Punkt 46 der 906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013
Der Bundesrat möge beschließen, wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BBPlG)
In Artikel 1 ist in § 2 Absatz 2 Satz 2 der Halbsatz ", wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind" zu streichen.
Begründung:
Mit § 2 Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz BBPlG-E wird die Verkabelungsmöglichkeit bei Pilottrassen an die Einhaltung der Abstände des Energieleitungsausbaugesetzes geknüpft. Das Energieleitungsausbaugesetz ist auf die Errichtung von 380-kV Wechselstromtrassen ausgerichtet. Die Pilottrassen im BBPlG-E sollen jedoch als Hochspannungsgleichstromtrassen errichtet werden. Diese sind für die Stromübertragung über größere Distanzen konzipiert. Es ist daher auch sinnvoll, über größere Distanzen und auch als Vollverkabelung verkabeln zu können. Dies ist auch insbesondere für das von der Kommission im Rahmen des TEN-E-Programms geförderte Projekt 29 im bestätigten Netzentwicklungsplan so vorgesehen. Eine Verhinderung dieser Verkabelungsplanung, welche zudem zügig bis 2017 realisiert werden soll, über das BBPlG würde die Realisierung des auch auf belgischer Seite in Vollverkabelung geplanten Interkonnektors maßgeblich verzögern. Damit droht auch eine Verzögerung des Zusammenwachsens des Energiebinnenmarkts und eine Gefährdung der Versorgungssicherheit in Belgien vor dem Hintergrund der im belgischen Atomausstieg vorgesehenen stufenweisen Kraftwerksstilllegungen, die eine kurzfristige zusätzliche Transportkapazität zwischen Belgien und Deutschland voraussetzen.