Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens "Energieund Klimafonds" und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung

914. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2013

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds")

4. Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Artikel 3 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung für Landwirte)

Artikel 2 und 3 sind zu streichen.

Begründung:

Der Bund beteiligt sich nach § 221 SGB V und § 64 KVLG 1989 pauschal an den Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen in Höhe von 14 Milliarden Euro für das Jahr 2014. Vorgesehen ist, diesen Bundeszuschuss für das Jahr 2014 um 3,5 Milliarden Euro zu Lasten der Liquiditätsreserve der gesetzlichen Krankenversicherung und zu Lasten des Sondervermögens bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu kürzen, um den Bundeshaushalt zu entlasten. Bereits im Jahr 2013 erfolgte zur Entlastung des Bundeshaushalts eine Kürzung des Bundeszuschusses an die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.

Mit der erneuten Kürzung des Bundeszuschusses werden der gesetzlichen Krankenversicherung Mittel entzogen, die zur pauschalen Finanzierung versicherungsfremder Leistungen dienen. Dabei handelt es sich um familienpolitische Leistungen, insbesondere für Kinder, Jugendliche und nicht erwerbsfähige Ehegatten, die keine eigenen Beiträge für ihren Krankenversicherungsschutz leisten. Die Kürzung des Bundeszuschusses steht im Widerspruch zu einer nachhaltigen und verlässlichen Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen. Belastet werden dadurch die gesetzlich Versicherten, deren Beiträge zur Finanzierung ihrer gesundheitlichen Versorgung benötigt werden. Die aktuelle gute finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der positiven Entwicklung der Wirtschaft und der Wirkung kostendämpfender Maßnahmen ist nicht auf Dauer angelegt. Die vorhandenen Rücklagen der gesetzlichen Krankenversicherung dürften nur vorübergehend sein und werden zukünftig bei tendenziell steigenden Ausgaben zur Versorgung der Versicherten benötigt.

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 221 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB V),

Artikel 3 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)

Begründung:

Der Bundesrat stellt fest, dass die für 2014 angekündigte einmalige Reduzierung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds zu einer Mindereinnahme der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung führen wird. Im Gegensatz zu den nichtlandwirtschaftlichen Krankenversicherungen würde sich ein verminderter Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds unmittelbar auf die Beitragszahler auswirken, die zum Teil erhebliche Beitragserhöhungen hinzunehmen hätten. Dafür können jedoch nicht die vorhandenen Rücklagen der landwirtschaftlichen Krankenkasse verwendet werden, da diese ausdrücklich als Sondervermögen zur Anpassung der Beiträge in den nächsten vier Jahren vorgesehen sind.

Mit dem Änderungsvorschlag wird die Bundesregierung verpflichtet, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zusätzliche Bundesmittel zuzuführen. Diese Kompensation ist erforderlich, um in dem Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung übermäßige und sozial kaum vertretbare Beitragserhöhungen zu vermeiden.

B