Der Bundesrat hat in seiner 917. Sitzung am 29. November 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zur Vorlage allgemein
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Überarbeitung der Bestimmungen über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Der aktuellen Situation mit einem unter anderem stark steigenden internationalen Handel von Pflanzenerzeugnissen ist Rechnung zu tragen. Außerdem ist zu beachten, dass die Überlebensmöglichkeiten vieler Schadorganismen in Teilen Europas, bedingt durch den Klimawandel, besser geworden sind.
- 2. Er weist darauf hin, dass die Mitwirkung der Länder bei der Erstellung neuer Regelungen, besonders hinsichtlich der durchzuführenden Untersuchungen, Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, auch künftig erhalten bleiben soll.
Zu den einzelnen Vorschriften
- 3. Nach Auffassung des Bundesrates ist es zur Sicherstellung der unverzüglichen Meldungen von Unionsquarantäneschädlingen bei der zuständigen Behörde (vgl. Artikel 9) erforderlich, die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehene zeitliche Vorgabe anzupassen. Alle Formen der Bekanntgabe sind zu nutzen und zulässig.
- 4. Nach seiner Auffassung ist eine Frist zur Meldung von Unionsquarantäneschädlingen durch die zuständige Behörde an die Kommission von mindestens fünf Arbeitstagen angemessen (vgl. Artikel 11).
- 5. Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass eine Eingrenzung auf jene Schädlinge, die in der Lage sind, in das Hoheitsgebiet einzudringen, erfolgen sollte (vgl. Artikel 23).
- 6. Nach seiner Ansicht bestehen gegen den in Artikel 43 genannten Vorschlag zu einer Informationspflicht im Online-Handel keine grundsätzlichen Bedenken. Der Bundesrat bittet jedoch die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die in Artikel 43 Absatz 3 aufgeführte Berichtspflicht nur auf Anfrage erfolgt.
- 7. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Benachrichtigungen über die pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr an alle betroffenen Mitgliedstaaten zentral und einheitlich übermittelt werden sollten. Dieses erfolgt über TRACES oder eine vergleichbare, einheitliche, elektronische Informationsplattform (vgl. Artikel 45).
- 8. Nach seiner Meinung sollte das Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) bei der zuständigen Behörde verbleiben (vgl. Artikel 89 Absatz 2).
- 9. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass durch die Ermächtigungen der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte im Verordnungsvorschlag dem Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht der Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen (vgl. Artikel 7, 20 und 25) nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Er weist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahmen in BR-Drucksachen 875/09(B) und 097/11(B) hin.