Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz und zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut
A. Problem und Ziel
Das Erste Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes ist am 09.05.2013 in Kraft getreten. Das Änderungsgesetz gewährleistet, dass die zuständigen Behörden von Bund und Ländern die nationalen Überwachungsmaßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 wirksam durchführen und hierdurch illegalen Holzeinschlag bekämpfen können. Es regelt insbesondere die Aufgaben und Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung der Maßnahmen zur nationalen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zuständig, soweit es um Holz oder Holzprodukte aus einem Drittstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat geht. Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierzu zählt vor allem die Überwachung der inländischen Waldbesitzer.
Bundestag und Bundesrat forderten die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren auf, eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Ausgestaltung der Überwachungstätigkeit der Länder zu beschließen und in den Bundesrat einzubringen. Die Bundesregierung kommt diesen Entschließungen mit der vorliegenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz nach. Sie soll zur einheitlichen Durchführung der Überwachung der Länder nach den o.g. holzhandelsrechtlichen Vorschriften beitragen. Es liegt auch im Interesse des Bundes, dass die Überwachungstätigkeit unter Beachtung der EU-rechtlichen Vorgaben auf einem angemessenen und vergleichbaren Niveau erfolgt.
Darüber hinaus werden Verwaltungsvorschriften im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen keine neuen Informationspflichten und kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Ihr Erfüllungsaufwand ergibt sich bereits aus der Aufgabenverteilung nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz begründet keine zusätzlichen Aufgaben der Länder.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Ebenso entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz und zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 31. Juli 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz und zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Philipp Rösler
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz und zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut
Vom ...
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiGVwV)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchführung der Überwachung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden beitragen, soweit diese nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
- 1. das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2. die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23) und
- 3. die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16), in der jeweils geltenden Fassung, durchführen.
Abschnitt 2
Überwachung der Marktteilnehmer
§ 2 Bestimmung der Marktteilnehmer
- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz betroffen ist, das auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Wald im Sinne des § 2 Absatz 1 und 3 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften erzeugt worden ist. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen betreffen daher Waldbesitzer im Sinne des § 4 des Bundeswaldgesetzes und Selbstwerber, die Holz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschlagen und erstmalig auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen.
- (2) Bei der Bestimmung der zu überwachenden Marktteilnehmer berücksichtigt die nach Landesrecht zuständige Behörde insbesondere nachfolgende Gesichtspunkte:
- 1. Wer als Waldbesitzer im Sinne des § 4 des Bundeswaldgesetzes in einem in seinem Besitz befindlichen Wald Holz einschlägt und auf dem Binnenmarkt entgeltlich oder unentgeltlich abgibt oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im eigenen Betrieb verwendet, bringt das Holz in Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verkehr und ist somit als Marktteilnehmer zu überwachen. Dies gilt auch, wenn der Marktteilnehmer hierbei Leistungen von Dritten in Anspruch nimmt, insbesondere für eigene Rechnung das Holz von einem Dritten einschlagen oder von einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss, dessen Mitglied er ist, vermarkten lässt.
- 2. Wer Holz auf dem Stock kauft und einschlägt (Selbstwerber) und auf dem Binnenmarkt entgeltlich oder unentgeltlich abgibt oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im eigenen Betrieb verwendet, bringt das Holz in Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verkehr und ist somit als Marktteilnehmer zu kontrollieren. Selbstwerber werden über die Waldbesitzer ermittelt.
§ 3 Allgemeine Grundsätze für die Überwachung der Marktteilnehmer
- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen die Überwachung der Marktteilnehmer nach den in § 1 genannten holzhandelsrechtlichen Vorschriften durch. Sie machen dabei nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch von ihren hiernach eingeräumten Befugnissen.
- (2) Bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Umfang von Überwachungsmaßnahmen berücksichtigen die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Rahmen eines risikobasierten Ansatzes insbesondere nachfolgende Gesichtspunkte:
- 1. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen Marktteilnehmer unbeschadet der holzhandelsrechtlichen Vorschriften auch nach anderen für den Wald maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere den Wald- und Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder. Bei den im Rahmen dieser Rechtsvorschriften durchgeführten Überwachungsmaßnahmen ist auch festzustellen, ob ein Marktteilnehmer Holz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 legal geschlagen hat. Soweit dies nach den in Satz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zulässig ist, können daher Ergebnisse dieser Überwachungsmaßnahmen für die Überwachung nach den in § 1 genannten holzhandelsrechtlichen Vorschriften genutzt werden.
- 2. Notwendigkeit und Umfang von Überwachungsmaßnahmen richten sich maßgeblich nach dem Ausmaß des Risikos, dass Holz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder, soweit eine gesonderte Risikobestimmung möglich ist, auf dem Gebiet des Landes, in dem die jeweilige Landesbehörde zuständig ist, illegal geschlagen wird. Bei der Bestimmung des Risikos soll insbesondere berücksichtigt werden, wie häufig bei bestimmten Marktteilnehmern, in bestimmten Ländern oder Gebieten eines Landes oder bei bestimmten Baumarten ein illegaler Einschlag in der Vergangenheit vorgekommen ist und ob Waldflächen Zertifizierungsregelungen oder sonstigen von Dritten überprüften Regelungen unterliegen, die mindestens den Anforderungen nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 entsprechen. Wird bei bestimmten Marktteilnehmern, in bestimmten Ländern oder Gebieten eines Landes oder bei bestimmten Baumarten wiederholt illegaler Einschlag festgestellt, so ist die Anzahl der Überwachungsmaßnahmen im Verhältnis zu dem gestiegenen Risiko zu erhöhen.
- 3. Anlassbezogene Überwachungsmaßnahmen sind durchzuführen, wenn die nach Landesrecht zuständigen Behörden von Dritten über mögliche Verstöße unter Angabe zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte unterrichtet werden oder die Behörden sonstige Erkenntnisse, insbesondere auf Grund entsprechender Beobachtungen im Rahmen ihrer allgemeinen Tätigkeiten im Wald, besitzen.
- 4. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben die Überwachung nach Absatz 1 aufzuzeichnen. In den Aufzeichnungen sind insbesondere die Art und Ergebnisse der Überwachung sowie etwaige getroffene Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörden festzuhalten. Die Aufzeichnungen über alle Überwachungsmaßnahmen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Auf Anforderung berichten die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Überwachung. Ein einheitliches Berichtsformat hierzu wird nach Erarbeitung entsprechender EU-weiter Vorgaben noch erstellt.
§ 4 Überwachung des Verbots des Inverkehrbringens
- (1) Im Rahmen der Überwachung, ob Holz illegal geschlagen ist und daher nicht in Verkehr gebracht werden darf, berücksichtigen die nach Landesrecht zuständigen Behörden die in ihrem Zuständigkeitsbereich geltenden Rechtsvorschriften, die Regelungen mit Bezug zum Holzeinschlag enthalten. Hierzu gehören insbesondere die Wald- und Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie nach den Umständen des Einzelfalls auch das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften. Es ist dabei davon auszugehen, dass jeweils nur das Holz als illegal eingeschlagen gilt, dessen Einschlag für den Rechtsverstoß maßgeblich ist. Dies kann bei einem flächenmäßigen Verstoß bedeuten, dass nur ein Teil der eingeschlagenen Menge als illegal geschlagen anzusehen ist.
- (2) Besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht oder stellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden fest, dass Holz illegal geschlagen worden ist und in Verkehr gebracht werden soll oder worden ist, treffen sie, insbesondere nach § 2 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes, die erforderlichen Maßnahmen, um Verstöße festzustellen, künftige Verstöße zu verhindern oder festgestellte Verstöße zu beseitigen. Insbesondere haben sie den verantwortlichen Marktteilnehmer darauf hinzuweisen, dass illegal geschlagenes Holz nicht in Verkehr gebracht werden darf, und durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass ein Inverkehrbringen unterbleibt. Sie können nach den Umständen des Einzelfalls das Holz insbesondere beschlagnahmen und einziehen sowie veräußern und die Erlöse einziehen. Stellen sie fest, dass Holz ohne Einschlagserlaubnis des Berechtigten geschlagen worden ist, können sie dies, statt es einzuziehen, dem Berechtigten zurückgeben.
§ 5 Überwachung der Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung
- (1) Die Überwachung, ob Marktteilnehmer die Anforderungen an die Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 erfüllen, erfolgt im Rahmen der Überwachung anderer Gesetze im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder im Rahmen von anlassbezogenen Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3.
- (2) Im Rahmen der Überwachung überprüfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden nachfolgende Informationen, die die Marktteilnehmer nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 bereitzustellen und nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 fünf Jahre aufzubewahren haben:
- 1. Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart, zusätzliche Angabe des wissenschaftlichen Namens der Baumart, wenn der gängige Name der Baumart nicht eindeutig ist,
- 2. Land oder Gebiet innerhalb eines Landes, in dem der Holzeinschlag vorgenommen worden ist,
- 3. Menge, ausgedrückt in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten,
- 4. Name und Anschrift des Abnehmers, an den das Holz geliefert worden ist,
- 5. Unterlagen oder andere Nachweise dafür, dass dieses Holz den geltenden Rechtsvorschriften entspricht.
Die Einhaltung dieser Anforderungen kann anhand formloser Aufzeichnungen des Marktteilnehmers, insbesondere Rechnungen oder Abgabescheine, auch in geeigneter elektronischer Form, überprüft werden, soweit sich hieraus neben den genannten Informationen insbesondere ergibt, aus wessen Wald das Holz stammt und in welchem Jahr der Einschlag erfolgte. Wenn zudem keine Ermittlungen von zuständigen Behörden in Bezug auf das von dem jeweiligen Waldbesitzer oder Selbstwerber in Verkehr gebrachte Holz vorliegen, kann von der Legalität des Holzeinschlags ausgegangen werden.
- (3) Soweit im Einzelfall freiwillig durchgeführte forstliche Zertifizierungen nach einem anerkannten System, das mindestens den Kriterien nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 entspricht, vorliegen, kann die Einhaltung der Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zusätzlich anhand dieser Zertifizierungen überprüft werden.
- (4) Hat der Marktteilnehmer keinen unmittelbaren Zugang zu den genannten Informationen, insbesondere weil er Mitglied eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses ist, sorgen die nach Landesrecht zuständigen Behörden dafür, dass er die Informationen unverzüglich einholt und ihnen zur Kontrolle vorlegt. Im letztgenannten Fall können sie nach § 6 Absatz 1 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes nach den Umständen des Einzelfalls die erforderlichen Informationen auch unmittelbar bei dem jeweiligen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss einholen.
- (5) Eine Überprüfung der Anwendung von Risikobewertungsverfahren und Risikominderungsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Marktteilnehmer das Holz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in eigener Verantwortung geschlagen hat und daher selbst beurteilen kann, ob hierbei alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten wurden.
- (6) Besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht oder stellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden fest, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichtregelung nicht eingehalten worden sind, treffen sie, insbesondere nach § 2 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes, die erforderlichen Maßnahmen, um Verstöße festzustellen, künftige Verstöße zu verhindern oder festgestellte Verstöße zu beseitigen.
Abschnitt 3
Überwachung in sonstigen Fällen
§ 6 Überwachung der Händler, Rückverfolgung
- (1) Wurde Holz, das auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland illegal geschlagen worden ist, in Verkehr gebracht und erlangen die nach Landesrecht zuständigen Behörden hiervon Kenntnis, verfolgen sie dieses Holz entlang der Lieferkette und ergreifen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. Sie können das Holz nach § 2 Absatz 3 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes beschlagnahmen wenn es noch nicht an den Endverbraucher geliefert worden ist. Im Rahmen dieser Rückverfolgung überwachen sie, ob Händler ihre Pflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfüllen.
- (2) Bei der Rückverfolgung über Landesgrenzen hinweg sind die zuständigen Behörden der betroffenen Länder zu unterrichten und es soll ein gemeinsames Vorgehen abgestimmt werden. Bei der Rückverfolgung über Nationalgrenzen hinaus ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einzuschalten, die dann Kontakt mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten aufnimmt.
§ 7 Überwachung der Überwachungsorganisationen
Soweit ein durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu überwachender Marktteilnehmer eine Sorgfaltspflichtregelung anwendet, die von einer im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landesbehörde tätigen Überwachungsorganisation erstellt worden ist, überwacht sie die Überwachungsorganisation nach den Vorgaben der in § 1 genannten holzhandelsrechtlichen Vorschriften.
Artikel 2
Aufhebung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut
- (1) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Zulassung von Ausgangsmaterial für forstliches Vermehrungsgut (Forstsaat-Zulassungs-VwV) vom 5. November 1985 (BAnz. Nr. 214a vom 15. November 1985), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1998 (BAnz. S. 9666), wird aufgehoben.
- (2) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzengut (Forstsaat-Durchführungs-VwV) vom 3. September 1990 (BAnz Nr. 176a vom 19. September 1990) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Erste Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes ist am 9. Mai 2013 in Kraft getreten. Es dient der nationalen Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23). Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird seit dem 3. März 2013 angewendet. Das Änderungsgesetz gewährleistet, dass die zuständigen Behörden von Bund und Ländern die nationalen Überwachungsmaßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16) wirksam durchführen und hierdurch illegalen Holzeinschlag bekämpfen können. Es regelt insbesondere die Aufgaben und Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden wie Überwachungsmaßnahmen und Beschlagnahmung von Holz, bei dem der begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht besteht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung der Maßnahmen zur nationalen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zuständig, soweit es um Holz oder Holzprodukte aus einem Drittstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat geht. Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierzu zählt vor allem die Überwachung der inländischen Waldbesitzer.
Bundestag und Bundesrat forderten die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren auf, eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Ausgestaltung der Überwachungstätigkeit der Länder zu beschließen und in den Bundesrat einzubringen. Die Bundesregierung kommt diesen Entschließungen mit der vorliegenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz nach. Sie soll die einheitliche Durchführung der Überwachung der Länder nach den o.g. holzhandelsrechtlichen Vorschriften gewährleisten.
Zu diesem Zweck konkretisiert sie, welche Überwachungsmaßnahmen die nach Landesrecht zuständigen Behörden hiernach durchführen und welche Maßstäbe sie hierbei zu berücksichtigen haben.
Darüber hinaus werden Verwaltungsvorschriften im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Zulassung von Ausgangsmaterial für forstliches Vermehrungsgut (Forstsaat-Zulassungs-VwV) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzengut (Forstsaat-Durchführungs-VwV) sind aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen des Rechts über forstliches Vermehrungsgut obsolet geworden.
Für Bund, Länder und Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an. Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz richtet sich zwar an die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Ihr Erfüllungsaufwand ergibt sich aber bereits aus der Aufgabenverteilung nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz und dem unmittelbar anwendbaren EU-Recht. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz begründet keine zusätzlichen Aufgaben der Länder.
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Ebenso entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz dient einer wirksamen Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und entspricht damit einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit sie nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes für die Durchführung der einschlägigen holzhandelsrechtlichen Vorschriften zuständig sind. Neben dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz sind dies die genannten unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen. Ziel der allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist, die einheitliche Durchführung der Überwachungstätigkeit der Länder nach diesen Vorschriften zu gewährleisten.
Zu § 2
Den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt die Überwachung von Marktteilnehmern nur insoweit, als es um das Inverkehrbringen von Holz geht, das in Deutschland im Wald erzeugt wurde, das heißt hier gewachsen ist.
§ 2 erläutert die Gesichtspunkte, die die zuständige Behörde bei der Bestimmung der zu überwachenden Marktteilnehmer zu berücksichtigen hat. In Deutschland erzeugtes Holz wird in der Regel von Waldbesitzern im Sinne des § 4 des Bundeswaldgesetzes in Verkehr gebracht. Diese sind dann als Marktteilnehmer zu überwachen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Waldbesitzer dazu eigene Arbeiter oder Unternehmer einsetzt. Auch wenn das Holz von Dritten, z.B. von einem forstlichen Zusammenschluss, für den Waldbesitzer vermarktet wird, ist der Waldbesitzer der Marktteilnehmer. Verkauft der Waldbesitzer Holz allerdings auf dem Stock, so ist in der Regel der Käufer, der dieses Holz einschlägt und in Verkehr bringt ("Selbstwerber"), der Marktteilnehmer. Dies ist darin begründet, dass der Waldbesitzer in diesem Fall kein Holz, sondern stehende Bäume verkauft und diese nicht der EU-Holzhandels-Verordnung unterliegen. In diesem Fall überwacht die zuständige Landesbehörde daher den Selbstwerber, der regelmäßig über den jeweiligen Waldbesitzer ermittelt werden kann. Eine beim Verkauf auf dem Stock nach den Umständen des Einzelfalls möglicherweise bestehende Verantwortlichkeit des Waldbesitzers, die nicht an die Einstufung als Marktteilnehmer anknüpft, insbesondere nach Privatrecht, bleibt hiervon unberührt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Waldbesitzer die zu fällenden Bäume konkret vorgegeben hat, z.B. durch Markierung.
Zu § 3
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen die Überwachungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der einschlägigen holzhandelsrechtlichen Vorschriften durch. Bei ihrer Überwachungstätigkeit legen sie einen risikobasierten Ansatz zugrunde. Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Landesbehörden unabhängig von den holzhandelsrechtlichen Vorschriften bereits für die Überwachung zuständig sind, ob Waldbesitzer und Selbstwerber die Anforderungen nach anderen für den Wald einschlägigen Rechtsvorschriften wie insbesondere den Wald- und Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder einhalten. Auf diese Weise können die Behörden in der Regel auch beurteilen und feststellen, ob Marktteilnehmer Holz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 legal geschlagen haben. Im Rahmen der bestehenden Überwachungstätigkeiten können und sollen sie daher auch die Vorgaben nach den holzhandelsrechtlichen Vorschriften überprüfen. Bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Umfang von zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen der Marktteilnehmer ist maßgeblich das Ausmaß des Risikos illegalen Holzeinschlags zu berücksichtigen. Es ist allgemein anerkannt, dass das Risiko für illegalen Holzeinschlag in Deutschland allgemein derzeit sehr gering ist. Wird jedoch bei bestimmten Marktteilnehmern, in bestimmten Ländern oder Gebieten eines Landes oder bei bestimmten Baumarten wiederholt illegaler Einschlag festgestellt, so ist die Anzahl der entsprechenden Überwachungsmaßnahmen im Verhältnis zu dem gestiegenen Risiko zu erhöhen.
Überwachungsmaßnahmen finden darüber hinaus anlassbezogen statt, wenn die Landesbehörden von Dritten hinreichend begründet über mögliche Verstöße informiert werden oder wenn die Mitarbeiter der Landesbehörden sonstige Erkenntnisse hierüber besitzen, z.B. wenn sie im Rahmen ihrer allgemeinen Tätigkeit im Wald entsprechende Beobachtungen machen. Die zuständigen Behörden haben die Überwachung in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zu dokumentieren und Aufzeichnungen hierüber auf Anforderung dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zugänglich zu machen. Das Bundesministerium sorgt dann dafür, dass Berichte nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 an die Europäische Kommission übermittelt werden und dass diese Berichte ggf. nach dem Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) zugänglich gemacht werden.
Zu § 4
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung des Verbots, illegal geschlagenes Holz in Verkehr zu bringen. Bei der Prüfung, ob es sich um illegal geschlagenes Holz handelt, das Holz also im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften geschlagen wurde, berücksichtigen sie alle Rechtsvorschriften, die Regelungen mit Bezug zum Holzeinschlag beinhalten. Dies sind insbesondere:
- - Bundeswaldgesetz und Landeswaldgesetze, - Bundesnaturschutzgesetz und Landesnaturschutzgesetze,
- - ggf. auch Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetze sowie - die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften.
Wenn beim Holzeinschlag gegen diese Gesetze verstoßen wird (z.B. gegen ein Kahlschlagverbot oder ein Einschlagsverbot in einem Schutzgebiet), gilt das betreffende Holz als illegal eingeschlagen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und darf nicht in Verkehr gebracht werden. Hierbei ist davon auszugehen, dass bei einem flächenhaften Einschlag ggf. nur ein Teil des Holzes als illegal anzusehen ist. Dies könnte z.B. bei einem Verstoß gegen ein Kahlschlagverbot der Fall sein: Wenn ein gewisser Einschlag erlaubt wäre, so ist auch nur das über dieses erlaubte Maß hinaus eingeschlagenen Holz als illegal anzusehen und darf nicht in Verkehr gebracht werden.
Auch ein Einschlag von Holz ohne entsprechende Einschlagserlaubnis des Eigentümers führt zu diesem Ergebnis. In diesem Fall kann das Holz aber nach Beschlagnahmung und Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer von diesem in Verkehr gebracht werden. Der Diebstahl von bereits eingeschlagenem Holz, z.B. von der Waldstraße, wird von der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 dagegen nicht erfasst.
Die holzhandelsrechtlichen Vorschriften geben den zuständigen Behörden das notwendige ordnungsrechtliche Instrumentarium, auf den Verdacht von Verstößen oder festgestellte Verstöße gegen das Verbot des Inverkehrbringens illegal geschlagenen Holzes in geeigneter Weise zu reagieren. Ziel ist es dabei, sicher zu stellen, dass das illegal eingeschlagene Holz nicht in Verkehr gebracht wird. Dies kann z.B. auch bedeuten, dass es im Wald zu verbleiben hat. Hat ein Marktteilnehmer illegal geschlagenes Holz in Verkehr gebracht oder dies versucht, prüfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden unbeschadet eines ordnungsrechtlichen Einschreitens auch, ob dies als Ordnungswidrigkeit nach § 7 HolzSiG zu verfolgen ist oder Anhaltspunkte für eine Straftat nach § 8 HolzSiG vorliegen.
Zu § 5
Bei der Überwachung der von Marktteilnehmern anzuwendenden Sorgfaltspflichtregelung ist insbesondere der Sinn dieser Regelung zu berücksichtigen. Sie soll in erster Linie erreichen, dass derjenige, der Holz erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringt, sich davon überzeugt, dass dieses Holz legal eingeschlagen und gehandelt wurde. Dies kann für einen Holzimporteur, der z.B. Holz aus Russland oder den Tropen einführt, schwierig sein. Die Sorgfaltspflichtregelung soll ihn daher in die Lage versetzen, das Risiko illegalen Holzeinschlags angemessen zu bewerten und ggf. zu mindern. Für einen Waldbesitzer oder ggf. Selbstwerber in Deutschland ist dies jedoch unproblematisch, da er weiß, wo das Holz eingeschlagen wurde, und daher selbst beurteilen kann, ob dabei alle relevanten Gesetze eingehalten wurden.
§ 5 Absatz 1 konkretisiert, wie die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht, ob der betroffene Marktteilnehmer den im Rahmen der Sorgfaltspflichtregelung erforderlichen Zugang zu bestimmten Informationen gewährleistet. Die hierbei geltenden Anforderungen können anhand von Dokumenten (z.B. Rechnungen oder Abgabescheine) sowie formlosen Aufzeichnungen des Marktteilnehmers überwacht werden. Als Nachweis für die Einhaltung geltender Rechtsvorschriften ist es erforderlich, dass sich aus den Aufzeichnungen ergibt, wer der Besitzer des Waldes ist, aus dem das Holz stammt und in welchem Jahr der Einschlag erfolgte. Der Besitzer des Waldes ist deshalb von so großer Bedeutung, da er beurteilen kann, ob das Holz legal eingeschlagen wurde und weil der Ansatz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 darauf abzielt, dass sich der Marktteilnehmer von der Legalität des Holzeinschlages überzeugt (siehe Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010). Wenn dann keine Ermittlungen im Rahmen der Überwachung der Anforderungen anderer für den Wald einschlägigen Rechtsvorschriften (z.B. Wald- oder Naturschutzrecht) in Bezug auf das jeweilige Holz vorliegen, kann von der Legalität des Holzeinschlags ausgegangen werden.
Diese Informationen sollte der Marktteilnehmer grundsätzlich unmittelbar verfügbar haben. Stellt die Behörde fest, dass dies nicht der Fall ist, sorgt sie dafür, dass er die Informationen umgehend nachreicht, z.B. nachdem er sie bei einem forstlichen Zusammenschluss erfragt hat. Die Behörden können sich aber ggf. auch nach § 6 Absatz 1 HolzSiG selbst direkt an den entsprechenden forstwirtschaftlichen Zusammenschluss wenden und dort die Informationen einholen. Wichtig ist aber, dass der Marktteilnehmer letztlich (unmittelbar oder mittelbar) Zugang zu diesen Informationen hat. Die Marktteilnehmer sollen in geeigneter Form auf ihre Sorgfaltspflichten, insbesondere auf ihre Aufzeichnungspflichten, hingewiesen werden.
Auch eine forstliche Zertifizierung nach einem anerkannten System (wie z.B. PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbaren Zertifizierungssystemen) kann im Rahmen der Überwachung zusätzlich als Dokument oder anderer Nachweis dafür, dass das Holz den geltenden Rechtsvorschriften entspricht, dienen. Sie ist aber nicht zwingend.
Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind für Waldbesitzer und Selbstwerber in Deutschland nicht relevant, soweit sie das in Verkehr zu bringende Holz in eigener Verantwortung geschlagen haben und daher selbst beurteilen können, ob hierbei alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten wurden (siehe oben zum Ansatz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010). Daher erübrigt sich auch eine Überprüfung der Anwendung dieser Verfahren durch die zuständigen Behörden.
Zu § 6
Im Hinblick auf die Verpflichtungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist die Bundesanstalt für die Überwachung von Händlern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zuständig, soweit es um Holz und Holzprodukte geht, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht wurden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind dagegen zuständig, soweit es um Holz und Holzprodukte geht, die im Inland erzeugt und erstmalig in Verkehr gebracht wurden. Wenn im Inland illegal eingeschlagenes Holz in Verkehr gebracht wurde und die nach Landesrecht zuständigen Behörden hiervon Kenntnis erlangen, verfolgen sie unter Einbeziehung der Händler dieses Holz entlang der Lieferkette und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen. Nach den Umständen des Einzelfalls können sie das Holz noch vor dem Verkauf an Endverbraucher beschlagnahmen. Im Rahmen der erwähnten Rückverfolgung von Holz überwachen die zuständigen Landesbehörden auch die Einhaltung der Händlerpflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 HolzSiG geahndet werden. Die bei der Überwachung der Händler erlangten Informationen können ggf. auch genutzt werden, um entlang der Lieferkette zu ermitteln, wer für das Inverkehrbringen illegal geschlagenen Holzes verantwortlich ist.
Sofern die Rückverfolgung über Landesgrenzen hinweg führt, sind die nach dem HolzSiG zuständigen Behörden der betroffenen Länder zu unterrichten und es soll ein gemeinsames Vorgehen abgestimmt werden. Bei der Rückverfolgung über Nationalgrenzen hinaus ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einzuschalten, die dann Kontakt mit den nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zuständigen Behörden der betroffenen Staaten aufnimmt und auch das weitere Vorgehen koordiniert.
Zu § 7
Die Überwachung von Überwachungsorganisationen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 obliegt nur dann den nach Landesrecht zuständigen Behörden, wenn ein von ihnen zu überwachender Marktteilnehmer die Sorgfaltspflichtregelung einer Überwachungsorganisation anwendet, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich tätig ist. In der Praxis wird in Deutschland für die Überwachung von Überwachungsorganisationen allerdings nicht eine Landesbehörde, sondern die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig sein, weil es dabei in erster Linie um Holzimporte aus einem Drittstaat geht. Für Holz, das im Inland erzeugt wird, werden keine Überwachungsorganisationen erforderlich sein. Dies ist darin begründet, dass die Informationsbeschaffung und der Nachweis der Legalität hier wesentlich einfacher möglich sind als im Falle von eingeführten Holzprodukten und die Waldbesitzer und Selbstwerber daher keine Unterstützung durch eine Überwachungsorganisation benötigen.
Zu Artikel 2
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Zulassung von Ausgangsmaterial für forstliches Vermehrungsgut (Forstsaat-Zulassungs-VwV) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzengut (Forstsaat-Durchführungs-VwV) werden aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben. Mit dem Außerkrafttreten des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut sind diese zu dessen Durchführung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften obsolet geworden.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2605:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz und zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geprüft.
Zusammenfassung:
Erfüllungsaufwand | |
Wirtschaft | keine Auswirkungen |
Bürgerinnen und Bürger | keine Auswirkungen |
Verwaltung | keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
Im Einzelnen:
Mit dem Regelungsvorhaben wird die in dem Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz) geregelte Überwachungstätigkeit der zuständigen Länderbehörden konkretisiert. Mit dieser Konkretisierung kommt die Bundesregierung einer entsprechenden Aufforderung von Bundestag und Bundesrat nach.
Da keine über das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz hinausgehenden Aufgaben für die Länder begründet werden, ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Länderebene zu erwarten.
Auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürgern sowie der Bundesverwaltung hat das Vorhaben ebenfalls keine Auswirkungen.
Der Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin