Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Bundesrepublik Deutschland Die Bundeskanzlerin Berlin, den 26. Juli 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Vom Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Berichterstattung

§ 3 Art und Umfang der Mitteilungen

§ 4 Untersuchung

§ 5 Inkrafttreten

Anlage 1
Merkmale von Schadorganismen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2

Anlage 2
Meldung nach Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG über das Auftreten eines Schadorganismus in Deutschland

 

Meldung nach Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG über das Auftreten eines Schadorganismus in Deutschland

 

2000/29/EG">
1 Schadorganismus
1a Art (ggf. Gattung):
gelistet nicht gelistet



1b Beobachtete Symptome:




1c Methode zur Identifizierung:
Visuell
Mikroskopisch
Labortest (spezifizieren)



1d Datum der Identifizierung:


2 Ort und Datum des Auftretens
(PLZ) Ort (-Ortsteil / Gemarkung, ):

Betrieb            Privat
Öffentl. Grün Wald / Sonstige
Name des Betriebs 1:

Betrieb ist registriert nicht registriert

Auftreten an
nicht passpflichtigen Pflanzen
    Fruchtproduktion
    Zur Endabgabe
passpflichtigen Pflanzen
Freiland Unter Glas
Datum amtliche Feststellung v. Symptome:

Vermutetes Auftreten seit:

3 Befallene Pflanzen 2
3a Bot. Name, ggf. Sorte / Gegenstand3d Bestandesgröße/Partie der betroffenen Pflanzen:
3b Befallener Pflanzenteil3e Anzahl oder Anteil befallener Pflanzen am Bestand:
3c Befallsstärke (bezogen auf Pflanze):

4. Befallsursprung
Unbekannt
Vermutlich durch zugeführte Pflanzen/ Befallsgegenstände:
Vermutlich durch natürlichen Zuflug bzw. Übertragung

5. Herkunft/Ursprung des Pflanzenmaterials
Eigenproduktion
Zukauf aus:
    DE (Bundesland):
   
   Zust. PSD bitte benachrichtigen)
    EU-MS:
   
    Drittland:
   
    Lieferdatum:
   
    Beigefügt ist:
(Kopien der Dokumente zur Identifizierung der Sendung (z.B. Pflanzenpass, PGZ, Lieferschein, Etikett, etc. ))
   

6 Maßnahmen
6a Bestand/Partie:
Behandlung
Quarantäne seit:

Beschränkte Vermarktung
Verarbeitung
Vernichtung
Sonstige (spezifizieren):

Erläuterungen:



6b Weitere Auflagen:



6c Weitere Überwachung:




7 Bemerkungen




8 Für die Meldung verantwortliche Stelle

8a Amtliche Stelle:

8b Zuständige Person:

8c Datum:



1 Angabe des Betriebes ist freigestellt
2 "Pflanze" schließt hier alle möglichen Befallsgegenstände wie z.B. Holzverpackungen ein

 

Begründung

A. Allgemeiner Teil

§ 34 Abs. 2 Nr. 4 Pflanzenschutzgesetz legt allgemein die Pflicht der Länder zur Berichterstattung über das Auftreten von Schadorganismen fest. Nähere Angaben über die Berichtspflicht enthält das Gesetz nicht. Zweck dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist es daher die Pflicht zur Berichterstattung zu konkretisieren und Art und Umfang der Berichte festzulegen.

Einerseits ist es erforderlich, sicherzustellen, dass auf Bundesebene die Informationen verfügbar sind, um der sich aus Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ergebenden Verpflichtung zur Berichterstattung zu entsprechen. Ebenfalls ist es erforderlich über das Auftreten neuer oder potentiell gefährlicher Schadorganismen informiert zu sein.

Da viele Schadorganismen aber bereits seit längerem in Deutschland verbreitet sind, ist es fachlich nicht erforderlich ist, über jeden Einzelfall zu berichten. Die Berichterstattung der Länder kann daher auf bestimmte Schadorganismen beschränkt werden.

Da die Berichtspflicht nach Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG durch § 14b Pflanzenbeschauverordnung auf die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft übertragen wurde, ist es daher sinnvoll, festzulegen, dass die Länder direkt an die Biologische Bundesanstalt berichten.

Die Festlegung von Formblättern erleichtert die Bearbeitung sowohl für die Länder als auch für die Biologische Bundesanstalt. Das Pflanzenschutzgesetz sieht außerdem vor, dass die Biologische Bundesanstalt an Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen der Länder mitwirkt. Die Form der Zusammenarbeit wird konkretisiert.

Da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift nur bereits bestehende Aufgaben konkretisiert, sind Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte nicht zu erwarten.

Der Wirtschaft, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen durch die Verwaltungsvorschrift keine zusätzlichen Kosten, da diese die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und der Biologischen Bundesanstalt regelt. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Mittelbare, über die öffentlichen Haushalte transmittierte Preiseffekte sind auf Grund fehlender Haushaltswirkungen der Maßnahme auszuschließen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

§ 1 legt den Anwendungsbereich fest.

Zu § 2

§ 2 legt fest, dass sich die Berichtspflicht auf das erstmalige Auftreten bestimmter Schadorganismen bezieht. Zu melden ist das Auftreten, das Wiederauftreten nach Bekämpfungsmaßnahmen oder die Verbreitung von Schadorganismen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind oder die bestimmte, in Anlage 1 näher definierte Voraussetzungen erfüllen. Außerdem wird klargestellt, dass auch das Feststellen von Schadorganismen bei der Untersuchung von Warensendungen oder sonstigen Untersuchungen eine Form des Auftretens ist und nicht nur das Feststellen von Schadorganismen in freier Natur. Gerade durch Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen können Schadorganismen verbreitet werden. Hier erfolgen auch häufig Feststellungen von Schadorganismen. Eine Weiterleitung der entsprechenden Informationen ist erforderlich.

Zu § 3

In § 3 werden Zeitpunkt, Art und Umfang der Berichte näher beschrieben. Einbezogen in die Berichtspflicht sind auch durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen und deren Erfolge. Außerdem wird festgelegt, dass gegenüber der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zu berichten ist.

Zu § 4

Wird das Auftreten von Schadorganismen festgestellt oder besteht Grund zu der Annahme, dass bestimmte Schadorganismen in Deutschland auftreten, ist es erforderlich, weitere Untersuchungen vorzunehmen. § 4 legt fest, dass diese Untersuchungen in Zusammenarbeit zwischen den Ländern und der Biologischen Bundesanstalt durchzuführen sind.

Zu § 5

§ 5 regelt das Inkrafttreten

Zu Anlage 1

Anlage 1 legt die konkreten Merkmale der nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b meldepflichtigen Schadorganismen fest.

Zu Anlage 2

Anlage 2 legt das zu verwendende Formblatt fest.