Zweite Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften
A.
- 1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Finanzausschuss
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B.
Ferner empfiehlt der Ausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat, folgende Entschließungen zu fassen:
- 2.
- a) Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, zum l. November 2005 biometriegestützte Reisepässe einzuführen und die dazu erforderlichen Rechtsänderungen vorzunehmen, so dass die Bundesrepublik Deutschland weiterhin am Visa-Waiver-Programm der Vereinigten Staaten von Amerika teilnehmen kann.
- b) Der Bundesrat geht davon aus, dass die für die Einführung biometriegestützter Reisepässe erforderlichen technischen Verfahren so ausgereift sind, dass mit dem Echtbetrieb der Ausgabe ab l. November 2005 ohne Sicherheitslücken begonnen werden kann. Er bedauert, dass die Bundesregierung die Länder in dieser Frage bisher nicht eingebunden hat, so dass die Länder die technische Reife nicht verifizieren können.
- c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine detaillierte Kalkulation der Kosten der Zweiten Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften offen zu legen, damit nachvollzogen werden kann, dass die Gebühren für die Ausstellung der neuen biometriegestützten Pässe kostendeckend sind. Sollte sich herausstellen, dass die in der geänderten Passgebührenverordnung festgesetzten Kosten für die neuen biometriegestützten Pässe nicht kostendeckend sind, sind die Gebühren spätestens mit der Einführung des biometrischen Merkmals der Fingerabdrücke in den EU- Reisepass anzupassen.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
- a) unverzüglich einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes mit dem Ziel der notwendigen Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 vorzulegen;
- b) eine frühzeitige Beteiligung der Länder im weiteren Verfahren der Änderung pass- und personalrechtlicher Vorschriften zu gewährleisten. Begründung
Zu Buchstabe a):
Auf der Grundlage der unmittelbar geltenden Europäischen Verordnung beabsichtigt die Bundesregierung, schnellstmöglich die Einbringung des Gesichtsbildes als biometrisches Merkmal umzusetzen. Die Zielsetzung einer zügigen Einführung von Pässen mit Biometrie zum Zweck der Erhöhung der Dokumentensicherheit auf den Stand der Technik wird ausdrücklich begrüßt. Aufgrund der Bestimmung in § 4 Absatz 4 des Passgesetzes, wonach die Einführung biometrischer Merkmale durch Bundesgesetz zu regeln ist, bedarf es aber einer unverzüglichen und umfassenden Anpassung des Passgesetzes an die durch die Europäische Verordnung geschaffene Rechtslage.
Zu Buchstaben b):
Die Länder sind in dem bisherigen Verfahren zur Einführung biometrischer Merkmale erst sehr spät und nur unzureichend von der Bundesregierung einbezogen worden. Dies ist nicht akzeptabel und gefährdet durch den Verzicht auf die Einbeziehung der Erfahrungen aus den Ländern sowie die Verzögerung von Vorbereitungsmaßnahmen in den Passbehörden unnötig den Erfolg.
- 4. Die Vorschrift über das Lichtbild in Artikel 1 § 3 bedarf zwingend der Überarbeitung. Um die Einführung von Pässen mit Biometrie zum l. November 2005 nicht zu gefährden und die für die Einführung nötige Planungssicherheit zu gewährleisten, werden die Bedenken zurückgestellt und wird die Bundesregierung aufgefordert, dem Bundesrat rechtzeitig vor dem l. November 2005 eine überarbeitete Passmusterverordnung vorzulegen.
Begründung
Die Bedenken gegen Artikel 1 § 3 beruhen auf folgenden Erwägungen:
Die nach Artikel 1 § 3 Satz 2 des Verordnungsentwurfes vorgesehene Regelung der Einbringung des Lichtbildes in ein Speichermedium ist nicht Regelungskonsistent. Denn der vorläufige Reisepass ist entgegen der Bestimmung nicht mit einem Speichermedium für das Lichtbild ausgestattet.
Überdies stützt der Entwurf die Ausstattung des Reisepasses und der amtlichen Pässe mit einem Speichermedium für die Aufnahme des Lichtbildes als biometrischem Merkmal auf die unmittelbare Geltung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004. Eine diesbezügliche Regelung durch Verordnung wäre insoweit nicht konsequent, zumal die Verordnungsermächtigung in § 4 Absätze 5 und 6 des Passgesetzes diesen Regelungsbereich nicht erfasst.
Die näheren Anforderungen zu dem Lichtbild sind mit Ausnahme des Formates in der Anlage 3 vollständig aufgeführt. Die diesbezüglichen Bestimmungen in den Sätze 3 bis 5 des Artikels 1 § 3 des Entwurfes sind daher nicht erforderlich.
Darüber hinausgehend beschränkt die Entwurfsfassung die Möglichkeit einer Ausnahme auf die Anforderung nach einem Lichtbild, das den Passbewerber ohne Kopfbedeckung zeigt. Eine Ausnahme insbesondere von der Anforderung nach einem Lichtbild, das den Passbewerber mit unverdeckten Augen zeigt, wäre nach der Entwurfsfassung - auch bei Vorliegen zwingender gesundheitlicher Gründe - nicht möglich. Durch den Verweis auf die Anlage 3, in der unter der Überschrift "Musterfoto" eine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, wären dagegen auch zwingende Abweichungsfälle erfasst.
- 5. Die in Artikel 3 Nr. 1 lit. c) vorgesehene Gebührenreduzierung für den Expresspass bedarf der Überarbeitung, da keine Kostenkalkulation vorliegt und die Reduzierung den Gebührenanteil der Länder betrifft. Um die Einführung von Pässen mit Biometrie zum l. November 2005 nicht zu gefährden und die für die Einführung nötige Planungssicherheit zu gewährleisten, werden die Bedenken zurückgestellt und wird die Bundesregierung aufgefordert, dem Bundesrat rechtzeitig vor dem l. November 2005 eine überarbeitete Passgebührenverordnung vorzulegen.