891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PflBeschauV 1989)
In Artikel 1 Nummer 5 ist § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wie folgt zu ändern:
- a) Vor den Wörtern "im Zuständigkeitsbereich" ist das Wort "nicht" zu streichen.
- b) Vor dem Wort "angesiedelt" sind die Wörter "bisher nicht" einzufügen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 10 einleitender Satzteil PflBeschauV 1989)
In Artikel 1 Nummer 12 ist in § 10 der einleitende Satzteil wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "einem Strauß" sind durch die Wörter "bis zu 50" zu ersetzen.
- b) Nach dem Wort "Schnittblumen" sind die Wörter ",bestehend aus nicht mehr als 50 Pflanzen"" zu streichen.
Begründung:
Es ist sicherzustellen, dass nicht nur Blumensträuße, sondern auch lose Schnittblumen erfasst werden, die z.B. in einer Kiste mitgeführt werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 13q Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 PflBeschauV 1989)
In Artikel 1 Nummer 22 sind in § 13q Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 die Wörter "zwei gut sichtbaren Stellen" durch die Wörter "zwei jederzeit gut sichtbaren Stellen" zu ersetzen.
Begründung:
Die Formulierung in der Verordnung ist hinsichtlich der Lage der Markierung nicht eindeutig und lässt unter Umständen auch zwei Markierungen auf einer Seite einer in Gebrauch befindlichen Verpackung zu. Die mindestens zweifache Kennzeichnung an gegenüberliegenden Seiten hat aber zum Ziel, dass die Markierungen an im Handel und damit möglicherweise in Ladungsverbänden befindlichen Verpackungen mit größerer Wahrscheinlichkeit kontrolliert werden können. Die neue Formulierung von § 13q Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erfolgt in Anpassung an die Anforderungen für die Markierung und ihr Aufbringen auf hölzernem Verpackungsmaterial des Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 - Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel -.
4. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 14 Absatz 4 Satz 1 PflBeschauV 1989)
In Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:
- 'aa) In Satz 1 wird die Angabe "in Anhang V Teil A Kapitel I Nummer 2 und 3 und Kapitel II Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG" durch die Angabe "in Anhang V Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.'
Begründung:
Nach dem Wortlaut der Verordnung ("in Anhang V Teil A Kapitel I Nummer 2 und 3") wird hinsichtlich der Ausnahmen nicht auf die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Kapitel I Nummer 1 eingegangen, was nicht der allgemeinen Vorgehensweise in den Ländern entspricht. Im Kompendium des Julius-Kühn-Instituts wurde eine einheitliche Vorgehensweise festgehalten, nach der Ausnahmen von der Registrierungs- und Pflanzenpasspflicht, z.B. bei für den Endverbraucher vorbereiteter und verkaufsfähiger Ware in Endverbrauchsbetrieben im lokalen Markt, vorgesehen sind.
Gemäß Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sollen diese Ausnahmen aber nicht für Pflanzkartoffeln gelten (Kapitel I Nummer 1.3).
B
- 5. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.