Punkt 51 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a und b - neu - (§ 21 Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a und 1b - neu - AEG), Artikel 2a - neu - (§ 18f Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a und 1b - neu - FStrG), Artikel 2b - neu - (§ 20 Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a und Satz 1b - neu - WaStrG), Artikel 2c - neu - (§ 27g Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a und Satz 1b - neu - LuftVG)
a) Artikel 2 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Ist der sofortige Beginn" die Wörter "des Vergabeverfahrens" eingefügt.
- bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Auf Antrag des Vorhabenträgers kann die vorzeitige Besitzeinweisung bereits im Planfeststellungsbeschluss angeordnet werden. In diesem Fall tritt die Planfeststellungsbehörde an Stelle der Enteignungsbehörde."
- b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(... weiter wie Regierungsvorlage)" ʻ
b) Nach Artikel 2 sind folgende Artikel 2a bis 2c einzufügen:
"Artikel 2a
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
§ 18f Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden nach den Wörtern "Ist der sofortige Beginn" die Wörter "des Vergabeverfahrens" eingefügt.
- 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Auf Antrag des Vorhabenträgers kann die vorzeitige Besitzeinweisung bereits im Planfeststellungsbeschluss angeordnet werden. In diesem Fall tritt die Planfeststellungsbehörde an Stelle der Enteignungsbehörde."
Artikel 2b
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
§ 20 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden nach den Wörtern "Ist der sofortige Beginn" die Wörter "des Vergabeverfahrens" eingefügt.
- 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Auf Antrag des Vorhabenträgers kann die vorzeitige Besitzeinweisung bereits im Planfeststellungsbeschluss angeordnet werden. In diesem Fall tritt die Planfeststellungsbehörde an Stelle der Enteignungsbehörde."
Artikel 2c
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
§ 27g Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden nach den Wörtern "Ist der sofortige Beginn" die Wörter "des Vergabeverfahrens" eingefügt.
- 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Auf Antrag des Vorhabenträgers kann die vorzeitige Besitzeinweisung bereits im Planfeststellungsbeschluss angeordnet werden. In diesem Fall tritt die Planfeststellungsbehörde an Stelle der Enteignungsbehörde." ʻ
Begründung:
Zu Buchstabe a (Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) und Buchstabe b (Artikel 2a bis 2c Nummern 1):
(§§ 21 Absatz 1 Satz 1 AEG, 18f Absatz 1 Satz 1 FStrG, 20 Absatz 1 Satz 1 WaStrG, 27g Absatz 1 Satz 1 LuftVG)
Diese Änderungen beseitigen ein Praxisproblem, das sich daraus ergeben hat, dass die Vergabe von Bauaufträgen von den Enteignungsbehörden nicht als Baubeginn anerkannt wird. Durch die Gesetzesänderung wird klargestellt, dass die Notwendigkeit des sofortigen Beginns des Vergabeverfahrens für Bauarbeiten ein ausreichender Grund ist, um die vorzeitige Besitzeinweisung anordnen zu können.
Zu Buchstabe a (Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) und Buchstabe b (Artikel 2a bis 2c Nummern 2):
(§§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 AEG, 18f Absatz 1 Satz 2 und 3 FStrG, 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 WaStrG, 27g Absatz 1 Satz 2 und 3 LuftVG)
Das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung kann erst nach sofortiger Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses beginnen. Die Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung bereits im Planfeststellungsbeschluss führt zu einer Zeitersparnis im Verfahren, da nicht mehr zwei unterschiedliche Behörden hiermit befasst werden. Die Rechtsschutzmöglichkeiten werden hierdurch nicht eingeschränkt.