Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Tierschutz bei der Haltung von Kaninchen zu Erwerbszwecken

Der Bundesrat hat in seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Tierschutz bei der Haltung von Kaninchen zu Erwerbszwecken

Begründung

Allgemeine Anforderungen an die Nutztierhaltung, die auch für die Haltung von Kaninchen zu Erwerbszwecken gelten, sind in der Richtlinie des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere vom 20. Juli 1998 EU-weit geregelt und mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Bundesrepublik Deutschland in das nationale Recht umgesetzt. Das im Auftrag der EU-Kommission erstellte Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums AHAW1 über "Die Auswirkungen der gegenwärtigen Unterbringungs- und Haltungsformen auf die Gesundheit und das Wohlergehen gewerblich gehaltener Hauskaninchen" vom 20. Oktober 2005 bestätigt darüber hinaus einen erheblichen Handlungsbedarf. Nach wie vor fehlen jedoch spezielle Vorgaben zur tiergerechten Haltung und Zucht von Kaninchen zu Erwerbszwecken.

Für die Haltung und Zucht von Kaninchen zu Erwerbszwecken gibt es derzeit lediglich Empfehlungen von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen, die sich inhaltlich erheblich unterscheiden und nicht verbindlich sind. Im Hinblick auf die hohe Zahl an Tieren, die zu Erwerbszwecken nach wie vor in Käfigen mit Drahtgitterboden ohne Strukturierung gehalten werden sowie der damit verbundenen möglichen Beeinträchtigungen der Tiere sind daher europaweit einheitliche und rechtsverbindliche Vorgaben zur tiergerechten Haltung erforderlich. Bei der Festlegung der Haltungsanforderungen ist zudem die Tiergesundheit zu beachten.

Sofern die Verabschiedung solcher Empfehlungen auf europäischer Ebene nicht zeitnah möglich ist, sollten auf nationaler Ebene unter Federführung der Bundesregierung Empfehlungen erarbeitet werden, die den Tierhaltern und den Behörden als Grundlage für die Ausgestaltung der Tierhaltung, die Genehmigung von Tierhaltungen und die Überwachung dienen können und somit einen bundesweit einheitlichen Vollzug sicherstellen.