Punkt 34a) der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf nach Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 9 Nummer 4 (§ 6a KHEntgG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei der Regelungen der Vereinbarung des Pflegebudgets folgenden Aspekt zu prüfen: Die Vergütung der Pflegepersonalkosten eines Krankenhauses ohne gleichzeitige Vorgabe einer zu gewährleistenden Qualifikation des Pflegepersonals begründet die Gefahr, dass die Krankenhäuser das Personal aus den Pflegeberufen mit höheren Personalkosten, insbesondere Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, reduzieren und aus Kostengründen auf Personal mit geringerer Qualifikation zurückgreifen. Gut ausgebildetes Personal ist nach gesicherten Erkenntnissen aus vielen Studien ein wichtiger Faktor für eine gute pflegerische Versorgung. Deshalb müsste im Interesse des Schutzes der Patientinnen und Patienten und zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen pflegerischen Versorgung an geeigneter Stelle durch eine gesetzliche Regelung diesem möglichen Effekt begegnet werden.
Es muss im Zusammenhang mit der Verhandlung des Pflegebudgets sichergestellt werden, dass die Krankenhäuser grundsätzlich nicht eine geringere Fachkraftquote als im vorangegangenen Budgetjahr aufweisen.
Mit der Einführung des Pflegebudgets eröffnet sich die Option, in einem bestimmten Rahmen pflegeentlastende oder pflegesubstituierende Maßnahmen erhöhend im Pflegebudget zu berücksichtigen (Obergrenze von fünf Prozent).
Es erscheint aber notwendig, die Obergrenze von fünf auf zehn Prozent anzuheben, um bereits umgesetzte pflegeentlastende und pflegesubstituierende Maßnahmen zu vergüten. Sinnvolle pflegeentlastende Maßnahmen unter Nutzung anderer Berufsgruppen (zum Beispiel Krankentransport durch Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten; Servicekräfte auf den Stationen), die in der Vergangenheit schon umgesetzt wurden, sollen sich ebenfalls budgeterhöhend auswirken. Die zusätzlichen Fördermittel können auch die negativen Auswirkungen der Streichung des Pflegezuschlages kompensieren.