Der Deutsche Bundestag hat in seiner 39. Sitzung am 5. Juni 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/1639 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Legehennenbetriebsregistergesetzes - Drucksache 18/1286 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 11.07.14
Erster Durchgang: Drucksache. 083/14 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes".
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, können dem Inhaber des Betriebes auf dessen Antrag für diesen Stall mehrere Kennnummern, die sich lediglich in der Angabe zum Haltungssystem unterscheiden, mitgeteilt werden. Zur gleichen Zeit darf pro Stall nur eine Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier verwendet werden. Der Inhaber des Betriebes darf eine andere als die bisher verwendete Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier nur verwenden, wenn er der zuständigen Behörde den Wechsel des Haltungssystems mindestens zwei Tage vor der Umstellung schriftlich oder elektronisch angezeigt hat. Die Länder dürfen zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse einen anderen als den in Satz 3 genannten Zeitraum festsetzen.""
- b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- "3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet,
- 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet,".
- bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 5 bis 8.
- aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- b) InAbsatz 2wirddieAngabe "Nr. 2und5"durchdieWörter "Nummer 2,3,4und 7" ersetzt."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
2. In § 4b Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie sowie für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1a wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Derjenige, der einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durchführen will, hat den Eingriff spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen."
4. In § 9 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 sowie in § 11a Absatz 5 werden jeweils die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
5. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1a werden im einleitenden Satzteil die Wörter " § 16 Absatz 1 Nummer 6" durch die Wörter "nach Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.
- b) In Absatz 6 Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe " § 16 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter " § 10 Absatz 2 Satz 2 oder 3" werden durch die Wörter " § 10 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- bbb) Die Wörter " § 1 1a Absatz 2, 3 Satz 2 oder Absatz 5" werden durch die Wörter " § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5" ersetzt.
- ccc) Die Angabe " § 11b Abs. 5 Nr. 2" wird durch die Wörter " § 11b Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.
- bb) Nummer 9 wird aufgehoben.
- cc) Nummer 9a wird wie folgt gefasst:
"9a. entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
- dd) In Nummer 17 werden nach der Angabe "Nummer 1" die Wörter "Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1," eingefügt.
- ee) In Nummer 22 werden die Wörter "bio- oder gentechnische" durch das Wort "biotechnische" ersetzt.
- aa) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 4 bis 8,11,12,17,22 und 25" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 9a, 10, 20a, 21a, 23 und 25a" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."
8. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern " § 18 Absatz 1 Nummer 1" werden das Komma und die Angabe "2" gestrichen.
- bb) Die Angabe " § 7 Absatz 3," wird gestrichen.
- cc) Die Wörter "Nummer 4, 8, 9, 12, 17, 21a, 22, 22a oder 23" werden durch die Wörter "Nummer 4,8,12,17,20a, 21a, 22 oder Nummer 23" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Nr. 4,8,9,12,17,21a,22 oder 23" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12, 17, 21a, 22 oder Nummer 23" ersetzt.
9. § 21 Absatz 2 wird aufgehoben"
- 4. Die bisherigen Artikel 3 und 4 werden die Artikel 4 und 5.
- 5. In Artikel 4 werden die Wörter "Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Legehennenbetriebsregistergesetzes" durch die Wörter "Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes" ersetzt.