904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 8 Absatz 8 - neu -
Dem § 8 ist folgender Absatz 8 anzufügen:
(8) Liegen die Voraussetzungen der Anerkennung ganz oder teilweise nicht mehr vor, so soll die Anerkennung widerrufen werden, wenn vom Inhaber der Anerkennung der Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist behoben worden ist. Im Übrigen bleiben die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder unberührt."
Begründung:
Es ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 dauerhaft gegeben sind und die Versuchsdurchführung den Anforderungen nach § 2 Absatz 1 entspricht. Sollten die Anerkennungsvoraussetzungen ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen, verfügt die Behörde über das Instrument des Widerrufs der Anerkennung. Gleichzeitig wird dem Inhaber der Anerkennung eine Frist zur Mangelbeseitigung eingeräumt.
B
- 2. Der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.