906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a)
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
- '3. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "mit einem wasserlöslichen Anteil von mehr als 10 Gewichtsprozent" durch die Wörter ", die in einem Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 einen Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen von mehr als 10 000 Milligramm pro Liter aufweisen," ersetzt. '
Begründung:
Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung des Gewollten. Die ursprüngliche Fassung begrenzte den wasserlöslichen Anteil des Reaktions- bzw. Destillationsrückstandes. Dieser war an Hand des Trockenrückstandes aus einem Eluat zu ermitteln.
Zur Klarstellung, dass sich die Konzentration auf den Gesamtgehalt an gelösten Stoffen im Eluat und nicht auf den ggfs. noch vorhandenen flüssigen Anteil des Reaktions- oder Destillationsrückstandes bezieht, ist auf die Bestimmungsmethode des Gesamtgehalts an gelösten Feststoffen hinzuweisen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c - neu - (§ 8 Absatz 8)
Dem Artikel 1 Nummer 4 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
- 'c) In Absatz 8 Nummer 4 werden nach den Wörtern "nicht mehr als 5 Volumenprozent an" die Wörter "mineralischen oder inerten" eingefügt und die Wörter ", insbesondere Metalle, Kunststoffe, Humus, Holz und Gummi," gestrichen. '
Begründung:
Nach Nummer 2 dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zuordnungswerte einer Deponieklasse 0 überschritten werden. Der TOC einer Deponie nach Klasse DK 0 ist auf 1 Masseprozent beschränkt. Bei bis zu 5 Volumenprozenten Metalle, Kunststoffe, Humus, Holz oder Gummi ist die Randbedingung Nummer 2 nicht mehr erfüllbar, weshalb es sich bei den 5 Prozent Fremdbestandteilen nur um nicht organische Bestandteile handeln darf.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 14 Absatz 2 Nummer 3)
In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:
- '4a. In § 14 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter ", wie insbesondere gipshaltige Abfälle, für deren Verwendung keine Eignung nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 Satz 1 nachgewiesen wurde" eingefügt.'
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der Verdeutlichung des Gewollten durch Benennung der gipshaltigen Abfälle als wichtiges Beispiel. Gips ist ein wasserlösliches Material, welches bei kurzfristigem Wasserzutritt angelöst wird, bei hohem Anteil im Abfall die Reibungseigenschaften des Gemisches verändern kann und bei andauerndem periodischen Wasserzufluss, z.B. aus Niederschlägen, langfristig vollständig aufgelöst wird. Ein gipshaltiger Abfall ist deshalb grundsätzlich weder funktional noch bautechnisch als Deponiersatzbaustoff geeignet.
Ausgenommen hiervon sind nur gipshaltige Abfälle, für die im Rahmen ihrer Verwendung zur Herstellung von Ersatzbaustoffen für Abdichtungssysteme oder geologische Barrieren die Eignung auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen Qualitätsstandards nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 Satz 1 nachgewiesen wurde.
Als "gipshaltiger Abfall" sollte ein Abfall angesehen werden, der mehr als fünf Volumenprozent Gips enthält. Ein Anteil von unter fünf Volumenprozent Gips wird im Bauabfall eingehalten, wenn beim Rückbau eines Gebäudes die Gipskartonplatten getrennt ausgebaut (und möglichst einem Recycling zugeführt) werden.
Der getrennte Ausbau ist ohnehin eine zentrale Voraussetzung für die Verwertung von Abfällen nach der Abfallhierarchie der §§ 6 bis 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), nach der grundsätzlich das stoffliche Recycling (hier des Gipses) einer sonstigen Verwertung, wie z.B. der Verfüllung oder der Profilierung von Deponien, vorgeht.
Darüber hinaus wird durch das Auflösen auch nur geringer Mengen Gips die Umwelt, insbesondere das Grundwasser, durch die entsprechende Freisetzung von Sulfaten gefährdet.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 23 Absatz 2 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a sind in § 23 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "zeitweilig bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr" zu streichen.
Begründung:
Die durch § 23 Absatz 2 DepV eröffnete Möglichkeit für Langzeitlager der Klasse III und IV, dort auch metallische und somit flüssige Quecksilberabfälle zwischenzulagern, steht der ohnehin zulässigen zeitweiligen Lagerung von bis zu einem Jahr nicht entgegen.
Der sprachlichen Eindeutigkeit halber sollte deshalb in der Formulierung "... dürfen metallische Quecksilberabfälle in einem Langzeitlager der Klasse III und IV zeitweilig bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr gelagert werden" der oben genannte Passus gestrichen werden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 23 Absatz 2 Satz 3)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a sind in § 23 Absatz 2 Satz 3 die Wörter "Nummer 3 bis 5" durch die Wörter "Nummer 1 und 3 bis 5" zu ersetzen.
Begründung:
§ 23 Absatz 2 Satz 3 DepV nennt Vorschriften, die für Langzeitlager für metallische Quecksilberabfälle nicht angewandt werden sollen. Hier ist die Vorschrift nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 DepV zu ergänzen. Nach dieser Vorschrift müsste der Betreiber des Langzeitlagers bei der Annahme der metallischen Quecksilberabfälle prüfen, ob eine grundlegende Charakterisierung für den Abfall vorliegt.
Die Verpflichtung zur Erstellung einer grundlegenden Charakterisierung durch den Abfallerzeuger oder -einsammler ist in § 8 Absatz 1 festgeschrieben. Diese Vorschrift soll für Langzeitlager für metallisches Quecksilber aber nicht gelten. Damit ist eine Kontrolle, ob eine grundlegende Charakterisierung vorliegt, obsolet.
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 23 Absatz 2 Satz 4)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a sind in § 23 Absatz 2 Satz 4 vor den Wörtern " § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit" einzufügen.
Begründung:
§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 DepV gilt für Deponien der Klasse III und nur in Verbindung mit " § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 DepV" entsprechend für Langzeitlager. Dementsprechend ist die vorgesehene Ausnahme von der Anwendung zu formulieren.
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 23 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b sind in § 23 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 nach dem Wort "Quecksilberabfallmenge" die Wörter " und Befüllungsgrad" einzufügen.
Begründung:
Die Aufzählung in § 23 Absatz 4 DepV beinhaltet insbesondere Angaben, mit denen der Befüller die Einhaltung verschiedener Anforderungen des Anhangs 6 zur Befüllung der für die Langzeitlagerung bestimmten metallischen Quecksilberabfälle bestätigt. Der Befüllungsgrad der Behälter von maximal 80 Prozent ist in Anhang 6 Nummer 1 Buchstabe c explizit als einzuhaltendes Kriterium genannt und kann nur vom Befüller und nicht vom Betreiber des Langzeitlagers geprüft werden. Der Befüller sollte deshalb verpflichtet werden, auch diese Angabe gegenüber dem Betreiber des aufnehmenden Langzeitlagers zu erklären.
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 23 Absatz 4 Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist § 23 Absatz 4 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Bei Anlieferung der metallischen Quecksilberabfälle ist dem Betreiber des Langzeitlagers die Bescheinigung zusammen mit dem Behälter vorzulegen."
Begründung:
Die Formulierung in der Vorlage stellt sprachlich direkt auf die Übergabe durch die natürliche oder juristische Person "Befüller" ab. Mit Blick auf die gleichermaßen zulässige Anlieferung und Übergabe der Behälter durch vom einen vom Befüller beauftragten Dritten (Beförderer) ist eine diesen Fall mit abdeckende Formulierung analog § 8 Absatz 3 Satz 7 DepV vorzusehen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 23 Absatz 6)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist § 23 Absatz 6 wie folgt zu fassen:
(6) Bei Aschen aus der Klärschlammmonoverbrennung, die nicht gemeinsam und ohne Vermischung mit anderen Abfällen zum Zwecke einer späteren Rückgewinnung des Phosphors in einem Langzeitlager gelagert werden, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Nachweispflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 zugelassen werden. Die Ausnahme ist auf maximal fünf Jahre zu befristen; sie kann befristet verlängert werden. Für eine Lagerung über den 30. Juni 2023 hinaus ist eine Ausnahme gemäß Satz 1 nicht zulässig."
Begründung:
Der vorgeschlagene Text behält die grundsätzliche Zielrichtung der Vorlage bei, die Langzeitlagerung von Aschen aus der Klärschlammmonoverbrennung auch zuzulassen, wenn der abschließende Entsorgungsweg noch nicht konkret feststeht, aber im Grundsatz eines der Verfahren zur technischen Phosphorrückgewinnung genutzt werden soll, die sich zurzeit in der Entwicklung befinden und im großtechnischen Praxismaßstab noch zu etablieren sind.
Es trägt dem von der Bundesregierung laut Begründung angestrebten Charakter eines "Aussetzens" der Pflicht zum Nachweis der Entsorgung stärker Rechnung als die Vorlage, wenn in dem geänderten Absatz 6 nur eine befristete Ausnahmezulassung vorgesehen ist und diese spätestens nach fünf Jahren zu überprüfen ist.
Da sich die vorgesehene Erleichterung für die Langzeitlagerung des Abfalls "Aschen aus der Klärschlammmonoverbrennung" auf die Erwartung eines in absehbarer Zeit erreichten technischen Fortschritts stützt, soll die Sonderregelung zu einem feststehenden Termin auslaufen. Spätestens in zehn Jahren muss klar sein, ob sich die Prognose der technischen Entwicklung als zutreffend erwiesen hat, und praxistaugliche Verfahren zur Verfügung stehen.
Eine Zwischenlagerung darf nur ein temporäres Vorgehen darstellen. Erfahrungen aus dem Vollzug sprechen dagegen, ohne konkrete Befristungen die abschließende Entsorgung von Abfällen zu Gunsten künftig erwarteter Verwertungsoptionen zurückzustellen. Anderensfalls kann ein Risiko des Entstehens künftiger Altablagerungen resultieren, dem es angemessen vorzubeugen gilt.
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - (Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 16)
Dem Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ist folgender Doppelbuchstabe cc anzufügen:
- 'cc) Satz 16 wird wie folgt gefasst:
"Die fremdprüfende Stelle muss nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 (Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen) als Inspektionsstelle für die Fremdprüfung im Deponiebau und nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005- 08, 2. Berichtigung 2007-05 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) als Prüflaboratorium akkreditiert sein. Spezielle Prüfungen können vom Fremdprüfer an eine unabhängige Institution vergeben werden, die für diese Prüfungen akkreditiert ist." '
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
'6a. § 28 wird wie folgt gefasst:
" § 28 Übergangsvorschriften
Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1, kann bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf das Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung folgenden Kalendermonats] als fremdprüfende Stelle auch beauftragt werden, wer nicht abschließend nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 16 akkreditiert ist, sich aber nachweislich im Akkreditierungsverfahren befindet und über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügt." '
Begründung:
Seit dem 1. Januar 2010 führt die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) als beliehene Instanz der Bundesrepublik Deutschland die Akkreditierung von Prüfern und Laboren durch. Die DAkkS ist gemäß EU-Vorgabe die einzige nationale Akkreditierungsstelle und wird zu je einem Drittel vom Bund, den Ländern und der Industrie getragen.
Bislang wurde die auf einem europaweit verbindlich geregelten Verfahren basierende Akkreditierung für die Feststellung der Fach- und Sachkunde derjenigen Stellen, die die Qualitätsprüfung im Deponiebau betreiben, nicht genutzt. Die Fach- und Sachkunde war im Zweifelsfall von der zuständigen Genehmigungs- oder Überwachungsbehörde zu überprüfen. Demgegenüber besteht der besondere Wert der Akkreditierung für alle an der Errichtung von Deponiebauwerken Beteiligten, dass es sich um eine Bestätigung der Fach- und Sachkunde in einem einheitlichen, allgemein anerkannten Verfahren handelt.
Aus diesem Grund hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in dem Verfahren nach Anhang 1 Nummer 2.4.4. DepV (Fachbeirat) ihre "Richtlinie für die Anforderungen an die Qualifikation und die Aufgaben einer fremdprüfenden Stelle für Kunststoffkomponenten im Deponiebau" mit Stand November 2012 fortgeschrieben und festgelegt, dass die fremdprüfende Stelle als Inspektionsstelle akkreditiert sein und über ein akkreditiertes Prüflabor verfügen muss.
Es ist sachgerecht und aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit geboten, dass die für den Bereich der Geokunststoffe, Polymere und Dichtungskontrollsysteme damit geltenden Anforderungen der Akkreditierung auch auf die sonstigen im Deponiebau zugelassenen Materialien, Komponenten und Systeme übertragen werden, deren Eignung nicht durch Zulassung der BAM nachgewiesen wird.
Die vorgeschlagene Änderung verankert das grundsätzliche Erfordernis der Akkreditierung für die fremdprüfenden Stellen übergreifend in der DepV. Für spezielle Untersuchungen, die besonders aufwändige gerätetechnische Ausstattungen des Labors oder spezielle erforderliche Erfahrungen des Prüfenden erfordern, wird der fremdprüfenden Stelle die Möglichkeit eröffnet, diese Kompetenzen nicht selbst vorzuhalten, sondern die Prüfungen an Dritte zu vergeben. Für diese Kompetenzen muss die Akkreditierungspflicht dann von dem Dritten erfüllt werden.
Einzelheiten, z.B. für welche Prüfungen die fremdprüfende Stelle selbst akkreditiert sein muss und welche speziellen Prüfungen an unabhängige Institutionen vergeben werden können, kann je nach Anwendungsbereich in einer Richtlinie der BAM oder einem Bundeseinheitlichen Qualitätsstandard der Länder geregelt werden.
Mit Blick auf den erforderlichen Zeitaufwand für die Umsetzung der Akkreditierung wird die Übergangsvorschrift nach § 28 DepV neugefasst. Die durch Zeitablauf überholte Übergangsfrist für die Geokunststoffe ohne BAM-Zulassung wird gestrichen. Die Übergangsfrist für die Akkreditierung von zwei Jahren ist angemessen und ausreichend, um das Akkreditierungsverfahren seitens des DAkkS vorzubereiten und Akkreditierungen abzuschließen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (Anhang 1 Nummer 2.3.2 Satz 3 Ziffer 3)
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 ... wie Vorlage
- bb) Satz 3 Ziffer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Nach Aufgabe der die technische Funktionsschicht begründenden Nutzung ist die Rekultivierungsschicht so herzustellen, dass die Anforderungen der Nummer 2.3.1 erfüllt werden." '
Begründung:
Anhang 1 Nummer 2.3.2 Satz 3 Ziffer 3 DepV regelt bislang, dass nach der Aufgabe der die technische Funktionsschicht begründenden Nutzung die Fläche so herzustellen ist, dass sie eine natürliche Funktion des Standortes erfüllen kann und die Schutzerfordernisse nach Nummer 2.3.2 Satz 3 Ziffer 1 gewahrt bleiben.
Nummer 2.3.2 Satz 3 Ziffer 1 besagt, dass die Dicke der technischen Funktionsschicht nach den Schutzerfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten (wie z.B. keine Beeinträchtigung der langfristigen Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht, Schutz der Abdichtungskomponenten vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie Austrocknung) zu bemessen ist.
Eine nähere Untersetzung dieser Anforderung ist Anhang 1 Nummer 2.3.2 Satz 3 Ziffer 3 nicht zu entnehmen. Dies führte in der abfallrechtlichen Genehmigungspraxis häufig zu voneinander stark abweichenden Auslegungssichtweisen.
Mit Aufgabe der die technische Funktionsschicht begründenden Nutzung verliert die technische Funktionsschicht als solche ihre Funktion und ist so auch nicht mehr definierbar. Sie wird dann wieder zu einer Rekultivierungsschicht, da die technische Funktionsschicht diese auf Grund ihres Funktionsverlustes auch nicht mehr ersetzt.
Die Schutzerfordernisse der darunter liegenden Systemkomponenten können praktisch nur eingehalten werden, wenn die oberste Komponente die Anforderungen an Rekultivierungsschichten erfüllt. Diese ergeben sich aus Anhang 1 Nummer 2.3.1 Satz 3 Ziffer 1 bis 4.
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d (Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 6)
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:
"d) Nach Tabelle 2 werden die Fußnoten 3, 4, 5 und 6 wie folgt gefasst:
- 3) ... wie Vorlage
- 4) ... wie Vorlage
- 5) ... wie Vorlage
- 6) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nach Anhang 4 Nummer 3.2.2 nachzuweisen, dass in dem Säuleneluat bei einem Flüssigkeits-Feststoffverhältnis von 2:1 ein Wert von 0,2 µg/l nicht überschritten wird."
Begründung:
Nach Fußnote 6 zur Tabelle 2 in Anhang 3 DepV ist bei der Prüfung, ob der Zuordnungswert für den Parameter PAK bei Materialien eingehalten ist, die in der Rekultivierungsschicht eingesetzt werden, ein zusätzlicher Säulenversuch zur Prüfung der auslaugbaren Anteile durchzuführen, wenn der Gesamtgehalt an PAK mehr als 3 mg/kg beträgt. Im Vollzug bestehen teilweise Unklarheiten, welches Verfahren anzuwenden ist. In Anhang 4 Nummer 3.2.2 DepV werden Verfahren zur "Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom" genannt, die als Säulenversuch geeignet sind. Zur Klarstellung wird in der Neufassung der Fußnote 6 direkt auf die betreffende Nummer in Anhang 4 DepV verwiesen und in Anlehnung an die Messmethodik der Begriff "in dem zu erwartenden Sickerwasser" durch "in dem Säuleneluat" ersetzt. Es fehlt noch die Angabe des Flüssigkeits-Feststoffverhältnisses von 2:1 für das Säuleneluat. Der Verweis auf DIN 19528 ist nicht ausreichend, da die Norm Wasser/Feststoffverhältnisse von 0,3 bis 4,0 ermittelt. Im derzeitigen AE der Mantelverordnung wird in Artikel 4 (BBodSchV) auf das 2:1 Eluat abgestellt.
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d (Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 4 Satz 3)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d ist in Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 4 Satz 3 das Wort "möglich" durch das Wort "zulässig" zu ersetzen.
Begründung:
Sprachliche Klarstellung. Es soll die Zulässigkeit geregelt werden.
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e (Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 12)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e ist in Anhang 3 Tabelle 2 die Fußnote 12 wie folgt zu fassen:
"12) Nummer 3.20 kann, außer in den Fällen gemäß Spalte 9 (Rekultivierungsschicht), gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden."
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
'c) Tabelle 2 Nummer 3.20 wird wie folgt geändert:
- aa) In Spalte 2 wird nach dem Wort "Feststoffen" das Fußnotenzeichen "12)" eingefügt.
- bb) In den Spalten ... wie Vorlage ...'
Begründung:
Sprachliche Klarstellung. Die Formulierung orientiert sich an der Darstellung der inhaltlich entsprechenden Fußnote in der DepV (2009). Diese frühere Formulierung stellt das Gewollte am besten dar, wonach die Parameter "Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen" einerseits und Chlorid/Sulfat andererseits alternativ zu untersuchen sind.
Im Sinne der getroffenen "Gleichwertigkeitsregelung" ist die Fußnote 12 bei allen Parametern anzubringen, auf die sich die Regelung bezieht, also auch auf den Parameter "Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen".
Die Anbringung der Fußnote korrigiert ein offensichtliches früheres Versehen, da im Rahmen der Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung bei der Umschreibung der früheren Parameterbezeichnung "wasserlöslicher Anteil" auf die aktuelle Bezeichnung "Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen" die frühere Fußnote 11, jetzt Fußnote 12, ohne erkennbaren Grund nicht mit übernommen worden war.
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a0 - neu - (Anhang 4 Nummer 3. 1.1 Satz 3), Buchstabe j 1 - neu - (Anhang 4 Nummer 3.2.24 - neu -)
Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:
- a) Vor Buchstabe a ist folgender Buchstabe a0 einzufügen:
- 'a0) In Nummer 3. 1.1 Satz 3 werden die Wörter "gemäß Nummer 3.2.22" durch die Wörter "gemäß Nummer 3.2.24" ersetzt.'
- b) Nach Buchstabe j ist folgender Buchstabe j1 einzufügen:
'j1) Nach Nummer 3.2.23 wird folgende Nummer 3.2.24 eingefügt:
"3.2.24 Bestimmung des Trockenrückstandes DIN EN 14346, Ausgabe März 2007
Charakterisierung von Abfällen - Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes." '
Begründung:
Die unter Nummer 3.2.22 genannten Verfahren dienen der Bestimmung des Gesamtgehaltes an in einer Flüssigkeit gelösten Stoffen. Die in der Ratsentscheidung 2003/33/EG noch als Vornorm genannte DIN EN 14346 liegt jetzt als Norm "DIN EN 14346, Ausgabe März 2007 Charakterisierung von Abfällen - Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes" vor und liefert direkt das gewünschte Ergebnis "Trockenmasse". Sie ist deshalb als konkreteres Verfahren in den Anhang 4 neu unter der Nummer 3.2.24 aufzunehmen.
16. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe j2 - neu - (Anhang 4 Nummer 3.3.1 Satz 1 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 9 ist nach Buchstabe j1 - neu - folgender Buchstabe j2 einzufügen:
j2) In Nummer 3.3.1 wird nach der Überschrift "Atmungsaktivität, bestimmt über 4 Tage im Laborversuch (AT4):" folgender Satz eingefügt:
"Dieses Prüfverfahren ist nur anwendbar bei Abfällen, die einen pH-Wert im Bereich von pH 6,8 bis pH 8,2 aufweisen. Bei Abfällen mit davon abweichenden pH-Werten ist die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz nach Nummer 3.3.2 zu bestimmen." '
Begründung:
Dieses Verfahren wurde für die Bewertung von mechanischbiologisch behandelten Siedlungsabfällen eingeführt. Diese weisen einen entsprechenden pH-Wert im genannten Bereich auf. Abweichende pH-Werte beeinflussen die Aktivität (Lebensfähigkeit) der Mikroorganismen derart, dass die gefundenen Werte nur eine eingeschränkte oder keine Aussagekraft besitzen. In Nummer 3.3.2 wird dem durch Einstellung des pH-Wertes gemäß Nummer 3.3.2.9 Rechnung getragen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe k (Anhang 4 Nummer 4 Satz 1 Nummer 1)
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe k ist wie folgt zu fassen:
- 'k) In Nummer 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "vom Wert der grundlegenden Charakterisierung" durch die Wörter "vom Zuordnungswert, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde," ersetzt.'
Begründung:
Die Vorschrift nach Anhang 4 Nummer 4 DepV dient als Regelung für die Bewertung der Messergebnisse von Überprüfungen nach § 8 Absatz 3 DepV und von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 DepV.
Nach § 8 Absatz 3 DepV und nach § 8 Absatz 5 DepV sind Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen auf "Einhaltung der Zuordnungskriterien" und nicht auf Übereinstimmung mit den Werten der grundlegenden Charakterisierung durchzuführen. Nicht alle darunter fallenden Untersuchungen beschränken sich auf die Parameter, die als Schlüsselparameter festgelegt sind. Vielmehr sind die Kontrolluntersuchungen bei Anhaltspunkten für Unstimmigkeiten und die stichprobenhaften Kontrolluntersuchungen innerhalb der ersten angelieferten 50 Mg gefährlicher Abfälle (bzw. 500 Mg nicht gefährlicher Abfälle) im Regelfall auf die Einhaltung aller Zuordnungskriterien durchzuführen.
Die "Ausreißerregelung" nach Anhang 4 Nummer 4 DepV sollte deshalb nicht nur für die Schlüsselparameter definiert sein, sondern für alle Parameter, um den durchgängig in Betracht zu ziehenden abfalltypischen Schwankungen der Abfallinhaltsstoffe Rechnung zu tragen.
Um eine einfache Handhabung der Regelung zu erreichen, sollten die zulässigen Abweichungen für den einzelnen Messwert wie die Regelung für den Median aller Messwerte auf die zu überprüfenden Zuordnungswerte bezogen werden und nicht auf die Werte der grundlegenden Charakterisierung.
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 (Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a Satz 3 Doppelbuchstabe aa)
In Artikel 1 Nummer 10 ist Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a Satz 3 Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:
"aa) Gravimetrische Bestimmung des Rückstandes nach vollständiger Verdampfung des Quecksilbers im Vakuum bei 300°C plus/minus 25 Grad mit Auffangvorrichtung für das Quecksilber und"
Begründung:
Es ist der Anteil an Verunreinigungen im metallischen Quecksilber festzustellen. Dafür ist es ausreichend, wenn der gewichtsmäßige Anteil, der nicht reines Quecksilber darstellt und deshalb unter den genannten Bedingungen nicht verdampft, festgestellt wird.
Einer zusätzlichen Verbrennung im Glühofen bedarf es nicht mehr.
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 (Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a Satz 3 Doppelbuchstabe bb)
In Artikel 1 Nummer 10 ist Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a Satz 3 Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:
"bb) Bestimmung der Summe der Metallgehalte von Blei, Cadmium, Calcium, Chrom, Eisen, Kalium, Kupfer, Molybdän, Natrium, Nickel, Vanadium, Wolfram und Zink nach einem der alternativ genannten Verfahren gemäß Anhang 4 Nummer 3.1.10 nach vollständigem Königswasseraufschluss gemäß Anhang 4 Nummer 3.1.2 mit gegebenenfalls erforderlicher Anpassung des Feststoff-Säure-Verhältnisses."
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Unter Nummer 3.1.10 sind ein Analyseverfahren und alternativ zwei weitere Verfahren zur Bestimmung von Metallen genannt. Lediglich die zwei als "alternativ" genannten Verfahren eignen sich zur Bestimmung der Metallgehalte im Quecksilber.
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 (Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 10 ist dem Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a folgender Satz anzufügen:
"Beide Verfahren sind voneinander unabhängig durchzuführen und dürfen jeweils den Wert von 0,1 Gewichtsprozent bzw. 1 g/kg nicht überschreiten."
Begründung:
Die unter Satz 3 Doppelbuchstabe aa und bb genannten Verfahren liefern nicht direkt den Nachweis eines Quecksilbergehaltes von 99,9 Prozent. Bestimmt wird der Anteil, der die Verunreinigung des Quecksilbers darstellt. Insofern ist eine Vorgabe für die Bewertung der Ergebnisse der Verfahren nach Satz 3 Doppelbuchstabe aa und bb erforderlich.
21. Zu Artikel 1 Nummer 10 (Anhang 6 Nummer 3 Buchstabe a)
In Artikel 1 Nummer 10 sind in Anhang 6 Nummer 3 Buchstabe a die Wörter "DIN EN 10088-1, Ausgabe September 2005" durch die Wörter "DIN EN 10088-1, Ausgabe Januar 2012" zu ersetzen.
Begründung:
Die Ausgabe Januar 2012 ist die aktuelle Ausgabe der DIN EN 10088-1.
22. Zu Artikel 1 Nummer 10 (Anhang 6 Nummer 4 Buchstabe c Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 10 sind in Anhang 6 Nummer 4 Buchstabe c Satz 1 nach den Wörtern "befugten Person" die Wörter ", die über die erforderliche Fachkunde verfügt," einzufügen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5 Buchstabe b ist in § 23 Absatz 5 Nummer 5 die Angabe "Buchstabe d" durch die Angabe "Buchstabe e" zu ersetzen.
- b) In Nummer 10 ist Anhang 6 Nummer 4 wie folgt zu ändern:
- aa) Nach Buchstabe c ist folgender Buchstabe d einzufügen:
"d) Mindestens eine Person des Personals muss die Fachkunde im Umgang mit Gefahrstoffen, insbesondere mit Quecksilber, besitzen. Gerätschaft zum Atemschutz und Sicherheitskleidung sind vorzuhalten."
- bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
- aa) Nach Buchstabe c ist folgender Buchstabe d einzufügen:
Begründung:
Nach Anhang 6 Nummer 4 Buchstabe d der Verordnung der Bundesregierung wird nicht ausgeschlossen, dass Quecksilber freigesetzt wird; der Vorlage zufolge ist deshalb eine regelmäßige Kontrolle durch eine "befugte" Person vorzunehmen. Der aus der europäischen Richtlinie entlehnte Begriff "befugte Person" ist im Kontext der DepV nicht definiert oder durch ein formales oder materielles Anforderungsprofil hinterlegt. Voraussetzung für die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen kann aber nur der Nachweis der Fachkunde sein.
Deshalb ist die Durchführung durch eine fachkundige Person erforderlich. Die für viele Tätigkeiten des Deponiepersonals ausreichende Sachkunde ist für den vorliegenden Bereich nicht ausreichend. Die hier erforderliche Fachkunde ist z.B. umschrieben im Merkblatt "Quecksilber", Stand Februar 2012 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gesetzliche Unfallversicherung. Gerätschaften zum Atemschutz und Sicherheitskleidung sind zwingend vorzuhalten.
B
- 23. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.