Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen - COM (2013) 267 final

917. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2013

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

Begründung zu den Ziffern 3 bis 9 (nur gegenüber dem Plenum):

Die Änderungsvorschläge sollen zu einer Verbesserung der Rechtssicherheit in der Umsetzung und zu einer verbesserten Handlungsfähigkeit des administrativen Bereiches führen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer zeitlichen und inhaltlichen Anpassung des vorliegenden Verordnungsvorschlags.

In Artikel 9 werden die Meldungen von Unionsquarantäneschädlingen bei der zuständigen Behörde (vgl. Artikel 9) geregelt. Die Meldung sollte unverzüglich erfolgen und alle Formen der Bekanntgabe zugelassen werden. Dies erfordert eine Anpassung der in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen Vorgaben.

Die Meldungen von Unionsquarantäneschädlingen durch die zuständige Behörde bei der Kommission nach Artikel 11 haben innerhalb von drei Arbeitstagen zu erfolgen. Eine Meldefrist von mindestens fünf Arbeitstagen ist in diesem Fall angemessener.

Der Vorschlag sieht in Artikel 23 regelmäßige Untersuchungen für jeden prioritären Schädling vor. Es sollte eine Eingrenzung auf jene Schädlinge erfolgen, die in der Lage sind, in das Hoheitsgebiet einzudringen. Der Umfang der verpflichtenden Untersuchungen ist daher entsprechend zu konkretisieren.

Artikel 43 regelt die Informationspflicht im Online-Handel. Die in Artikel 43 Absatz 3 aufgeführte Berichtspflicht der Mitgliedstaaten sollte nur auf Anfrage und nicht jährlich erfolgen.

Der Vorschlag regelt in Artikel 89 Absatz 2, dass die PGZ nach der Ausstellung eines Pflanzenpasses drei Jahre beim Unternehmer verbleiben sollen. Dies ist anzupassen, da das PGZ bei der Behörde verbleiben soll.

B