Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Neuregelung der Parteienfinanzierung

Die Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz Berlin, 31. Januar 2017 beim Bund und für Europa

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Neuregelung der Parteienfinanzierung zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Heike Raab

Entschließung des Bundesrates zur Neuregelung der Parteienfinanzierung

Der Bundesrat möge beschließen:

Begründung:

Mit dem Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele zurückgewiesen. In der Entscheidung hat es jedoch mit aller Deutlichkeit und Klarheit festgestellt, dass die NPD ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept vertritt. So verletze der von der NPD vertretene Volksbegriff die Menschenwürde. Darüber hinaus missachte die NPD die freiheitliche demokratische Grundordnung auch mit Blick auf das Demokratieprinzip. Ferner weise die NPD eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine erneute und intensive Prüfung der möglichen Maßnahmen und Instrumente, um verfassungsfeindliche politische Parteien in der Zukunft wirkungsvoll verhindern und bekämpfen zu können, zwingend geboten. Einer Aussage des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle am 17. Januar 2017 kommt hierbei eine besondere Bedeutung und Gewicht zu. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts deutete in der mündlichen Urteilsbegründung Handlungsspielräume des verfassungsändernden Gesetzgebers im Hinblick auf die Parteienfinanzierung an.

Nach der geltenden Verfassungsrechtslage ergibt sich aus Artikel 21 des Grundgesetzes kein Anspruch auf staatliche Parteienfinanzierung. Der Staat ist aber auf der anderen Seite nicht an einer staatlichen Parteienfinanzierung gehindert. So lässt das Grundgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine staatliche Finanzierung von politischen Parteien zu. Die Rechtsgrundlage für die staatliche Parteienfinanzierung findet sich in §§ 18 ff. des Parteiengesetzes. So erhält die NPD derzeit - wie andere Parteien auch - Mittel als Teilfinanzierung der ihr allgemein nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der Mittel bilden ihr Erfolg, den sie als Partei bei den Wählern bei Europa- Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden. Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung bemisst sich somit nach dem Grad ihrer Verwurzelung in der Gesellschaft. Für das Jahr 2015 erhielt die NPD 1,3 Mio. Euro staatliche Mittel.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts soll so schnell wie möglich geprüft werden, ob und inwieweit die geltenden Regelungen der Parteienfinanzierung geändert werden können. Es soll dabei auf Bundesebene rechtlich untersucht werden, ob durch eine Änderung der gesetzlichen Regelungen - einschließlich des Grundgesetzes - politische Parteien, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen - wie beispielsweise die NPD -, von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden können.