910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013
A
- 1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. Mai 2013 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einberufen wird.
Begründung:
Der Bundesrat hat in seinem Beschluss in BR-Drucksache 112/13(B) Ziffer 7 die Vorlage des "Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes", die auf Grund der Umsetzungspflicht der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie) erforderlich ist, begrüßt. In seinem Beschluss hat er jedoch die Auffassung vertreten, dass der vorgelegte Entwurf kaum ausreichende Antworten auf die enormen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen, die durch den Energieverbrauch im Gebäudebereich aufgeworfen werden, gebe. Allein durch die verschiedenen parallelen energiesparrechtlichen Vorschriften des Bundes, bestehend aus Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), leiden die Akzeptanz und Transparenz erheblich. Es bestehe die Gefahr, dass dadurch die Bemühungen um eine Steigerung der Energieeffizienz allein wegen Akzeptanzproblemen teilweise ins Gegenteil verkehrt werden.
Diese grundlegenden Hinweise des Bundesrates hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht aufgenommen und der Deutsche Bundestag hat an dem Gesetzentwurf in dieser Hinsicht keine Verbesserung beschlossen. Der Bundesrat sieht jedoch weiterhin die dringende Notwendigkeit, eine erhebliche Vereinfachung beim Vollzug der energiesparrechtlichen Vorschriften zu erreichen. Hierzu muss die anstehende Novellierung des EnEG genutzt werden. Entsprechende Vorschläge der Länder wurden von der Bundesregierung trotz ausreichenden zeitlichen Vorlaufs nicht umgesetzt und auch vom Deutschen Bundestag nicht aufgegriffen. Letztlich verursachen die im Bereich der Anlagentechnik vorhandenen parallelen Regelungen nicht nur einen unnötigen Planungsaufwand, sondern erschweren zudem die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden. Dies widerspricht auch dem Sinn und Zweck von Artikel 3 und 5 der EU-Gebäuderichtlinie.
Der neue § 7 Absatz 1a EnEG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorgaben zu Art und Verfahren der Überwachung von energieeinsparungsrechtlichen Neubauanforderungen zu regeln. Der Bund greift damit in die Kompetenzen der Länder für den Vollzug der Energieeinsparverordnung ein. Der Regelung bedarf es zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU nicht; sie ist abzulehnen.
Die vom Deutschen Bundestag gestrichene Verordnungsermächtigung für Regelungen über die Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme ist wieder aufzunehmen.
B
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. Mai 2013 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:*
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a Absatz 3 EnEG)
In Artikel 1 Nummer 1 ist § 2a Absatz 3 wie folgt zu fassen:
(3) Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung nach Absatz 2 vor dem 31. Dezember 2014 zu erlassen."
Begründung:
Die Definition der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz aller Arten von Niedrigstenergiegebäuden (§ 2a Absatz 3 EnEG) ist einheitlich vorzuziehen.
Da ab 2019 für öffentliche Gebäude und ab 2021 für alle weiteren Gebäude Niedrigstenergiegebäude verpflichtend eingeführt werden, sollte die Definition der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz aller Arten von Niedrigstenergiegebäuden (§ 2a Absatz 3 EnEG) einheitlich und frühzeitig erfolgen, um Behörden, Immobilienwirtschaft, Eigenheimerbauern und allen weiteren Akteuren am Markt Planungssicherheit und einen angemessenen Zeitrahmen zur Anpassung zu geben.
- *. Ziffern 2 bis 4 sind Hilfsempfehlungen für den Fall der Ablehnung von Ziffer 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 2b (§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 EnEG)
In Artikel 1 ist Nummer 2b zu streichen.
Begründung:
Die vom Deutschen Bundestag gestrichene Verordnungsermächtigung für Regelungen über die Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme ist beizubehalten.
Der Bundesrat teilt nicht die Auffassung, dass durch elektrische Speicherheizsysteme ein Beitrag zur Energiewende geleistet wird, indem diese überschüssigen Wind und Sonnenstrom aufnehmen. Die auf Grund von Netzengpässen abgeregelte Strommenge aus erneuerbaren Energien betrug im Jahr 2011 circa 0,42 TWh, während der Verbrauch der derzeit noch bestehenden circa 1,6 Millionen elektrischen Speicherheizsysteme bei 10 bis 15 TWh liegt. Auch bei einem weiteren dynamischen Ausbau der erneuerbaren Energien ist nicht davon auszugehen, dass mittelfristig ein entsprechender Stromüberschuss aus erneuerbaren Energien bereitsteht.
Im Übrigen können elektrische Speicherheizsysteme insbesondere während der kalten Jahreszeit, in der nur eine geringe Einspeisemenge Solarstrom zur Verfügung steht, zu einer weiteren Belastung der Netzinfrastruktur führen. Damit steht die vorgesehene Regelung in Widerspruch zu der neu geschaffenen Verordnungsermächtigung in § 13b Absatz 1 Nummer 2 EnWG.*
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1a EnEG)
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist zu streichen.
- *. Ziffern 2 bis 4 sind Hilfsempfehlungen für den Fall der Ablehnung von Ziffer 1.
Begründung:
Der neue § 7 Absatz 1a EnEG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorgaben zu Art und Verfahren der Überwachung von energieeinsparungsrechtlichen Neubauanforderungen zu regeln. Der Bund greift damit in die Kompetenzen der Länder für den Vollzug der Energieeinsparverordnung ein. Der Regelung bedarf es zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU nicht; sie ist abzulehnen.
C
- 5. Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. Mai 2013 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.