Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung
(Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG)

Punkt 31 der 972. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2018

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb (§ 103 Absatz 4a Satz 3, 3a und 3b SGB V)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb vorgesehene Regelung zu überprüfen und geeignete Regelungen in das Gesetz aufzunehmen, dass eine zeitnahe und unbürokratische Nachbesetzung von Arztstellen in medizinischen Versorgungszentren weiterhin möglich bleibt.

Begründung:

Mit der in Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb vorgesehenen Änderung des § 103 Absatz 4a SGB V soll künftig auch für die Nachbesetzung einer Angestellten-Arztstelle in einem medizinischen Versorgungszentrum eine Entscheidung des Zulassungsausschusses über einen Antrag auf Nachbesetzung erforderlich sein.

Die Nachbesetzung einer Angestellten-Arztstelle in einem medizinischen Versorgungszentrum ist mit der Nachfolge auf einen Vertragsarztsitz jedoch nicht ohne Weiteres vergleichbar. Aufgrund der Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis erfolgen deutlich häufiger personelle Wechsel, die - beispielsweise im Fall eines Arbeitsverbots für eine schwangere angestellte Ärztin, im Fall von Aufhebungsverträgen oder Kündigungen mit kurzer Frist in der Probezeit - auch sehr kurzfristige Nachbesetzungen erforderlich machen können. In vielen Fällen leisten medizinische Versorgungszentren einen wichtigen Beitrag für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und leisten einen wesentlichen Beitrag für die fachärztlich- und sektorenübergreifende Versorgung der Patientinnen und Patienten. Das gesetzgeberische Interesse an einer stärkeren Steuerung in diesem Bereich ist daher sorgfältig mit der erforderlichen Planungssicherheit für die Betreiber und vor allem der Sicherstellung der Versorgung durch die medizinischen Versorgungszentren abzuwägen.

Die Dauer von drei Monaten für eine Entscheidung durch den Zulassungsausschuss kann in der Praxis zu einer unverhältnismäßigen Ungewissheit sowohl für den Betreiber des medizinischen Versorgungszentrums wie auch für die anzustellende Ärztin bzw. den anzustellenden Arzt führen. Darüber hinaus ist aus Sicht der Länder die Erhaltung und Sicherstellung der ärztlichen Versorgung gefährdet, wenn im Nachhinein entweder angestellte Ärztinnen und Ärzte das medizinische Versorgungszentrum wieder verlassen müssen oder die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die Dauer von bis zu drei Monaten nicht erfolgt und Patientinnen und Patienten ärztlich nicht versorgt werden können.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte daher für die Nachbesetzung einer Angestellten-Arztstelle ein angemessenes Verfahren vorgesehen werden, das nicht zu Lasten der vertragsärztlichen Versorgung Hürden aufbaut. Gegebenenfalls sollte die im Gesetzentwurf vorgesehene Anpassung des § 103 Absatz 4a Satz 3 SGB V zurückgestellt werden.