Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 1 Nr. 1
§ 1 Nr. 1 ist zu streichen.
Begründung:
Die Verwaltungsvorschrift beinhaltet lediglich substanzielle Ausführungen zur Art der Berichterstattung (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG), nicht jedoch zur Überwachung der Pflanzenbestände durch die Länder (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 PflSchG). Dieser Hinweis ist entbehrlich, da die Überwachung bereits in der einschlägigen Rechtsnorm geregelt ist.
2. Zu § 3 Abs. 1 Nr. 2
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 sind die Wörter "einem anderen Land," durch die Wörter "einem Land, mit dem besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft bestehen" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Die Wörter "einem anderen Land" würden auch jedes beliebige Drittland bezeichnen. Beanstandungen aus Drittländern sind jedoch in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt.
3. Zu Anlage 2 Nr. 2 Fußnote 01
In Anlage 2 Nr. 2 ist nach den Wörtern "Wald / Sonstige" das Fußnotenzeichen "01" und folgende Fußnote einzufügen:
- 01) "Sonstige" z.B. Nichtkulturland
Begründung:
Das ganze Meldeverfahren orientiert sich sehr stark am Auftreten von "Pflanzenkrankheiten/-schädlingen" an Kulturpflanzen bzw. in Betrieben oder im Privatbereich. Neophyten werden nur unzureichend abgedeckt, da diese unabhängig von Kulturpflanzen und auch auf Flächen, die keiner Bewirtschaftung unterliegen, vorkommen können und sich von dort in Kulturpflanzenbestände ausbreiten können. Die Fußnote dient der näheren Erläuterung.