Punkt 10 der 893. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2012
Der Bundesrat möge die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Maßgabe folgender Änderung zuleiten:
Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 38 Absatz 4 Satz 1, 2)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ist § 38 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist die Angabe "2023" durch die Angabe "2025" zu ersetzen.
- b) Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Angabe "2025" ist durch die Angabe "2027" zu ersetzen.
- bb) Die Wörter "im Einzelfall" sind zu streichen.
Folgeänderung:
In der Begründung Teil B. "Besonderer Teil" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 7 (§ 38)" wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist die Angabe "2023" durch die Angabe "2025" zu ersetzen.
- b) In Satz 3 ist das Wort "einen" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Für bestehende Kleingruppenhaltungen ist eine Frist zur Weiternutzung bis 31. Dezember 2025 zu gewähren. Diese Frist ist im Hinblick darauf geboten, dass die betroffenen Halter im Vertrauen auf eine bestehende Rechtslage in die Kleingruppenhaltung investiert haben und das Bundesverfassungsgericht diese Haltungsform inhaltlich nicht beanstandet hat. Zur Vermeidung unbilliger Härten soll die Frist bis längstens 31. Dezember 2027 verlängert werden können.