Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

A

Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 26 Absatz 2 Satz 2)

Artikel 1 Nummer 14 ist wie folgt zu fassen:

"14. § 26 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben."

Begründung:

Die bisherige Regelung, die die Bestimmung des Taragewichts unmittelbar vor oder nach der Wägung eines beladenen Kraftfahrzeugs erfordert, hat in der Praxis zu erheblichen Problemen geführt (z.B. längere Standzeiten, Investitionen für zusätzliche Waagen).

Die jeweiligen Vertragspartner sollten selbst entscheiden können, ob sie im Einzelfall eine aktuelle Tara ermitteln wollen (z.B. stark verschmutzter LKW, besonders hochwertige Ladung, erstmaliger Verkaufskontakt oder lange zurückliegende Leer-Verwiegung). Aus der Streichung der bisherigen Vorgabe in § 26 Absatz 2 Satz 2 können sich erhebliche gegenseitige Abwicklungsvorteile ergeben, die den (Geld-)Wert der genauen Tara-Ermittlung weit überwiegen können (z.B. Zeitersparnis), was aber nur im Einzelfall vor Ort und unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots entschieden werden kann.

2. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b (Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee - neu -)

Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

'b) Der Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc werden folgende Doppelbuchstaben dd und ee angefügt:

Begründung:

Zu Doppelbuchstabe dd:

Entspricht der Vorlage

Zu Doppelbuchstabe ee:

Grundsätzlich gelten die Anforderungen des Mess- und Eichrechts für alle Messgeräte, sofern sie unter den Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts fallen. Aus Gründen des Kunden- und Verbraucherschutzes ist vorgesehen, dass ein Messgerät das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen muss, wenn die Messung nicht wiederholbar ist und das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden. Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen (Anlage 2 Nummer 10 Mess- und Eichverordnung; Anhang I Nummer 11 der Messgeräterichtlinie).

Um den Bedürfnissen der Praxis insbesondere kleinerer Betriebe gerecht zu werden und zur Vermeidung kostenaufwändiger technischer Nachrüstungen für bereits in Betrieb befindliche Abgabeautomaten sollte daher eine entsprechende befristete Verwendungsausnahme geschaffen werden. Die Befristung orientiert sich dabei an den üblichen Abschreibungszeiten für derartige Geräte.

Bezogen auf die Neuanschaffung einer Milchtankstelle dürften bei den heute auf dem Markt erhältlichen zertifizierten Milchautomaten zum Direktverkauf ab Hof - neben den Anforderungen des Hygienerechts (u.a. Kühlungsvorrichtung) - auch die Anforderungen des Mess- und Eichrechts bereits grundsätzlich eingehalten sein, so dass hier kein regulatorischer Handlungsbedarf gesehen wird.

3. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstaben b - neu -,

Artikel 1 Nummer 25 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a

Die gewollte Änderung, eine Nummer 2.2.6 in die Tabelle zur Anlage 7 einzufügen, erfordert eine weitere Folgeänderung in den Nummern 2.1.1 und 2.2.2. Dort ist jeweils auf die neue Ziffer 2.2.8 Bezug zu nehmen.

Durch das Einfügen der Nummer 2.2.6 und der damit einhergehenden Neubezeichnung der bisherigen Nummern 2.2.6 bis 2.2.8 müssen auch die Verweise, die sich in den Nummern 2.1.1 und 2.2.2 befinden, angepasst werden.

Zu Buchstabe b

Die Mess- und Eichverordnung ist grundsätzlich auch für von Landwirten betriebenen Milchautomaten einschlägig. Sie schreibt u.a. ein bei Messgeräten für Milch auf ein Jahr verkürztes Intervall vor.

Diese verkürzte Eichfrist ist für Milchautomaten unverhältnismäßig und auch nicht notwendig. Sie bedeutet einen erhöhten Bürokratieaufwand und belastet die direktvermarktenden Milcherzeuger mit zusätzlichen Kosten. Im Übrigen kann jeder Verbraucher vor Ort die jeweils abgegebene (Liter-) Menge mit den verwendeten Behältnissen nachprüfen und ggf. reklamieren.

Daher ist die reguläre Eichfrist von zwei Jahren für von Landwirten betriebenen Milchautomaten ausreichend.

B

Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass das mit der Neuregelung des Eichrechts eingeführte Konformitätsbewertungsverfahren die Neuzulassung von E-Taxis, sofern seitens des Herstellers kein Taxipaket vorliegt, erschwert.

Für die Neuzulassung eines Elektrofahrzeuges als Taxi ist es erforderlich, dass das dort installierte Taxameter als Messgerät einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wird. Der jeweilige Hersteller, der ein Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber zur Konformitätsbewertung bei der Konformitätsbewertungsstelle vorstellt, muss dabei sicherstellen, dass unter anderem die Dokumentation des Signalweges im Fahrzeug einschließlich der erforderlichen Übergabeparameter vom Fahrzeughersteller vorgelegt wird. Diese Vorgabe für die Konformitätsbewertung ist unabhängig von der Antriebsart des Fahrzeuges. In der Praxis erweist sich diese Vorgabe als Hürde.

Bei den bisherigen Zulassungen von Fahrzeugen als Taxis wurden seitens der Hersteller sogenannte Taxipakete mitgeliefert, die dann im nachgeschalteten Konformitätsbewertungsverfahren anerkannt wurden. Diese Taxipakete werden zurzeit für Elektrofahrzeuge seitens der Hersteller nicht angeboten.

Dabei bieten Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr, insbesondere in den Städten, große Potenziale bei der Reduzierung von Luftschadstoffen wie Feinstaub und Stickoxiden und von CO₂-Emissionen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Umstellung des Taxigewerbes auf Fahrzeuge mit sauberen Antriebsarten nachhaltig zu der gewünschten Verbreitung von Elektrofahrzeugen beitragen wird. Dazu muss sichergestellt sein, dass derartige Fahrzeuge als Taxi auch rechtskonform in Verkehr gebracht werden können.

Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, zeitnah dafür Sorge zu tragen, dass Hemmnisse bei der Inverkehrbringung von E-Taxis, die aus dem notwendigen Konformitätsbewertungsverfahren resultieren, beseitigt werden. Damit werden entscheidende Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch zukünftig Taxis auf deutschen Straßen elektrisch fahren.