Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 5. Januar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 17. Dezember 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 17. Dezember 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 992131, Drucksache 1117/01 = AE-Nr. 014048, AE-Nr. 080059 und AE-Nr. 080073
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
Arzneimittel sind für die Gesundheit der Bürger in der EU sehr wichtig. Die Entwicklung und Verwendung von Arzneimitteln verbessert die Lebensqualität, verkürzt Krankenhausaufenthalte und rettet Leben. Allerdings können Arzneimittel auch Nebenwirkungen haben, die die öffentlichen Gesundheitssysteme in beträchtlichem Maße belasten. Man schätzt, dass auf Nebenwirkungen von Arzneimitteln 5 % der Klinikeinweisungen zurückgehen, dass 5 % aller Krankenhauspatienten darunter leiden und dass sie die fünfthäufigste Todesursache in Krankenhäusern sind.
Manche Nebenwirkungen werden erst nach der Genehmigung (Zulassung) des Arzneimittels festgestellt und das vollständige Unbedenklichkeitsprofil eines Arzneimittels kann ohnehin erst nach seinem Inverkehrbringen erkannt werden. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit muss es daher Pharmakovigilanzvorschriften geben, damit Arzneimittelnebenwirkungen abgewehrt, erkannt und beurteilt werden können.
Die bislang erlassenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften leisten bereits jetzt einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels, die für das Inverkehrbringen auf dem Gemeinschaftsmarkt zugelassenen Arzneimittel fortlaufend auf ihre Unbedenklichkeit hin zu überwachen. Die dabei gewonnenen Erfahrungen sowie eine von der Kommission durchgeführte Beurteilung des gemeinschaftlichen Pharmakovigilanzsystems haben jedoch klar gezeigt, dass neue Maßnahmen nötig sind, um die Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften für die Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln zu verbessern.
Zweck der Vorschläge ist daher die Stärkung und Rationalisierung des gemeinschaftlichen Pharmakovigilanzsystems für Humanarzneimittel durch die Änderung der beiden maßgeblichen Rechtsakte mit dem Ziel, die öffentliche Gesundheit besser zu schützen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und die derzeit geltenden Vorschriften und Verfahren zu vereinfachen.
Es werden folgende Einzelziele verfolgt:
- - Übertragung klar umrissener Aufgaben und Zuständigkeiten an die Verantwortlichen mit entsprechenden eindeutigen Verpflichtungen;
- - Rationalisierung der Entscheidungsverfahren in der EU in Fragen der Arzneimittelsicherheit zur Verabschiedung von Maßnahmen, die für alle betroffenen Arzneimittel und in der gesamten Gemeinschaft ohne Unterschiede vollständig umgesetzt werden können, damit Patienten nicht unnötig gefährdet werden;
- - Stärkung von Transparenz und Kommunikation im Bereich der Arzneimittelsicherheit, damit Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe über die Sicherheit von Arzneimitteln besser Bescheid wissen und mehr Vertrauen haben und damit wichtige Warnhinweise mehr Beachtung finden;
- - Ausbau und fortlaufende Verbesserung der Pharmakovigilanzsysteme der Unternehmen bei gleichzeitiger Reduzierung des Verwaltungsaufwands;
- - Gewährleistung der vorausschauenden und verhältnismäßigen Sammlung hochwertiger Daten, die für die Sicherheit von Arzneimitteln relevant sind, durch Risikomanagement und strukturierte Datenerhebung in Form von Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung sowie durch rationalisierte Verfahren für Einzelfallberichte und die regelmäßige Berichterstattung über vermutete Nebenwirkungen;
- - Einbeziehung der von der Pharmakovigilanz betroffenen Kreise durch direkte Patientenmeldungen über vermutete Nebenwirkungen und Beteiligung von Patienten und Fachkräften des Gesundheitswesens an den Entscheidungsverfahren;
- - Vereinfachung der gemeinschaftlichen Pharmakovigilanzverfahren zur Erzielung von Effizienzgewinnen sowohl für die pharmazeutische Industrie als auch die Regulierungsbehörden.
1.2. Allgemeiner Kontext
Der Begriff Pharmakovigilanz bezeichnet die Wissenschaft und die Tätigkeiten zur Ermittlung, zur Beurteilung, zum Verständnis und zur Abwehr von Arzneimittelnebenwirkungen.
Gemeinschaftsvorschriften für die Pharmakovigilanz gibt es seit 1965. Bisher wurden diese Vorschriften, ihr Funktionieren und ihre Wirkung auf die öffentliche Gesundheit noch nicht systematisch überprüft. Daher gaben die Dienststellen der Kommission 2004 eine unabhängige Studie zum Funktionieren des gemeinschaftlichen Pharmakovigilanzsystems in Auftrag. Der unabhängige Bericht sowie eine daran anschließende breit angelegte öffentliche Konsultation brachten verschiedene Schwachstellen an den Tag.
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Harmonisierte Gemeinschaftsvorschriften für die Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln sind in folgenden Rechtsakten enthalten:
- - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur1 (für von der Kommission nach dem Verfahren dieser Verordnung, dem so genannten "zentralisierten Verfahren", zugelassene Arzneimittel);
- - Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel2 (allgemeine Vorschriften für Humanarzneimitteln und besondere Vorschriften für von den Mitgliedstaaten zugelassene Arzneimittel).
Die Vorschriften sind zwar inhaltlich weitgehend gleich, es gibt jedoch einige Unterschiede, und manche Vorschriften finden sich in beiden Rechtsakten. Es ist angezeigt, diese Rechtsvorschriften zu rationalisieren und zu vereinfachen, indem alle allgemeinen Vorschriften im Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG) zusammengefasst und Querverweise darauf in die Verordnung aufgenommen werden, die das zentralisierte Verfahren regelt (Verordnung (EG) Nr. 726/2004) und die nur noch in begründeten Fällen besondere Vorschriften für Arzneimittel enthalten soll, die nach dem zentralisierten Verfahren zugelassen wurden.
1.4. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Die Vorschläge stehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel des Humanarzneimittelrechts der Gemeinschaft, nämlich Unterschiede zwischen einzelstaatlichen Vorschriften zu beseitigen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für solche Produkte und gleichzeitig die öffentliche Gesundheit sowie die Gesundheit der Menschen auf hohem Niveau zu schützen.
Sie entsprechen ferner Artikel 152 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der vorsieht, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird.
Die Vorschläge stehen außerdem im Einklang mit der Kommissionsinitiative zur Patientensicherheit3 und den Arbeiten der Kommission zur Förderung der Innovation in der Pharma-Industrie unter dem 7. Rahmenprogramm im Allgemeinen und der Technologieinitiative für innovative Arzneimittel4 im Besonderen. Außerdem sind sie mit den Gemeinschaftsprojekten zur Entwicklung und Validierung innovativer IT-Tools zur Ermittlung von Arzneimittelnebenwirkungen5 vereinbar.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung von interessierten Kreisen
Es wurden alle interessierten Kreise, insbesondere Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten und Branchenverbände, ausführlich zu diesem Vorschlag konsultiert. Die Anhörung fand auf mehreren Wegen statt, nämlich in Form von zwei Konsultationen der Öffentlichkeit über das Internet, in Arbeitskreisen zum Thema, mit Fragebogen und in bilateralen Zusammenkünften.
Weitere Einzelheiten zu diesen Anhörungen sind in der Folgenabschätzung enthalten, die diesem Vorschlag beigefügt ist. Die ausführlichen Ergebnisse beider Teile der Anhörung, einschließlich der individuellen Antworten, sind zu finden unter: http://ec.europa.eu/enterprise/pharmaceuticals/pharmacovigilance/pharmacovigilance_key.htm
2.2. Folgenabschätzung
Eine ausführliche Folgenabschätzung enthält das Arbeitspapier der Kommission "Folgenabschätzung" in der Anlage zu diesem Vorschlag.
Kurz zusammengefasst ergibt die Folgenabschätzung, dass die Verbesserung von Klarheit, Wirksamkeit und Qualität des Pharmakovigilanzsystems der EU durch die Änderung des geltenden gemeinschaftlichen Rechtsrahmens zu beträchtlichen Verbesserungen für die öffentliche Gesundheit und zu Kosteneinsparungen für die Pharma-Industrie in der Europäischen Union führen dürfte.
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Die Schlüsselelemente des Vorschlags lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Aufgaben und Zuständigkeiten
Im geltenden Recht gibt es mehrere Fälle von Überschneidungen oder nicht eindeutig geklärten Zuständigkeiten im Bereich der Pharmakovigilanz.
Die in den Rechtsvorschriften festgeschriebenen Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Stellen (Mitgliedstaaten, Agentur, Genehmigungsinhaber) werden präzisiert und kodifiziert und für alle an der Pharmakovigilanz Beteiligten wird das Konzept der "Guten Überwachungspraxis" (GÜP) eingeführt und dessen Anwendungsbereich festgelegt. Die Kernaufgaben der Arzneimittel-Agentur im Bereich der Pharmakovigilanz, die in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 festgelegt sind, werden insgesamt beibehalten, die Rolle der Agentur als zentrale Koordinatorin des gemeinschaftlichen Pharmakovigilanzsystems wird jedoch gestärkt.
Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin eine Schlüsselrolle bei der Pharmakovigilanz in der Gemeinschaft spielen; ihre Zusammenarbeit und die Mechanismen der Arbeitsteilung werden intensiviert werden. Außerdem werden die Zuständigkeiten der Genehmigungsinhaber im Bereich der Pharmakovigilanz präzisiert, insbesondere in Bezug auf ihre Pflicht, die Unbedenklichkeit ihrer Produkte fortlaufend zu überwachen und sicherzustellen, dass alle verfügbaren Informationen den Behörden gemeldet werden.
Bei der Agentur wird einen neuer wissenschaftlicher Ausschuss für Pharmakovigilanz eingesetzt der die Bezeichnung "Beratender Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz" trägt. Dieser Ausschuss soll bei den Pharmakovigilanzbeurteilungen in der Gemeinschaft eine zentrale Rolle spielen, indem er sowohl den Ausschuss für Humanarzneimittel bei der Agentur (zuständig für Gutachten über Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Humanarzneimitteln im Rahmen der Gemeinschaft) als auch die Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten unterstützt, die durch die Richtlinie 2001/83/EG eingesetzt wurde (nationale Genehmigungsverfahren).
Das Mandat der Koordinierungsgruppe, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und durch Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG eingesetzt wurde, wird im Sinne einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Pharmakovigilanz und einer weiter gehenden Arbeitsteilung gestärkt.
Für das Gemeinschaftsverfahren zur Beurteilung schwerwiegender Sicherheitsbedenken gegen auf nationaler Ebene zugelassene Arzneimittel wird eine Straffung durch harmonisierte Maßnahmen mit gemeinschaftsweiter Geltung angestrebt; das soll geschehen durch Einführung klarer und für die Mitgliedstaaten verbindlicher Kriterien für die Einleitung eines solchen Verfahrens, durch Vorschriften, die sicherstellen, dass alle betroffenen Arzneimittel berücksichtigt werden, durch ein Beurteilungsverfahren des "Beratenden Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz" sowie durch Vorschriften für Folgemaßnahmen bezüglich der Genehmigungen.
Transparenz und Kommunikation
Größere Transparenz und bessere Kommunikation im Bereich der Arzneimittelsicherheit dürften dazu führen, dass die Patienten und die Angehörigen der Gesundheitsberufe über die Sicherheit von Arzneimitteln und das Arzneimittelrecht besser Bescheid wissen und mehr Vertrauen haben.
Klar formulierte und auf EU-Ebene koordinierte Hinweise auf besondere Sicherheitsrisiken werden die sichere Verwendung von Arzneimitteln verbessern.
Der Ausbau der EudraVigilance-Datenbank zur einzigen Annahmestelle von Pharmakovigilanzinformationen über in der Gemeinschaft zugelassene Humanarzneimittel würde es allen zuständigen Behörden ermöglichen, die Informationen gleichzeitig zu erhalten, darauf zuzugreifen und sie zu nutzen, wobei sichergestellt sein muss, dass diese die entsprechenden Zugriffsrechte auf die Daten in der EudraVigilance-Datenbank erhalten.
Die Kommunikation über Fragen der Arzneimittelsicherheit durch die Gemeinschaft soll koordiniert und es soll ein europäisches Webportal für Arzneimittelsicherheit geschaffen werden. Im Gemeinschaftsrecht sollten die Grundsätze für Mitteilungen über wichtige neue Fragen der Arzneimittelsicherheit oder über Änderungen festgelegt werden. Sind Wirkstoffe betroffen die in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, sollte die Agentur die Mitteilungen der Mitgliedstaaten koordinieren. Außerdem sollte die Agentur ein europäisches Webportal für Arzneimittelsicherheit einrichten und pflegen, das als Hauptplattform für gemeinschaftsweite Bekanntmachungen zur Sicherheit von Arzneimitteln dienen sollte und Links zu den Webportalen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten enthält.
In die Fachinformation (Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels) und die Packungsbeilage, die jedem Arzneimittel beiliegen, das in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird soll ein neuer Abschnitt mit den "Wesentlichen Informationen" aufgenommen werden. Pharmakovigilanz-Pflichten der Genehmigungsinhaber Nach geltendem Recht müssen Genehmigungsanträge eine detaillierte Beschreibung des Pharmakovigilanzsystems enthalten, die für jede einzelne Zulassung aktualisiert werden muss.
Die Vorschläge vereinfachen die derzeit geltende Vorschrift. Pharmakovigilanz-Stammdokumentation (Pharmacovigilance system master file): Im Genehmigungsantrag sollen nur die Kernelemente des Pharmakovigilanzsystems dargestellt werden stattdessen gibt es eine neue Vorschrift, nach der Unternehmen ein ausführliches Dossier in ihren Betrieben führen müssen.
Risikomanagementplanung und nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsstudien
Die Rationalisierung der Risikomanagementplanung soll sicherstellen, dass die Bewertung der Sicherheit von Arzneimitteln prospektiv erfolgt (d. h. auf der Grundlage einer Risikomanagementplanung) und dass im Falle begründeter Sicherheitsbedenken hochwertige Unbedenklichkeitsstudien, die nicht Werbezwecken dienen, durchgeführt werden.
Nach geltendem Recht können die Antragsteller ein Risikomanagementsystem für spezielle Arzneimittel vorsehen, wenn dies angezeigt ist; es besteht jedoch keine explizite Rechtsgrundlage, auf der die zuständigen Behörden dies fordern könnten. In den Vorschlägen ist ein Risikomanagementsystem für jedes einzelne Arzneimittel, das in der Gemeinschaft erstmalig zugelassen wird (oder für bestehende Mittel im Falle von Sicherheitsbedenken), vorgesehen; dieses System sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten Risiken, den potenziellen Risiken und dem zusätzlichen Informationsbedarf stehen.
Eingeführt werden harmonisierte Leitlinien sowie ein Verfahren zur Überwachung nichtinterventioneller Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung, d. h. von Studien zur Unbedenklichkeit zugelassener Arzneimittel, bei denen es sich nicht um klinische Prüfungen handelt (insbesondere um sicherzustellen, dass sie nicht Werbezwecken dienen), sowie zur Überwachung der Folgemaßnahmen hinsichtlich der aus solchen Studien hervorgehenden Sicherheitsdaten.
Fallberichte über Arzneimittelnebenwirkungen
Die derzeitigen Berichtsvorschriften gelten gleichermaßen für alle Arzneimittel, unabhängig von den bekannten Risiken, die Fallberichte werden mehreren Behörden vorgelegt, falls das betreffende Arzneimittel in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen ist, und verursachen Doppelbeurteilungen, da nicht vorgesehen ist, Beurteilungen nach Arzneimitteln oder Wirkstoffen zusammenzufassen. Im Übrigen steht der Begriff Nebenwirkungen für diejenigen Nebenwirkungen, die unter normalen Verwendungsbedingungen entstehen;
Nebenwirkungen aufgrund anderer Verwendungen (z.B. durch Medikationsfehler oder Überdosierung) werden nicht unbedingt gemeldet. Die Vorschläge zielen darauf ab, die Berichterstattung in ein angemessenes Verhältnis zu den Risiken zu bringen, Patienten in die Lage zu versetzen, die von ihnen empfundenen Nebenwirkungen aller Art zu melden und sicherzustellen, dass Überdosierungen und Medikationsfehler gemeldet werden.
Die Meldung von Nebenwirkungen soll vereinfacht werden. Es wird vorgeschlagen, die Meldevorschriften erheblich zu vereinfachen, indem vorgeschrieben wird, dass die Genehmigungsinhaber und die Mitgliedstaaten alle Daten über Nebenwirkungen direkt in die EudraVigilance-Datenbank eingeben. Durch dieses neue Meldesystem ist es nicht mehr erforderlich unterschiedliche Meldevorschriften für zentral und für in den Mitgliedstaaten zugelassene Arzneimittel vorzusehen.
Die Auswertung der Fachliteratur sowie die Eingabe von Fallberichten über Nebenwirkungen in die EudraVigilance-Datenbank werden der Agentur als neue Aufgaben übertragen.
Medikationsfehler, die zu Nebenwirkungen führen, sollten der zuständigen Arzneimittelbehörde gemeldet werden. Die Definition des Begriffs "Nebenwirkungen" sollte präzisiert werden, um klarzustellen dass Unternehmen Medikationsfehler mit anschließenden Nebenwirkungen den zuständigen Arzneimittelbehörden melden, und um sicherzustellen, dass alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Daten weitergeben (auch die Arzneimittelbehörden an die für die Patientensicherheit zuständigen Behörden).
Die Rechtsgrundlage, auf der Patienten vermutete Arzneimittelnebenwirkungen melden, wird präzisiert.
Regelmäßige aktualisierte Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln und andere sicherheitsbezogene Beurteilungen
Derzeit führen die regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln die Nebenwirkungen in Form von Line-Listings auf und werden genau wie die Meldungen von Nebenwirkungen für sämtliche Arzneimittel vorgelegt. Da eine Zusammenfassung von Vorlagen und Beurteilungen nach Arzneimitteln oder Wirkstoffen nicht vorgesehen ist, führt dies zu Doppelvorlagen und -beurteilungen. Die Aktualisierung der Produktinformation im Anschluss an diese Beurteilungen ist derzeit nicht im Detail gesetzlich geregelt. Die Vorschläge erleichtern der Industrie die Vorlage regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte und bringen diese in ein angemessenes Verhältnis zu dem Wissen über die Unbedenklichkeit/die Risiken des Arzneimittels, führen neue Mechanismen für die Arbeitsteilung bei den Beurteilungen ein, wobei in allen Fällen der Beratende Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz eine führende Rolle spielt, und sorgen durch klare Verfahren für eine raschere Aktualisierung der Produktinformation.
Da alle Nebenwirkungen direkt in die EudraVigilance-Datenbank eingegeben werden, enthalten die regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln keine ausführliche Darstellung der Einzelfallberichte mehr, sondern eine Analyse des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses eines Arzneimittels. Daneben werden die Anforderungen an regelmäßige aktualisierte Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln in ein angemessenes Verhältnis zu den Risiken gebracht, die mit Arzneimitteln verbunden sind, und Routinemeldungen für Arzneimittel mit geringen Risiken oder Doppelmeldungen sind nicht mehr nötig (allerdings können sie auch für diese Arzneimittel ad hoc angefordert werden).
Es wird explizit geregelt, welche rechtlichen Maßnahmen sich an die Beurteilungen der regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte anschließen, um eine eindeutige Verbindung zwischen Pharmakovigilanz-Bewertungen und der Überprüfung und Aktualisierung gemeinschaftlicher Arzneimittelgenehmigungen herzustellen.
Die Vorschläge schaffen einen Rahmen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen durch zuständige Behörden bei Beurteilungen und Folgemaßnahmen im Anschluss an regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte unter umfassender Einbeziehung des bei der Agentur tätigen Beratenden Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz. Es ist vorgesehen, dass die regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, die in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, nur einmal beurteilt werden (dies gilt auch für alle Mittel mit demselben Wirkstoff). Damit das System effizienter wird, würde auch in Pharmakovigilanz-Fragen, die von den Mitgliedstaaten und von der Kommission zugelassene Arzneimittel betreffen, eine einzige Beurteilung durchgeführt.
3.2. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag. Artikel 95, in dem das Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 vorgeschrieben wird, bildet die Rechtsgrundlage für die Verwirklichung der Ziele, die in Artikel 14 EG-Vertrag formuliert sind; zu ihnen gehört der freie Warenverkehr (Artikel 14 Absatz 2), also im vorliegenden Fall der freie Verkehr von Humanarzneimitteln.
In Anbetracht dessen, dass Vorschriften über Arzneimittel grundsätzlich das Ziel verfolgen müssen die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten, wurden seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam sämtliche einschlägigen Rechtsvorschriften des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage des Artikels 95 erlassen, darunter auch die Richtlinie 2001/83/EG und die Verordnung (EG) Nr. 726/20046, da die Unterschiede zwischen den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel den innergemeinschaftlichen Handel behindern können und daher das Funktionieren des Binnenmarktes direkt betreffen. Maßnahmen zur Förderung von Entwicklung und Genehmigung von Arzneimitteln finden daher auf europäischer Ebene ihre Rechtfertigung in der Vermeidung oder Beseitigung derartiger Behinderungen.
3.3. Subsidiaritätsgrundsatz
Im Bereich der Pharmakovigilanz bieten Gemeinschaftsvorschriften den bestmöglichen Schutz der öffentlichen Gesundheit in der gesamten Gemeinschaft ohne Unterschiede.
Unterschiedliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten würden die uneingeschränkte gemeinsame Nutzung von Unbedenklichkeitsdaten behindern und den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden und die Industrie erhöhen. Eine mangelnde Koordinierung würde den Mitgliedstaaten den Zugriff auf das bestgeeignete wissenschaftliche und medizinische Fachwissen zur Bewertung der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln und zur Risikominimierung verwehren.
Die Folgenabschätzung hat ergeben, dass die laufenden Bemühungen zur Optimierung des gemeinschaftlichen Pharmakovigilanzsystems durch eine bessere Durchführung des derzeitigen Rechtsrahmens das System zwar tatsächlich verbessern würden, aber nicht die ausschlaggebenden Verbesserungen erzielen könnten, die erforderlich sind, um die gravierende Belastung der öffentlichen Gesundheit durch Arzneimittelnebenwirkungen zu verringern.
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wurde zum besseren Schutz der öffentlichen Gesundheit ohne unnötigen Verwaltungsaufwand im engen Dialog mit den interessierten Kreisen entworfen, insbesondere mit denjenigen, denen aus den Rechtsvorschriften und mittelbare Verpflichtungen erwachsen.
Er basiert auf bestehenden Strukturen (darunter die Europäische Arzneimittel-Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten), Verfahren (darunter die geltenden Verfahren zur Berichterstattung und zur Befassung des zuständigen Ausschusses), Ressourcen (darunter die Gemeinschaftsdatenbank für die Pharmakovigilanz) und Praktiken (darunter Arbeitsteilung unter den Mitgliedstaaten). Mit dem Vorschlag sollen die Wirksamkeit der Verfahren sowie die Qualität der zusammengetragenen Daten und die Qualität der auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zum größtmöglichen Nutzen der öffentlichen Gesundheit optimiert werden. Indem sie die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Pharmakovigilanzsystems steigern, setzen die Vorschläge Ressourcen frei, die derzeit zur Erfüllung sich überschneidender und komplizierter Verwaltungsvorschriften aufgewendet werden diese können stattdessen für Tätigkeiten zum unmittelbaren Nutzen und Schutz der öffentlichen Gesundheit, u. a. für eine bessere Vermittlung der Vorteile und Risiken von Arzneimitteln, eingesetzt werden.
Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen nämlich das gemeinschaftliche Pharmakovigilanz-System zu stärken und zu straffen. Die Folgenabschätzung sagt Kosteneinsparungen für die Industrie, jedoch Kostensteigerungen für die Regulierungsbehörden (die zuständigen nationalen Behörden und die Agentur) voraus;
Letztere werden durch Gebühren der Industrie gedeckt. Gegenüber den voraussichtlichen Einsparungen für die Gesellschaft aufgrund einer niedrigeren Zahl der durch Nebenwirkungen von Arzneimitteln verursachten stationären Behandlungen und langen Krankenhausaufenthalte nehmen sich diese Kostensteigerungen eher bescheiden aus.
3.5. Wahl des Instruments
Zweck des Vorschlags ist es, die bestehenden Pharmakovigilanzvorschriften für Humanarzneimittel in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und in der Richtlinie 2001/83/EG zu ändern daher erscheinen eine Änderungsverordnung und eine Änderungsrichtlinie als die am besten geeigneten Rechtsinstrumente.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. Weitere Angaben
5.1. Vereinfachung
Diese Initiative ist in der Agendaplanung der Kommission als 2008/ENTR/003 aufgeführt. Sie ist in Anhang 1 (Verzeichnis der strategischen und vorrangigen Initiativen) des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Kommission für 2008 aufgeführt.7
Die Vorschläge enthalten Schlüsselelemente zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Pharmakovigilanzsystems, darunter eine engere Zusammenarbeit zwischen den Behörden zur Maximierung des verfügbaren Fachwissens, Arbeitsteilung und eine Stärkung der Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten zur effizienteren Nutzung knapper Ressourcen und zur Verringerung von Doppelarbeit, vereinfachte Verfahren zur Meldung von Nebenwirkungen und für die regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit sowie die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation der Genehmigungsinhaber.
5.2. Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur hinsichtlich der Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission8, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag10, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur11 werden ein gemeinschaftsweites Verfahren zur Genehmigung des Inverkehrbringens bestimmter Kategorien von Arzneimitteln (das so genannte zentralisierte Verfahren) sowie Vorschriften für die Pharmakovigilanz dieser Produkte eingeführt und die Europäische Arzneimittel-Agentur (nachstehend "Agentur" genannt) errichtet.
- (2) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Pharmakovigilanzvorschriften erforderlich damit Arzneimittelnebenwirkungen erkannt, beurteilt und abgewehrt werden können, denn das vollständige Unbedenklichkeitsprofil eines Arzneimittels kann erst nach seiner Markteinführung erkannt werden.
- (3) Die dabei gewonnenen Erfahrungen sowie eine von der Kommission durchgeführte Beurteilung des gemeinschaftlichen Pharmakovigilanzsystems haben klar gezeigt, dass Maßnahmen notwendig sind, um die Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften für die Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln zu verbessern.
- (4) Die Hauptaufgaben der Agentur im Bereich der Pharmakovigilanz, die in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 festgelegt sind, sollten beibehalten und ausgebaut werden insbesondere hinsichtlich der Verwaltung der gemeinschaftlichen Pharmakovigilanz-Datenbank und des EDV-Netzes (nachstehend "EudraVigilance-Datenbank" genannt) sowie der Koordinierung der Bekanntmachungen der Mitgliedstaaten zur Sicherheit von Arzneimitteln.
- (5) Damit alle zuständigen Behörden Pharmakovigilanzinformationen über in der Gemeinschaft zugelassene Humanarzneimittel gleichzeitig erhalten, darauf zugreifen und sie gemeinsam nutzen können, sollte die EudraVigilance-Datenbank als einzige Annahmestelle für solche Informationen gepflegt und ausgebaut werden. Die Mitgliedstaaten sollten den Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen keine zusätzlichen Berichtspflichten auferlegen. Auf die Datenbank sollten die Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission uneingeschränkt zugreifen können; den Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen und der Öffentlichkeit sollte sie in angemessenem Maße offenstehen.
- (6) Um die Transparenz in Pharmakovigilanz-Fragen zu erhöhen, sollte die Agentur ein europäisches Webportal einrichten und pflegen.
- (7) Um sicherzustellen, dass die für Pharmakovigilanzbeurteilungen auf Gemeinschaftsebene erforderlichen Fachkenntnisse und Ressourcen zur Verfügung stehen ist es angezeigt, bei der Agentur einen neuen Beratenden Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz einzusetzen. Dieser Ausschuss sollte mit unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen besetzt werden, die über Fachkompetenz im Bereich der Arzneimittelsicherheit verfügen (Entdeckung, Beurteilung, Minimierung und Kommunikation von Risiken, Design von Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung und Pharmakovigilanz-Audit).
- (8) Für den Beratenden Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für wissenschaftliche Ausschüsse der Agentur gelten.
- (9) Um gemeinschaftsweit harmonisierte Reaktionen auf Sicherheitsbedenken gegen Humanarzneimittel zu gewährleisten, sollte der Beratende Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz den Ausschuss für Humanarzneimittel und die Koordinierungsgruppe, die durch die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel12 eingesetzt wurden, in allen Fragen der Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln unterstützen. Um jedoch Einheitlichkeit und Kontinuität der Beurteilungen zu gewährleisten, sollte die Zuständigkeit für die Beurteilung der Risiken und des Nutzens von Humanarzneimitteln beim Ausschuss für Humanarzneimittel der Agentur sowie bei den Behörden, die für die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen zuständig sind, verbleiben.
- (10) In Übereinstimmung mit Richtlinie 2001/83/EG nimmt die Agentur das Sekretariat der Koordinierungsgruppe wahr. Mit Blick auf das erweiterte Mandat der Koordinierungsgruppe im Bereich der Pharmakovigilanz sollte die technische und administrative Unterstützung der Koordinierungsgruppe durch das Sekretariat der Agentur verstärkt werden. Es sollte vorgesehen werden, dass die Agentur die Arbeiten der Koordinierungsgruppe und der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur auf angemessene Weise koordiniert.
- (11) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sollten angemessene Mittel für Pharmakovigilanz-Tätigkeiten der Agentur bereitgestellt werden. Es sollte vorgesehen werden die angemessene Finanzierung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten über die Erhebung von Gebühren bei den Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen zu ermöglichen. Die Verwaltung dieser Mittel sollte ständig vom Verwaltungsrat kontrolliert werden, damit die Unabhängigkeit der Agentur gewährleistet ist.
- (12) Damit der Beratende Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz über das bestmögliche Fachwissen verfügt und ordnungsgemäß arbeiten kann, sollten Berichterstatter, die Beurteilungen im Rahmen der gemeinschaftlichen Pharmakovigilanzverfahren, regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte, Protokolle im Rahmen von Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung sowie Risikomanagementsysteme erstellen, eine Vergütung von der Agentur erhalten.
- (13) Es sollte vorgesehen werden, dass die Agentur Gebühren für die Tätigkeit der Koordinierungsgruppe im Rahmen des gemeinschaftlichen Pharmakovigilanzsystems erheben darf, wie es in der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehen ist, und dass Berichterstatter der Koordinierungsgruppe eine Vergütung von der Agentur erhalten.
- (14) Um die Erhebung von gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen Daten über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen wurden, zu gewährleisten, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung oder später dazu aufzufordern, Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung durchzuführen; diese Verpflichtung sollte Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen sein.
- (15) Wird das Inverkehrbringen eines Arzneimittels vorbehaltlich der Durchführung einer Unbedenklichkeitsstudie nach der Zulassung oder vorbehaltlich von Bedingungen oder Beschränkungen hinsichtlich der sicheren und wirksamen Verwendung des Arzneimittels genehmigt, sollte dieses Arzneimittel auf dem Markt intensiv überwacht werden. Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe sollten dazu ermutigt werden alle vermuteten Nebenwirkungen solcher Arzneimittel zu melden, und die Agentur sollte eine von der Öffentlichkeit einsehbare Liste solcher Arzneimittel führen.
- (16) Die Erfahrung zeigt, dass es erforderlich ist, die Zuständigkeiten der Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen hinsichtlich der Pharmakovigilanz zugelassener Arzneimittel zu präzisieren. Der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen sollte dafür zuständig sein, die Unbedenklichkeit seiner Arzneimittel laufend zu überwachen, zulassungsrelevante Änderungen den Behörden zu melden und zu gewährleisten, dass die Produktinformation aktualisiert wird. Da Arzneimittel auch außerhalb der Bedingungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen verwendet werden können, sollte der Genehmigungsinhaber ferner verpflichtet sein, alle verfügbaren Informationen, einschließlich der Ergebnisse klinischer Prüfungen oder sonstiger Studien, sowie Verwendungen des Arzneimittels zu berücksichtigen, die nicht mit der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels übereinstimmen. Ebenso sollte sichergestellt werden, dass alle zusammengetragenen relevanten Informationen zur Unbedenklichkeit des Arzneimittels bei einer Verlängerung der Genehmigung berücksichtigt werden.
- (17) Eine wichtige Quelle von Informationen über Fälle von vermuteten Nebenwirkungen ist die wissenschaftliche und die medizinische Fachliteratur. Derzeit gibt es in der Fachliteratur Mehrfachberichte über Fälle von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit Wirkstoffen, die in mehr als einem Arzneimittel enthalten sind. Um die Meldung von Nebenwirkungen effizienter zu gestalten, sollte vorgesehen werden, dass die Agentur eine bestimmte Reihe von Fachveröffentlichungen auf Meldungen über bestimmte Wirkstoffe überwacht, die in Arzneimitteln verwendet werden, für die es mehrere Genehmigungen für das Inverkehrbringen gibt.
- (18) Da sämtliche Daten über Nebenwirkungen von in den Mitgliedstaaten zugelassenen Arzneimitteln direkt in die EudraVigilance-Datenbank eingegeben werden, ist es nicht erforderlich andere Meldevorschriften für Humanarzneimittel vorzusehen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen wurden. Die Vorschriften der Richtlinie 2001/83/EG zur Erfassung und Meldung von Nebenwirkungen sollten entsprechend für Humanarzneimittel gelten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen wurden.
- (19) Die gemeinsame Nutzung von Ressourcen durch zuständige Behörden zur Beurteilung regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte muss intensiviert werden. Die Beurteilung der regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit verschiedener Arzneimittel, die denselben Wirkstoff oder dieselbe Wirkstoffkombination enthalten, sollte nur einmal erfolgen, und zwar gemäß dem Verfahren der Richtlinie 2001/83/EG; dies gilt auch für gemeinsame Beurteilungen von auf nationaler Ebene und nach dem zentralisierten Verfahren zugelassene Arzneimittel.
- (20) Es ist angezeigt, die Aufsicht über zentral zugelassene Arzneimittel dadurch zu verstärken dass die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaates, in dem die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen geführt wird, zur Pharmakovigilanz-Aufsichtsbehörde bestimmt wird.
- (21) Bei den Bestimmungen über die Überwachung von Humanarzneimitteln in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 handelt es sich um spezielle Bestimmungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates13.
- (22) Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:
- (1) In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Zur Wahrnehmung seiner Pharmakovigilanz-Aufgaben wird er von dem in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe aa) genannten Beratenden Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz unterstützt.
- (2) Artikel 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:
"aa) eine Empfehlung, in welchen Abständen regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte vorzulegen sind;"
- b) Folgende Buchstaben ca und cb werden eingefügt:
- "ca) Einzelheiten etwaiger im Risikomanagement-System enthaltener Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arzneimittels, die als Bedingung für die Genehmigung für das Inverkehrbringen vorzuschreiben sind;
- cb) gegebenenfalls die schriftliche Aufforderung zur Durchführung von Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung oder zur Einhaltung der Vorschriften zur Erfassung oder Meldung von Nebenwirkungen, die über diejenigen in Kapitel 3 hinausgehen"
- (c) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) der Beurteilungsbericht hinsichtlich der Ergebnisse der pharmazeutischen und präklinischen Prüfungen, der klinischen Prüfungen und des Risikomanagement-Systems sowie des Pharmakovigilanz-Systems für das betreffende Arzneimittel."
- a) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:
- (3) Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des in Artikel 5 Absatz 2 genannten Gutachtens erstellt die Kommission einen Entwurf einer Entscheidung über den Antrag.
Sieht der Entscheidungsentwurf die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen vor so enthält er die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a) bis d) genannten Unterlagen oder nimmt darauf Bezug.
Sieht der Entscheidungsentwurf die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen vorbehaltlich der in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben c), ca) oder cb) genannten Bedingungen vor werden darin, sofern erforderlich, Fristen für die Erfüllung dieser Bedingungen festgelegt.
Entspricht der Entscheidungsentwurf nicht dem Gutachten der Agentur, so fügt die Kommission eine eingehende Begründung für die Abweichung bei.
Der Entscheidungsentwurf wird den Mitgliedstaaten und dem Antragsteller mitgeteilt."
- b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
6. Die Agentur gewährleistet die Verbreitung der in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a) bis d) genannten Unterlagen zusammen mit etwaigen Fristen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels festgelegt wurden.
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (4) Folgender Artikel 10a wird eingefügt:
"Artikel 10a
- 1. Nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen kann die Agentur von dem Inhaber der Genehmigung verlangen, dass er eine Unbedenklichkeitsstudie durchführt, falls Bedenken hinsichtlich der Risiken eines genehmigten Arzneimittels bestehen. Eine solche Auflage muss schriftlich erteilt werden und ausführlich begründet sein; dabei müssen die Ziele der Studie sowie ein Zeitrahmen für ihre Durchführung und Einreichung vorgegeben werden.
- 2. Die Agentur räumt dem Inhaber der Genehmigung die Möglichkeit ein, sich innerhalb einer von ihr gesetzten Frist dazu zu äußern, wenn der Inhaber der Genehmigung dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Erteilung der Auflage beantragt.
- 3. Auf der Grundlage der Erläuterungen des Inhabers der Genehmigung zieht die Kommission die Auflage zurück oder bestätigt sie. Bestätigt die Kommission die Auflage, wird die Genehmigung für das Inverkehrbringen geändert und die Auflage als Bedingung darin aufgenommen, und das Risikomanagement-System wird entsprechend aktualisiert."
- (5) Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Zu diesem Zweck legt der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen der Agentur spätestens neun Monate vor Ablauf der nach Absatz 1 vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Genehmigung eine konsolidierte Fassung der Unterlagen in Bezug auf die Qualität, die Sicherheit und die Wirksamkeit vor, einschließlich einer Bewertung der Daten in den gemäß Kapitel 3 vorgelegten Meldungen über Nebenwirkungen und regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten, in der alle seit der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgenommenen Änderungen berücksichtigt sind."
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Eine Genehmigung für das Inverkehrbringen, die verlängert wird, gilt ohne zeitliche Begrenzung, es sei denn, die Kommission beschließt in begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz oder mit einer unzureichenden Exposition gegenüber dem Arzneimittel eine zusätzliche Verlängerung um fünf Jahre gemäß Absatz 2."
- (c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"8. In Ausnahmefällen und nach Konsultation des Antragstellers kann die Genehmigung vorbehaltlich der Verpflichtung des Antragstellers erteilt werden, bestimmte Bedingungen zu erfüllen die insbesondere die Sicherheit des Arzneimittels, die Information der zuständigen Behörden über alle Zwischenfälle im Zusammenhang mit seiner Verwendung und die zu ergreifenden Maßnahmen betreffen. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er aus objektiven und nachprüfbaren Gründen keine vollständigen Auskünfte über die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bei bestimmungsgemäßem Gebrauch erteilen kann, und muss auf einem der in Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG genannten Motive beruhen. Die Aufrechterhaltung der Genehmigung ist von der jährlichen Neubeurteilung dieser Bedingungen abhängig."
- a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
- (6) Folgender Artikel 14a wird eingefügt:
"Artikel 14a
- 1. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen muss alle Bedingungen oder Auflagen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben c), ca) und cb) oder nach Artikel 10a und Artikel 14 Absätze 7 und 8 in sein Risikomanagement-System aufnehmen.
- 2. Die Agentur nimmt die von Absatz 1 betroffenen Arzneimittel in die Liste gemäß Artikel 23 auf. Die Agentur streicht ein Arzneimittel aus dieser Liste, wenn die Kommission auf der Grundlage eines Gutachtens der Agentur zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen erfüllt worden sind und dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis nach Beurteilung aller Daten, die sich aus der Erfüllung der Bedingungen oder Auflagen ergeben, weiterhin positiv ausfällt."
- (7) Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16
- 1. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen berücksichtigt nach Erteilung einer Genehmigung gemäß dieser Verordnung den Stand von Wissenschaft und Technik bezüglich der Herstellungs- und Kontrollmethoden nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d) und h) der Richtlinie 2001/83/EG und nimmt die gegebenenfalls notwendigen Änderungen vor, um die Herstellung und Kontrolle des Arzneimittels gemäß den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden sicherzustellen. Er beantragt in Übereinstimmung mit dieser Verordnung eine Genehmigung für solche Änderungen.
- 2. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen teilt der Agentur, der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich alle neuen Informationen mit, die die Änderung der Angaben oder Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 3, den Artikeln 10, 10a, 10b und 11 oder Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2001/83/EG sowie Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG oder gemäß Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung nach sich ziehen könnten.
Insbesondere teilt er der Agentur und der Kommission unverzüglich alle Verbote oder Beschränkungen durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in dem das Humanarzneimittel in Verkehr gebracht wird, sowie alle anderen neuen Informationen mit, die die Beurteilung des Nutzens und der Risiken des betreffenden Humanarzneimittels beeinflussen könnten. Zu diesen Informationen gehören sowohl positive als auch negative Ergebnisse von klinischen Prüfungen oder anderen Studien, die sich nicht nur auf die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen genannten, sondern auf alle Indikationen und Bevölkerungsgruppen beziehen können, sowie Angaben über eine Verwendung des Arzneimittels, die nicht der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels entspricht.
- 3. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen gewährleistet, dass die Produktinformationen auf der Grundlage des wissenschaftlichen Kenntnisstands aktualisiert werden einschließlich der Ergebnisse aus der Beurteilung und der
- 4. Damit das Nutzen-Risiko-Verhältnis kontinuierlich bewertet werden kann, kann die Agentur vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen jederzeit Daten anfordern, die belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis weiterhin positiv ist.
Die Agentur kann vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen jederzeit die Vorlage einer Kopie der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation verlangen. Der Inhaber der Genehmigung muss diese Kopie spätestens sieben Tage nach Erhalt der Aufforderung vorlegen."
- (8) Artikel 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Im Fall von Humanarzneimitteln, die in der Gemeinschaft hergestellt werden, übernehmen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, die die Herstellungserlaubnis gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG für das betreffende Arzneimittel erteilt haben, die Überwachung der Herstellung."
- b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Im Fall von Arzneimitteln, die aus Drittländern eingeführt werden, übernehmen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, die dem Importeur die Erlaubnis gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG erteilt haben, die Überwachung der Einfuhren, sofern keine entsprechenden Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und dem Ausfuhrland getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass diese Kontrollen im Ausfuhrland durchgeführt werden und dass der Hersteller Standards der guten Herstellungspraxis anwendet, die den in der Gemeinschaft geltenden Standards mindestens gleichwertig sind."
- (c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"3. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation geführt wird, übernimmt die Überwachung der Pharmakovigilanz."
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (9) Artikel 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Behörden, die die Herstellung und die Einfuhren überwachen, sind dafür zuständig, unter der Koordination der Agentur für die Gemeinschaft zu prüfen, ob der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels oder der in der Gemeinschaft niedergelassene Hersteller oder Importeur die in den Titeln IV und XI der Richtlinie 2001/83/EG für die Herstellung und die Einfuhr festgelegten Anforderungen erfüllt.
Die Pharmakovigilanz-Überwachungsbehörden sind dafür zuständig, unter der Koordination der Agentur für die Gemeinschaft zu prüfen, ob der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels die in den Titeln IX und XI der Richtlinie 2001/83/EG für die Pharmakovigilanz festgelegten Anforderungen erfüllt."
- b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Inspektion wird von entsprechend qualifizierten Inspektoren aus den Mitgliedstaaten durchgeführt die von einem von dem genannten Ausschuss benannten Berichterstatter oder Sachverständigen begleitet werden können. Der Bericht der Inspektoren ist der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Agentur zur Verfügung zu stellen."
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (10) Artikel 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Auf der Grundlage des Gutachtens der Agentur kann die Kommission die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen, die umgehend anzuwenden sind.
Eine endgültige Entscheidung hinsichtlich des betreffenden Humanarzneimittels wird innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Die Kommission kann außerdem eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung gemäß Artikel 127a der Richtlinie 2001/83/EG erlassen."
- b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"8. Betrifft ein Verfahren nach Artikel 31, Artikel 36 oder den Artikeln 107i bis 107l der Richtlinie 2001/83/EG eine Arzneimittelserie oder eine therapeutische Klasse, gelten für nach der vorliegenden Verordnung genehmigte Arzneimittel, die dieser Arzneimittelserie oder therapeutischen Klasse angehören, abweichend von den Absätzen 1 bis 7 dieses Artikels lediglich die Verfahren nach Artikel 31, Artikel 36 oder den Artikeln 107i bis 107l der genannten Richtlinie."
- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- (11) Titel II Kapitel 3 erhält folgende Fassung:
"Kapitel 3
PharmakovigilanzArtikel 21
- 1. Für die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln, die nach dieser Verordnung genehmigt wurden, gelten die Pflichten, die in Artikel 104 der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt sind.
Die Inhaber von Genehmigungen, die vor dem [konkretes Datum einfügen - in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. .../... genannter Zeitpunkt] erteilt wurden brauchen jedoch nur dann ein Risikomanagement-System gemäß Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe c) jener Richtlinie zu betreiben, wenn die Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels gegeben sind.
- 2. Die Agentur kann von dem Inhaber der Genehmigung verlangen, ein Risikomanagement-System gemäß Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 2001/83/EG zu betreiben, wenn Bedenken bestehen, dass die Risiken das Nutzen-Risiko-Verhältnis eines genehmigten Arzneimittels verändern könnten. Zu diesem Zweck verlangt die Agentur vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen auch die Vorlage einer detaillierten Beschreibung des Risikomanagement-Systems, das er für das betreffende Arzneimittel einzuführen gedenkt.
Eine solche Auflage muss schriftlich ergehen, ausführlich begründet sein und sie muss einen Zeitrahmen für die Vorlage der detaillierten Beschreibung des Risikomanagement-Systems vorgeben.
- 3. Die Agentur räumt dem Inhaber der Genehmigung die Möglichkeit ein, sich innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dieser Auflage zu äußern, wenn er dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Auflage beantragt.
- 4. Auf der Grundlage der Erläuterungen des Inhabers der Genehmigung zieht die Kommission die Auflage zurück oder bestätigt sie. Bestätigt die Kommission die Auflage, wird die Genehmigung für das Inverkehrbringen entsprechend geändert und es werden Maßnahmen im Rahmen des Risikomanagement-Systems als Genehmigungsbedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe ca) darin aufgenommen.
Artikel 22
- In Bezug auf Bekanntmachungen zur Sicherheit von Humanarzneimitteln, die nach dieser Verordnung genehmigt wurden, gelten für die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen die Pflichten gemäß Artikel 106a Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG sowie für die Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission die Pflichten gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des genannten Artikels.
Artikel 23
- Die Agentur erstellt und veröffentlicht eine Liste der Humanarzneimittel, die intensiv überwacht werden.
- Diese Liste enthält die Namen und Wirkstoffe der Arzneimittel, die gemäß dieser Verordnung vorbehaltlich der Bedingungen oder Auflagen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben c), ca) und cb) oder nach Artikel 10a und Artikel 14 Absätze 7 und 8 genehmigt wurden, sowie der Arzneimittel, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG genehmigt wurden und auf die in deren Artikeln 21a, 22 und 22a Bezug genommen wird; sie enthält ferner einen elektronischen Link zu den Produktinformationen.
- Die Agentur aktualisiert diese Liste ständig.
Artikel 24
- 1. Die Agentur richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Datenbank und ein EDV-Netz ein (nachstehend "EudraVigilance-Datenbank" genannt), um Pharmakovigilanz-Informationen über in der Gemeinschaft genehmigte Arzneimittel zu sammeln und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Informationen gleichzeitig abzurufen und gemeinsam zu nutzen.
Die EudraVigilance-Datenbank enthält Informationen über Nebenwirkungen beim Menschen, die bei zulassungsgemäßer aber auch jeder anderen Verwendung einschließlich Überdosierung, unsachgemäßem Gebrauch, Missbrauch und Medikationsfehlern entstehen oder im Verlauf von Arzneimittelstudien oder bei beruflicher Exposition gegenüber dem Arzneimittel auftreten.
- 2. Die Eudravigilance-Datenbank steht den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Agentur und der Kommission uneingeschränkt offen. Sie steht auch den Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen in dem Maße offen, wie dies für die Erfüllung ihrer Pharmakovigilanz-Pflichten erforderlich ist.
Die Agentur stellt sicher, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe und die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang Zugang zu der EudraVigilance-Datenbank erhalten, wobei der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet wird.
Die in die EudraVigilance-Datenbank aufgenommenen Daten werden zusammen mit einer Anleitung zu ihrer Interpretation in aggregierter Form öffentlich zugänglich gemacht.
- 3. In der EudraVigilance-Datenbank enthaltene Einzelfallberichte über Nebenwirkungen können von der Öffentlichkeit angefordert werden. Diese Berichte werden von der Agentur oder von der zuständigen nationalen Behörde, bei der sie angefordert wurden, innerhalb von 90 Tagen bereitgestellt, sofern bei der Offenlegung die Anonymität der betroffenen Personen gewahrt bleibt.
Artikel 25
- Die Agentur entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Web-Musterformulare für die Meldung vermuteter Nebenwirkungen durch Angehörige der Gesundheitsberufe und Patienten.
Artikel 26
- In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission schafft und pflegt die Agentur ein europäisches Webportal für Arzneimittelsicherheit, über das Informationen zur Pharmakovigilanz von in der Gemeinschaft genehmigten Arzneimitteln verbreitet werden.
- Über dieses Portal veröffentlicht die Agentur mindestens folgende Angaben:
- (1) die Namen der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a) und aa) dieser Verordnung sowie der Mitglieder der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG (nachstehend "Koordinierungsgruppe" genannt) sowie ihre beruflichen Qualifikationen und die Erklärungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 dieser Verordnung;
- (2) eine Zusammenfassung jeder Sitzung der Ausschüsse gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a) und aa) dieser Verordnung sowie der Koordinierungsgruppe hinsichtlich der pharmakovigilanzbezogenen Tätigkeiten;
- (3) Risikomanagement-Systeme für Arzneimittel, die nach dieser Verordnung genehmigt worden sind;
- (4) die Liste der intensiv überwachten Arzneimittel gemäß Artikel 23 dieser Verordnung;
- (5) für sämtliche in der Gemeinschaft genehmigten Arzneimittel eine Liste der Orte in der Gemeinschaft, an denen die jeweilige Pharmakovigilanz-Stammdokumentation geführt wird, sowie die Kontaktdaten für Pharmakovigilanzanfragen;
- (6) Informationen dazu, wie vermutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln zu melden sind sowie Musterformulare für Meldungen durch Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe über das Internet;
- (7) die gemeinschaftlichen Stichtage und der Vorlagerhythmus für regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte gemäß Artikel 107c der Richtlinie 2001/83/EG;
- (8) Protokolle und öffentliche Kurzdarstellungen der Ergebnisse von in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung gemäß den Artikeln 107o und 107q der Richtlinie 2001/83/EG;
- (9) Informationen über die Einleitung des Verfahrens nach den Artikeln 107i bis 107l der Richtlinie 2001/83/EG, Angabe der betroffenen Stoffe oder Arzneimittel und der behandelten Frage, Informationen über öffentliche Anhörungen im Zuge dieses Verfahrens sowie Informationen dazu, wie Angaben vorzulegen sind und wie an öffentlichen Anhörungen teilgenommen werden kann;
- (10) Ergebnisse der Beurteilungen, Ausschüsse nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a) und aa) dieser Verordnung und der Koordinierungsgruppe, der zuständigen nationalen Behörden und der Kommission im Rahmen von Verfahren gemäß den Artikeln 28, 28a und 28b dieser Verordnung sowie gemäß Titel IX Kapitel 3 Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2001/83/EG.
Artikel 27
- 1. Die Agentur überwacht ausgewählte Publikationen der medizinischen Fachliteratur in Bezug auf Berichte über vermutete Nebenwirkungen von Humanarzneimitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten. Sie veröffentlicht die Liste der so überwachten Wirkstoffe und die in diesem Zusammenhang überwachten Publikationen.
- 2. Die Agentur gibt einschlägige Informationen aus der ausgewählten Fachliteratur in die EudraVigilance-Datenbank ein.
- 3. Die Agentur erstellt in Absprache mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und interessierten Kreisen einen ausführlichen Leitfaden für die Überwachung der medizinischen Fachliteratur und die Eingabe einschlägiger Informationen in die EudraVigilance-Datenbank.
Artikel 28
- 1. Für die Erfassung und die Meldung vermuteter Nebenwirkungen von gemäß dieser Verordnung genehmigten Humanarzneimitteln gelten die Pflichten, die in Artikel 107 und 107a der Richtlinie 2001/83/EG für Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen festgelegt sind.
- 2. Für die Vorlage der regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, die Festlegung der gemeinschaftlichen Stichtage und die Änderung des Vorlagerhythmus für die regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte für Humanarzneimittel, die gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, gelten die Pflichten der Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 107b und die Verfahren nach Artikel 107b und 107c der Richtlinie 2001/83/EG.
Die Vorschriften für die Vorlage der regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte, die in Artikel 107c Absatz 2 Unterabsatz 2 jener Richtlinie festgelegt sind, gelten für die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die vor dem [konkretes Datum einfügen - in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. .../... genannter Zeitpunkt] erteilt wurden und für die der Vorlagerhythmus und die Stichtage für die Vorlage der regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte nicht als Bedingung für die Genehmigung festgelegt wurden bis in der Genehmigung ein anderer Rhythmus oder andere Stichtage für die Vorlage der Berichte festgelegt oder gemäß Artikel 107c jener Richtlinie bestimmt werden.
- 3. Der Beratende Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz beurteilt die regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte.
Er erstellt innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichts einen Beurteilungsbericht, den er dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen übermittelt.
Der Genehmigungsinhaber kann innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt des Beurteilungsberichts gegenüber der Agentur dazu Stellung nehmen.
Auf seiner nächsten Sitzung nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Stellungnahmen des Genehmigungsinhabers verabschiedet der Beratende Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz den Beurteilungsbericht mit oder ohne Änderungen und berücksichtigt dabei alle vom Genehmigungsinhaber übermittelten Stellungnahmen.
- 4. Innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Beratende Ausschuss für Risikobeurteilung im Bereich der Pharmakovigilanz den Bericht erhalten hat, prüft der Ausschuss für Humanarzneimittel den Bericht und gibt ein Gutachten zur Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder zum Widerruf der betreffenden Genehmigung ab.
Falls dem Gutachten zufolge rechtliche Maßnahmen erforderlich sind, erlässt die Kommission eine Entscheidung über die Änderung, Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigung für das Inverkehrbringen. Eine solche Entscheidung wird gemäß Artikel 10 dieser Verordnung erlassen. Erlässt die Kommission eine solche Entscheidung, kann sie außerdem eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung gemäß Artikel 127a der Richtlinie 2001/83/EG erlassen.
- 5. Handelt es sich um eine Beurteilung von regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten, die mehrere Genehmigungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 107e Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG betreffen, unter denen sich mindestens eine Genehmigung nach dieser Verordnung befindet, gilt das Verfahren der Artikel 107e und 107g jener Richtlinie.
- 6. Die Gutachten und Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 dieses Artikels werden über das europäische Webportal für Arzneimittelsicherheit gemäß Artikel 26 veröffentlicht.
Artikel 28a
- 1. Hinsichtlich Arzneimitteln, die nach dieser Verordnung genehmigt worden sind, treffen die Agentur und die Genehmigungsinhaber die folgenden Maßnahmen:
- (a) sie überwachen die Ergebnisse von Maßnahmen zur Risikominimierung, die Teil von Risikomanagement-Systemen sind, und die Bedingungen oder Auflagen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben c), ca) und cb) oder Artikel 10a und Artikel 14 Absätze 7 und 8;
- (b) sie beurteilen Aktualisierungen des Risikomanagement-Systems;
- (c) sie überwachen die Daten in der EudraVigilance-Datenbank, um zu ermitteln ob es neue oder veränderte Risiken gibt oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln geändert hat.
- 2. Der Beratende Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz führt eine erste Prüfung von Anzeichen für neue oder veränderte Risiken oder für Änderungen des Nutzen-Risiko-Verhältnisses durch und ermittelt die Prioritäten. Kommt er zu dem Schluss, dass Folgemaßnahmen erforderlich sein können, so ist für die Beurteilung dieser Anzeichen und etwaige daraufhin zu ergreifende Maßnahmen hinsichtlich der Genehmigungen Artikel 28 maßgeblich.
- 3. Die Agentur und die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen informieren sich gegenseitig, falls entdeckt wird, dass neue oder veränderte Risiken bestehen oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln geändert hat.
Artikel 28b
- 1. Für Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung bezüglich von Humanarzneimitteln, die gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden und die Kriterien von Artikel 107n Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG erfüllen, gelten Artikel 107n Absatz 2, Artikel 107o bis 107q und Artikel 107r Absatz 1 der genannten Richtlinie.
- 2. Falls der Beratende Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Absatz 1 dieses Artikels Empfehlungen für die Änderung, die Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausspricht nimmt der Ausschuss für Humanarzneimittel ein Gutachten an, in dem er die Empfehlungen berücksichtigt, und die Kommission erlässt eine Entscheidung gemäß Artikel 10.
Artikel 28c
- 1. In Pharmakovigilanz-Fragen arbeitet die Agentur mit der Weltgesundheitsorganisation zusammen und leitet die erforderlichen Schritte ein, um dieser unverzüglich zweckdienliche Informationen über die in der Gemeinschaft ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln, die sich gegebenenfalls auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit in Drittländern auswirken.
Die Agentur stellt der Weltgesundheitsorganisation alle Berichte über vermutete Nebenwirkungen in der Gemeinschaft zur Verfügung.
- 2. Eingegangene Informationen über Arzneimittelmissbrauch, darunter auch Informationen über illegale Drogen, werden zwischen der Agentur und der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht ausgetauscht.
Artikel 28d
Auf Aufforderung der Kommission beteiligt sich die Agentur in Zusammenarbeit mit den- Mitgliedstaaten an der internationalen Harmonisierung und Normung technischer Maßnahmen im Bereich der Pharmakovigilanz.
Artikel 28e
- Die Agentur und die Mitgliedstaaten arbeiten gemeinsam an einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der Pharmakovigilanz-Systeme, mit denen unabhängig von den Genehmigungswegen für alle Arzneimittel hohe Gesundheitsschutzstandards erreicht werden können wobei auch Konzepte der Zusammenarbeit angewandt werden können, die dazu dienen den Einsatz von in der Gemeinschaft verfügbaren Ressourcen zu optimieren.
Artikel 28f
- Die Agentur unterzieht sich bei der Wahrnehmung ihrer Pharmakovigilanz-Aufgaben regelmäßigen Audits und teilt die Ergebnisse alle zwei Jahre dem Verwaltungsrat mit.
Artikel 29
- Die Kommission erlässt jede Änderung, die zur Anpassung dieses Kapitels an den Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist.
- Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 29a
- Die Kommission veröffentlicht spätestens am [konkretes Datum einfügen - in Artikel 3 Absatz 2 genannter Zeitpunkt] und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Wahrnehmung ihrer Pharmakovigilanz-Aufgaben durch die Agentur."
- 1. Für die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln, die nach dieser Verordnung genehmigt wurden, gelten die Pflichten, die in Artikel 104 der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt sind.
- (12) Artikel 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:
"aa) den Beratenden Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz, der für die Beratung des Ausschusses für Humanarzneimittel und der Koordinierungsgruppe in allen Fragen der Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln zuständig ist;"
- b) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) ein Sekretariat, das die Ausschüsse in technischer, wissenschaftlicher und administrativer Hinsicht unterstützt und ihre Arbeit angemessen koordiniert, und das die Koordinierungsgruppe in technischer und administrativer Hinsicht unterstützt und seine Arbeit und die der Ausschüsse angemessen koordiniert;"
- a) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:
- (13) Artikel 57 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 erhalten die Buchstaben c bis f folgende Fassung:
- "c) Koordinierung der Überwachung der in der Gemeinschaft genehmigten Arzneimittel sowie die Beratung über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer gefahrlosen und wirksamen Anwendung dieser Produkte, insbesondere durch die Koordinierung der Bewertung, einer Umsetzung der Pharmakovigilanz-Verpflichtungen und -Systeme und einer Kontrolle dieser Umsetzung;
- d) Gewährleistung der Sammlung und Verbreitung von Informationen über die Nebenwirkungen der in der Gemeinschaft genehmigten Arzneimittel mittels einer Datenbank, die jederzeit von allen Mitgliedstaaten abgefragt werden kann;
- e) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der raschen Übermittlung von Informationen, die die Pharmakovigilanz betreffen, an die Angehörigen der Gesundheitsberufe und bei der Koordinierung von Bekanntmachungen nationaler zuständiger Behörden über die Sicherheit von Arzneimitteln;
- f) Verbreitung angemessener Pharmakovigilanz-Informationen in der Öffentlichkeit, insbesondere durch die Einrichtung und die Pflege eines europäischen Webportals für Arzneimittelsicherheit;"
- b) In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
"Für die Zwecke der Datenbank erstellt die Agentur eine Liste aller in der Gemeinschaft genehmigten Arzneimittel. Zu diesem Zweck werden folgende Maßnahmen ergriffen:
- a) die Agentur veröffentlicht spätestens am (Datum einfügen - sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung) ein Format für die elektronische Vorlage von Informationen über Arzneimittel;
- b) die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen legen der Agentur spätestens am (Datum einfügen - achtzehn Monate nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung) Informationen über alle in der Gemeinschaft genehmigten oder registrierten Arzneimittel vor und verwenden dazu das Format nach Buchstabe a);
- c) ab dem in Buchstabe b) festgelegten Zeitpunkt informieren die Genehmigungsinhaber die Agentur über in der Gemeinschaft neu erteilte Genehmigungen und verwenden dazu das Format nach Buchstabe a)."
- a) In Absatz 1 erhalten die Buchstaben c bis f folgende Fassung:
- (14) Folgender Artikel 61a wird eingefügt:
"Artikel 61a
- 1. Der Beratende Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz setzt sich wie folgt zusammen:
- a) aus zehn Mitgliedern und zehn stellvertretenden Mitgliedern, die der Verwaltungsrat auf der Grundlage von Vorschlägen der nationalen zuständigen Behörden benennt,
- b) aus fünf Mitgliedern und fünf stellvertretenden Mitgliedern, die die Kommission auf der Grundlage eines öffentlichen Aufrufs zur Interessenbekundung nach Anhörung des Europäischen Parlaments benennt.
Die stellvertretenden Mitglieder vertreten die Mitglieder in ihrer Abwesenheit und stimmen für sie ab.
Die Kommission kann die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder aufgrund technischer und wissenschaftlicher Erfordernisse anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
- 2. Die Ernennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz erfolgt auf der Grundlage ihres einschlägigen Fachwissens im Bereich der Pharmakovigilanz und der Risikobeurteilung von Humanarzneimitteln, so dass die höchste fachliche Qualifikation und ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen gewährleistet sind. Zu diesem Zweck unterstützt der Verwaltungsdirektor der Agentur den Verwaltungsrat und die Kommission, damit gewährleistet ist, dass die endgültige Zusammensetzung des Ausschusses die für seine Aufgaben wichtigen Wissenschaftsbereiche abdeckt.
- 3. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz werden für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung ernannt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden unter seinen Mitgliedern für eine Amtszeit von drei Jahren, die einmal verlängert werden kann.
- 4. Für den Beratenden Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz gilt Artikel 61 Absätze 3, 4, 7 und 8.
- 5. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz dürfen weder bei zuständigen nationalen Behörden noch bei anderen Stellen oder Personen Weisungen anfordern oder von ihnen entgegennehmen. Sie führen die ihnen übertragenen Aufgaben objektiv und unparteiisch aus.
- 6. Zur Vereinfachung einer angemessene Koordinierung zwischen den Aufgaben der Agentur und der Arbeit der zuständigen nationalen Behörden sind die Vertreter der zuständigen nationalen Behörden befugt, an allen Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz teilzunehmen. Wenn sie darum gebeten werden können sie Klarstellungen und Informationen liefern; sie dürfen jedoch nicht versuchen Einfluss auf die Diskussion zu nehmen."
- 1. Der Beratende Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz setzt sich wie folgt zusammen:
- (15) Artikel 62 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- (i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Hat einer der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Ausschüsse gemäß dieser Verordnung ein Arzneimittel zu beurteilen, so bestellt er eines seiner Mitglieder zum Berichterstatter für die Koordinierung dieser Beurteilung. Der betreffende Ausschuss kann ein zweites Mitglied zum Mitberichterstatter ernennen."
- ii) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
"Wird um Überprüfung eines seiner Gutachten ersucht, sofern diese Möglichkeit im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, so benennt der zuständige Ausschuss einen Berichterstatter und gegebenenfalls einen Mitberichterstatter; dabei muss es sich um andere als die für das ursprüngliche Gutachten benannten Personen handeln. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens können nur diejenigen Punkte des Gutachtens behandelt werden, die der Antragsteller zuvor benannt hat, und nur die wissenschaftlichen Daten können berücksichtigt werden, die bei Annahme des ursprünglichen Gutachtens durch den Ausschuss zur Verfügung standen. Der Antragsteller kann verlangen, dass der Ausschuss im Rahmen dieser Überprüfung eine wissenschaftliche Beratergruppe konsultiert."
- (i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
- b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur eine Liste von Sachverständigen, die nachweislich Erfahrung in der Beurteilung von Arzneimitteln erworben haben und für eine Mitarbeit in den Arbeits- oder Sachverständigengruppen der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Ausschüsse zur Verfügung stehen; gleichzeitig übermitteln sie Angaben über Qualifikationen und spezielle Fachgebiete dieser Sachverständigen.
- (c) Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten auch für die Arbeit der Berichterstatter in der Koordinierungsgruppe hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 107e, 107g, 107l und 107r der Richtlinie 2001/83/EG.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- (16) Artikel 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) die Verwaltung aller Ressourcen der Agentur, die für die Tätigkeiten der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Ausschüsse erforderlich sind, einschließlich der Gewährung der geeigneten wissenschaftlichen und technischen Unterstützung dieser Ausschüsse, und die Gewährung der geeigneten technischen Unterstützung der Koordinierungsgruppe;"
- b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) die angemessene Koordinierung zwischen den in Artikel 56 Absatz 1 genannten Ausschüssen sowie gegebenenfalls zwischen den Ausschüssen und der Koordinierungsgruppe;"
- a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- (17) In Artikel 66 Buchstabe g wird die Zahl "67" durch die Zahl "68" ersetzt.
- (18) Artikel 67 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Einnahmen der Agentur setzen sich aus dem Beitrag der Gemeinschaft und den Gebühren zusammen, die von Unternehmen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Gemeinschaftsgenehmigungen für das Inverkehrbringen und für andere Leistungen der Agentur oder der Koordinierungsgruppe hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 107c, 107e, 107g, 107l und 107r der Richtlinie 2001/83/EG entrichtet werden."
- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz, dem Betrieb der Kommunikationsnetze und der Marktüberwachung werden ständig vom Verwaltungsrat kontrolliert um die Unabhängigkeit der Agentur zu gewährleisten. Dies schließt nicht aus, dass von den Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen für die Ausführung dieser Tätigkeiten durch die Agentur Gebühren erhoben werden."
- a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
- (19) Artikel 82 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Unbeschadet des einzigartigen und gemeinschaftlichen Charakters des Inhalts der in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a) bis d) sowie in Artikel 34 Absatz 4 Buchstaben a) bis e) genannten Unterlagen steht diese Verordnung der Verwendung von zwei oder mehr Vermarktungsmodellen für ein und dasselbe Arzneimittel, für das eine einzige Genehmigung besteht nicht entgegen.
- (20) Artikel 83 Absatz 6 zweiter Satz erhält folgende Fassung:
Artikel 28 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß.
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
- 1. Die Vorschrift gemäß Artikel 11 Absatz 3a bzw. nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe aa) der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie .../.../EG, derzufolge eine Zusammenfassung der für eine sichere und wirksame Verwendung des Arzneimittels erforderlichen wesentlichen Informationen in die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und die Packungsbeilage aufzunehmen ist und die aufgrund von Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a) und d) der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für nach der genannten Verordnung genehmigte Arzneimittel gilt, gilt auch für vor dem Datum gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigungen, sobald diese Genehmigungen verlängert worden sind oder sobald seit dem genannten Datum drei Jahre verstrichen sind, je nachdem was zuerst eintritt.
- 2. Die Vorschrift gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie .../.../EG, derzufolge der Genehmigungsinhaber eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für eines oder mehrerer Arzneimittel zu führen und auf Anfrage zur Verfügung zu stellen hat und die aufgrund von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in der Fassung dieser Verordnung für nach der genannten Verordnung genehmigte Arzneimittel gilt, gilt auch für vor dem Datum gemäß Artikel 3 Absatz dieser Verordnung erteilte Genehmigungen, sobald seit dem genannten Datum drei Jahre verstrichen sind.
- 3. Das Verfahren nach den Artikeln 107n bis 107r der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie .../.../EG, die aufgrund von Artikel 28b der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in der Fassung der vorliegenden Verordnung gelten, gilt nur für Studien Anwendung, die nach dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zeitraum eingeleitet wurden.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltung
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab dem [18 Monate nach dem Inkrafttreten].
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
- 2 ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
- 3 Siehe: http://ec.europa.eu/health/ph_overview/patient_safety/consultation_en.htm .
- 4 Siehe: http://imi.europa.eu/documents_en.html .
- 5 Im Rahmen einer Reihe von Gemeinschaftsprojekten wird ermittelt, wie die Pharmakovigilanz durch die IT-gestützte Analyse elektronisch gespeicherter Patientendaten verbessert werden kann; dazu gehören auch Projekte, die unter dem 7. Forschungsrahmenprogramm kofinanziert werden.
- 6 Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 basiert in Bezug auf die Vorschriften für Tierarzneimittel außerdem auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b, die aber nicht Gegenstand der vorliegenden Vorschläge sind.
- 7 http://ec.europa.eu/atwork/programmes/docs/clwp2008_en.pdf (siehe S. 20).
- 8 ABl. C vom , S. .
- 9 ABl. C vom , S. .
- 10 ABl. C vom , S. .
- 11 ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
- 12 ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
- 13 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.