisher geltenden Fassung verfügen muss, also Hebamme oder Entbindungspfleger sein muss.
Diese Regelung droht einen Großteil der bereits bestehenden Studienplätze an Dualen Hochschulen sowie der Modellstudiengänge für Hebammen zu gefährden. Die Studiengangsleitungen an Dualen Hochschulen und Universitäten sind meist keine Hebammen, sondern kommen aus fachverwandten Bereichen. Zurzeit steht keine ausreichende Zahl an entsprechend qualifizierten Personen zur Verfügung, die zugleich die hochschulrechtlichen Anforderungen an eine Studiengangsleitung erfüllen.
Der Bundesrat bekräftigt daher seine Auffassung, dass zum Erhalt der bestehenden Studienplätze eine Übergangsvorschrift einzufügen wäre. Zudem würde eine Übergangsfrist die Einrichtung neuer Studiengänge ermöglichen, bis eine ausreichende Zahl akademisch ausgebildeter Hebammen zur Verfügung steht (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Juni 2019, BR-Drucksache 229/19(B) ).