Punkt 51 der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:
Zu Artikel 4 (§ 5 Absatz 2 NiSV)
In Artikel 4 sind in § 5 Absatz 2 die Wörter ", die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up" zu streichen.
Begründung:
In Artikel 4 (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) wird in § 5 Absatz 2 NiSV u.a. die Entfernung von Tätowierungen oder von Permanent-Make-up unter einen Facharztvorbehalt gestellt. Demnach dürfen Tätowierungen oder Permanent-Make-up nur von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Haut-und Geschlechtskrankheiten oder von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie durchgeführt werden.
Bei der Entfernung von Tätowierungen oder von Permanent-Make-up handelt es sich in der Regel nicht um eine Gesundheitsbehandlung. Es geht hier somit nicht um den Schutz von Patientinnen und Patienten, sondern um den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit beginnt zudem bereits bei der Tätowierung und geschieht mit Willen und im Auftrag der Verbraucherinnen und Verbraucher.
In den beiden oben benannten Facharztgruppen besteht derzeit bereits ein Facharztmangel, der durch den vorgesehenen Facharztvorbehalt bei der Entfernung von Tätowierungen oder von Permanent-Make-up weiter verschärft werden würde.
Aus Verbraucherschutzgründen ist die Fachkunde, die durch die in § 5 Absatz 1 NiSV festgelegten Schulungen erworben wird, ausreichend, um den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher im Fall der Entfernung einer Tätowierung ohne medizinische Notwendigkeit zu gewährleisten.