Verordnungsantrag der Länder Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

A. Problem und Ziel

Die Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012, dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Sie ist wegen aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu ändern. Die Vorgabe über flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft entspricht nicht dem wissenschaftlichen Kenntnisstand und ist anzupassen. Zukünftig sind alle Wirtschaftsdünger einer flächenbezogenen Obergrenze zu unterwerfen.

B. Lösung

Änderung der Düngeverordnung

C. Alternativen

Keine

D. Kosten und Verwaltungsaufwand

Kosten für die öffentlichen Haushalte entstehen nicht, allerdings kann ein geringer zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei den für die Kontrollen zuständigen Behörden entstehen.

E. Auswirkungen auf die private Wirtschaft/sonstige Kosten

Für die betroffenen landwirtschaftliche Betriebe und gewerbliche Biogasanlagenbetreiber entstehen gegebenenfalls Kosten durch zusätzlich benötigte Flächen (Kosten für Flächenpacht) oder überbetriebliche Verwertung, z.B. Export der organischen Wirtschaftsdünger.

Verordnungsantrag der Länder Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein
Kiel, den 16. April 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes* und den Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung mit der Bitte zuzuleiten, die Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen und gemäß Artikel 80 Absatz 3 Grundgesetz den Verordnungsentwurf der Bundesregierung zuzuleiten.

Ich bitte, den Gesetz- und den Verordnungsentwurf gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 909. Sitzung am 3. Mai 2013 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen
Grüßen Torsten Albig

Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

Vom ...

Aufgrund des § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, ber. S. 136), das zuletzt durch Gesetz vom (BGBl. I S. .....) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Düngeverordnung

Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes 24. Februar vom 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "tierischer Herkunft, auch in Mischungen" sowie das danach folgende Komma gestrichen.

2. In § 10 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "tierischer Herkunft" gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach dem (Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes) in Kraft.

Begründung:

Zu Ziffer 1:

Die Einbeziehung aller Wirtschaftsdünger in die Regelung einer flächenbezogenen Obergrenze zur Ausbringung von Nährstoffen ist aufgrund ihrer Wirkung, ihres Nährstoffgehaltes und den sich daraus ergebenden Düngeeigenschaften notwendig, um zusätzliche Anreicherungen von Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu vermeiden.

Sie entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand (s.a. Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen beim BMELV, 2009).

Zu Ziffer 2:

Folgeänderung im Tatbestand für Ordnungswidrigkeiten; dieser gilt für alle Wirtschaftsdünger, unabhängig ob tierischer oder pflanzlicher Herkunft.