914. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2013
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds")
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- a) Mit der Öffnung des Energie- und Klimaschutzfonds (EKF) für die Zuweisung von Haushaltsmitteln dokumentiert die Bundesregierung, dass sie auf absehbare Zeit nicht mit einer Belebung des Marktes für CO₂- Zertifikate rechnet.
- b) Die Linderung der Finanzknappheit im Energie- und Klimaschutzfonds (EKF) durch die Zuweisung von Bundesmittel lässt die Abhängigkeit der Finanzausstattung des EKF von der jeweiligen Haushaltslage bestehen, die durch die haushaltsunabhängige Finanzierung durch die Erlöse aus dem Emissionshandel gerade vermieden werden sollte. Damit ist auch künftig ein "Stopandgo" bei den Förderprogrammen zum Klimaschutz je nach Kassenlage zu befürchten.
- 2. Das Problem einer dauerhaft verlässlichen Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen kann nur durch eine Stabilisierung der Erlöse aus dem CO₂- Zertifikatehandel auf angemessenem Niveau und dem Abbau ökologisch schädlicher Subventionen gelöst werden. Der Bundesrat sieht angesichts des Preisverfalls der Emissionszertifikate und der ausbleibenden Lenkungswirkung einen dringenden Bedarf für eine Reform des Emissionshandels zur Stärkung des Klimaschutzes und Stabilisierung der Strompreise. Der Bundesrat fordert den Bund daher auf, sich bei den weiteren Verhandlungen mit der EU-Kommission und im EU-Ministerrat für eine Reduzierung der Emissionszertifikate, ausgerichtet an einem Klimaschutzziel für die EU von minus 30 Prozent bis 2020 (gegenüber 1990), einzusetzen.
- 3. Der Bundesrat hat große Zweifel, ob angesichts der nach wie vor sehr niedrigen CO₂-Zertifikatspreise die in dem mitgeteilten Finanztableau in Aussicht genommenen Zuweisungen an den Energie- und Klimaschutzfonds (EKF) aus dem Bundeshaushalt ausreichen, um die Förderung wichtiger Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen im notwendigen Umfang aus dem EKF fortzuführen.
4. Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Artikel 3 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung für Landwirte)
Artikel 2 und 3 sind zu streichen.
Begründung:
Der Bund beteiligt sich nach § 221 SGB V und § 64 KVLG 1989 pauschal an den Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen in Höhe von 14 Milliarden Euro für das Jahr 2014. Vorgesehen ist, diesen Bundeszuschuss für das Jahr 2014 um 3,5 Milliarden Euro zu Lasten der Liquiditätsreserve der gesetzlichen Krankenversicherung und zu Lasten des Sondervermögens bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu kürzen, um den Bundeshaushalt zu entlasten. Bereits im Jahr 2013 erfolgte zur Entlastung des Bundeshaushalts eine Kürzung des Bundeszuschusses an die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.
Mit der erneuten Kürzung des Bundeszuschusses werden der gesetzlichen Krankenversicherung Mittel entzogen, die zur pauschalen Finanzierung versicherungsfremder Leistungen dienen. Dabei handelt es sich um familienpolitische Leistungen, insbesondere für Kinder, Jugendliche und nicht erwerbsfähige Ehegatten, die keine eigenen Beiträge für ihren Krankenversicherungsschutz leisten. Die Kürzung des Bundeszuschusses steht im Widerspruch zu einer nachhaltigen und verlässlichen Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen. Belastet werden dadurch die gesetzlich Versicherten, deren Beiträge zur Finanzierung ihrer gesundheitlichen Versorgung benötigt werden. Die aktuelle gute finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der positiven Entwicklung der Wirtschaft und der Wirkung kostendämpfender Maßnahmen ist nicht auf Dauer angelegt. Die vorhandenen Rücklagen der gesetzlichen Krankenversicherung dürften nur vorübergehend sein und werden zukünftig bei tendenziell steigenden Ausgaben zur Versorgung der Versicherten benötigt.
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 221 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB V),
Artikel 3 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)
- a) Artikel 2 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. § 221 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 ... (weiter wie Vorlage)
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Um im Jahr 2014 Mindereinnahmen auf Grund der nach Absatz 1 in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung erfolgten Festsetzung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds auszugleichen, werden der landwirtschaftlichen Krankenkasse zusätzliche Bundesmittel gewährt.""
- b) Artikel 3 ist zu streichen.
Begründung:
Der Bundesrat stellt fest, dass die für 2014 angekündigte einmalige Reduzierung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds zu einer Mindereinnahme der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung führen wird. Im Gegensatz zu den nichtlandwirtschaftlichen Krankenversicherungen würde sich ein verminderter Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds unmittelbar auf die Beitragszahler auswirken, die zum Teil erhebliche Beitragserhöhungen hinzunehmen hätten. Dafür können jedoch nicht die vorhandenen Rücklagen der landwirtschaftlichen Krankenkasse verwendet werden, da diese ausdrücklich als Sondervermögen zur Anpassung der Beiträge in den nächsten vier Jahren vorgesehen sind.
Mit dem Änderungsvorschlag wird die Bundesregierung verpflichtet, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zusätzliche Bundesmittel zuzuführen. Diese Kompensation ist erforderlich, um in dem Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung übermäßige und sozial kaum vertretbare Beitragserhöhungen zu vermeiden.
B
- 6. Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.