Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. September 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 09.11.07

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Allgemeines

Es soll ein obligatorisches Prüf- und Zulassungsverfahren für Haltungseinrichtungen für Nutztiere etabliert werden, das für das Inverkehrbringen und das Verwenden solcher Einrichtungen Voraussetzung sein soll. Ein derartiges Verfahren wurde bereits vom Bundesrat (vgl. BR-Drs. 119/06 (PDF) Beschluss) gefordert. Das Verfahren soll dazu dienen, dass zukünftig nur noch auf Tiergerechtheit geprüfte und zugelassene serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen in den Verkehr gebracht werden.

Damit soll sichergestellt werden, dass Nutztiere tierschutzkonform nur noch in zugelassenen Haltungssystemen untergebracht werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Im Falle der Nutztierhaltung muss die Möglichkeit bestehen, die Haltungseinrichtungen bereits vor ihrem Inverkehrbringen einer staatlichen Prüfung zu unterziehen. Dies kann für eine Beurteilung von Stalleinrichtungen, insbesondere bei wesentlichen Neuerungen, bereits vor ihrem bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sein. Diese kann der praktizierende Tierhalter nicht ergebnisoffen vornehmen, da die kurzfristige Änderung der Investitionsentscheidung in der Phase, in der die Stalleinrichtung bereits in Betrieb ist, in der Mehrheit der Fälle kaum noch zumutbar sein wird. Eine Zulassung oder Bauartzulassung bereits vor dem Inverkehrbringen umgeht diese Schwierigkeit.

Das Gesetz soll den Verordnungsgeber nicht dazu ermächtigen, Bereiche zu regeln, die bereits auf EU-Ebene abschließend harmonisiert sind. Es soll dort eingreifen, wo das EG-Recht noch keine Regelung vorsieht.

2. Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

Vereinbarkeit mit Artikel 28 EG-Vertrag (EG)

Nach Artikel 28 EG sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Das Gesetz enthält mit der Ermächtigungsgrundlage eine Maßnahme gleicher Wirkung.

Die Ermächtigung zur Durchführung eines Prüf- und Zulassungsverfahrens für serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen und für serienmäßig hergestellte beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte oder -anlagen ist nach Artikel 30 EG gerechtfertigt.

Artikel 30 Satz 1 EG enthält als Rechtfertigungsgrund den Tierschutz. Da die Einführung des Prüf- und Zulassungsverfahrens die Nutztiere gerade vor Haltung in tierschutzwidrigen Ställen schützen soll, greift dieser Rechtfertigungsgrund durch.

Die Regelung ist verhältnismäßig, da es kein milderes Mittel gibt, das in gleicher Weise wirksam ist. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit soll verhindert werden, dass Nutztiere in tierschutzwidrigen Unterkünften gehalten werden.

3. Gesetzgebungskompetenz

4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte werden durch das Gesetz allenfalls im geringen Umfang erwartet.

Zur Durchführung des Gesetzes wird kein zusätzliches Personal bei Bund, Ländern und Gemeinden benötigt.

5. Sonstige Kosten

Durch die Einführung der Ermächtigungsgrundlagen entstehen keine Kosten bei dem Bund, bei den Ländern und den Kommunen. Die Kosten, die sich jetzt noch nicht abschätzten lassen, werden durch die noch zu erlassende Rechtsverordnung entstehen.

Der mittelständischen Wirtschaft können aufgrund des durch die Verordnung noch näher auszugestaltenden Verfahrens Kosten, die sich jetzt noch nicht abschätzen lassen, entstehen.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

6. Bürokratiekosten

Informationspflichten für Bürger werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Wirtschaft begründet das Gesetz indirekt die Möglichkeit der Einführung von Informationspflichten durch die anschließend zu erlassende Rechtsverordnung. Konkrete Angaben zu den dadurch entstehenden Bürokratiekosten lassen sich im jetzigen Zeitpunkt noch nicht treffen da diese Informationspflichten neu sein werden und noch nicht abgeschätzt werden kann wie viele Anträge erfolgen werden. Ferner ist die Höhe der zu erwartenden Bürokratiekosten abhängig von der konkreten Ausgestaltung der noch zu erlassenden Verordnung nach § 13 Abs. 2 bis 4 und § 21c Abs. 2. Eine endgültige Kostenberechnung wird mit Entwurf der Rechtsverordnungen erfolgen.

Ebenfalls bieten die Ermächtigungsgrundlagen die Möglichkeit, Informationspflichten für die Verwaltung einzuführen. Auch hier ist die Ausgestaltung der Verordnung abzuwarten. Eine endgültige Kostenberechnung wird mit Entwurf der Rechtsverordnungen erfolgen.

Andererseits erfolgt auf der Ebene der Veterinärbehörden und der Wirtschaft eine Entlastung, da die Einzelfallprüfung der Übereinstimmung mit Tierschutzanforderungen im Rahmen der Typenprüfung entfallen kann.

7. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

Die vorgesehenen Maßnahmen wirken sich gleichmäßig auf Frauen und Männer aus.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a

Neben den landwirtschaftlichen Nutztieren werden auch andere Tiere genutzt und unter daran orientierten Bedingungen gehalten. Zu diesen Tieren gehören z.B. Pelztiere, die gegenüber landwirtschaftlichen Nutztieren erst eine vergleichsweise kurze Zeit in menschlicher Obhut gehalten wurden. Eine echte Domestikation wurde bisher nicht angestrebt.

Die Gründe für die Einführung eines Prüf- und Zulassungsverfahrens für Haltungseinrichtungen und das Verbesserungspotential hinsichtlich der Haltungsbedingungen treffen grundsätzlich für alle Nutztiere zu. Die Ermächtigung muss entsprechend auch die Gesamtheit dieser Tiere erfassen.

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b

§ 13a Abs. 2 neu ermächtigt das Bundesministerium, durch Rechtsverordnung das Inverkehrbringen und das Verwenden von Haltungseinrichtungen von einem obligatorischen Prüf- und Zulassungsverfahren abhängig zu machen sowie insbesondere die Anforderungen und das nähere Verfahren auszugestalten. Durch das Abstellen auf das Inverkehrbringen liegt die Verantwortlichkeit, dass nur noch zugelassene Stalleinrichtungen auf den Markt gelangen, bei der Wirtschaft. Vom Inverkehrbringen ausgeschlossen sind die Vorgänge, die dem Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat dienen oder der Ausfuhr nach Drittstaaten, da diese Einrichtungen nicht in Deutschland zum Einsatz kommen sollen. Auch die Verwendung soll miterfasst werden.

Die Regelung dient der Verbesserung des Tierschutzes bei der Haltung von Nutztieren. Dabei nimmt der Zweck der Ermächtigung, die Förderung tierschutzgerechter Haltung von Nutztieren, auf die tierschutzrechtlichen Vorschriften für die Haltung von Nutztieren Bezug. Sie ist angemessen da mit der Staatszielbestimmung Tierschutz (Artikel 20a GG) dem Tierschutz erheblicher Stellenwert auch im Rahmen der Verfassung eingeräumt wird. Die Erforderlichkeit folgt aus der sonst nicht möglichen Kontrolle. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Ein fakultatives Zulassungsverfahren würde die tierschutzgerechte Haltung von Nutztieren nicht im selben Umfang sicherstellen können. Soweit die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, darf die Stalleinrichtung auf den Markt gebracht werden und verwendet werden .

Aus Tierschutzgründen ist es notwendig, nicht nur die Verwendung, sondern auch das Inverkehrbringen der Stalleinrichtungen zu regeln. Die Gefahr, dass Tierhaltern Stalleinrichtungen angeboten werden, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen und dann von Tierhaltern, beabsichtigt oder unbeabsichtigt gekauft und verwendet werden, ist nicht von der Hand zu weisen. Diese Gefahr kann dadurch minimiert werden, dass nur geprüfte und zugelassene Stalleinrichtungen in Verkehr gebracht werden dürfen.

§ 13a Abs. 4 ermächtigt das Bundesministerium dazu, durch Rechtsverordnung Dritten Aufgaben im Bereich der Bauartzulassung zu übertragen, und regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen das erfolgen kann. Insbesondere kann die Aufgabe nur auf die juristischen Personen übertragen werden, die fachlich geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet ist eine Person insbesondere, wenn sie über eine entsprechende Ausbildung als Agrarwissenschaftler - Fachrichtung Tierproduktion, Veterinär oder Biologe - Fachrichtung -Zoologie verfügt. Zuverlässigkeit zielt auf den im Rahmen des § 35 GewO verwendeten Begriff ab.

§ 13a Abs. 5 enthält eine Ermächtigung für eine Zulassung oder Bauartzulassung für Betäubungsgeräte.

Zu Artikel 1 Nr. 2

Folgeänderung zur Einführung des Prüf- und Zulassungsverfahrens

Zu Artikel 1 Nr. 3

Folgeänderung

Zu Artikel 1 Nr. 4

§ 21c setzt eine Regelung für die Verfahrenskosten fest und enthält eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung. Die aufgrund des § 21 zu erlassende Kostenverordnung hat als Ziel kostendeckende Gebühren für Amtshandlungen vorzusehen. Dabei ist der Arbeitsaufwand zu berücksichtigen und die Kosten entsprechend zu ermitteln. Alle relevanten Gebührentatbestände sollen erfasst werden.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.

Mit dem Gesetz soll das Ressort ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung ein obligatorisches Prüf- und Zulassungsverfahren für Haltungseinrichtungen für Nutztiere einführen zu können. Die mit einem solchen Prüf- und Zulassungsverfahren einhergehenden Bürokratiekosten lassen sich erst nach Vorlage der entsprechenden Verfahrensbestimmungen in den noch ausstehenden Rechtsverordnungen quantifizieren.

Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass das Bundesministerium im Gesetzentwurf darauf hingewiesen hat, dass eine umfassende Kostenermittlung mit Vorlage der entsprechenden Rechtsverordnungen erfolgen wird und erwartet diesbezüglich frühzeitige Beteiligung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags grundsätzlich keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter