Der Bundesrat hat in seiner 989. Sitzung am 15. Mai 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe e ( § 184c Absatz 4 StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Regelung in § 184c Absatz 4 StGB einer klarstellenden Neufassung bedarf.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht hinsichtlich der Privilegierungsvorschrift des § 184c Absatz 4 StGB lediglich eine Anpassung an den neuen Inhaltsbegriff vor. Im Übrigen sollen die Änderungen - nach der Begründung des Gesetzentwurfs - "nichts an den teleologischen Reduktionen ändern, die zum geltenden Recht angenommen werden". Erwähnt wird hierbei unter Verweis auf Literaturstimmen die Straffreiheit beim sogenannten Sexting, bei dem eine jugendliche Person selbst einen jugendpornographischen Inhalt einer anderen Person zugänglich macht, der sie selbst betrifft; ferner die Straffreiheit des Besitzes jugendpornographischer Darstellungen oder der Abruf solcher Inhalte für die Personen, die sie selbst zeigen oder die anderen Personen von den vorgenannten mit deren Einverständnis erhalten oder abgerufen haben.
Es sollte aber primär Aufgabe des Gesetzgebers sein, die Reichweite der Strafbarkeit möglichst genau und in dem Normtext selbst zu bestimmen. Dies gilt umso mehr, als sich die Rechtsprechung zu entsprechenden Auslegungsfragen bislang nicht verhalten hat (vergleiche BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 377/19, Randnummer 4) und durchaus unterschiedliche Vorstellungen über die erforderliche Reichweite von tatbestandlichen Beschränkungen über den Gesetzeswortlaut hinaus bestehen dürften.