Der Deutsche Bundestag hat in seiner 172. Sitzung am 29. März 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 17/9152 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien - Drucksache 17/8877 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 20a wird wie folgt gefasst:
" § 20a Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus
§ 20b Absenkung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie".
- b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
" § 33 Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie"."
2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. In § 17 Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort "Strahlungsenergie" die Wörter "die Anlage nicht als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Absatz 5 registriert und" eingefügt."
3. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 gelten mehrere Anlagen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie
- 1. innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind und
- 2. innerhalb von 24 aufeinander folgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 4 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind."
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "maßgeblich" der Punkt durch die Wörter "; bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist abweichend vom ersten Halbsatz die installierte Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich." ersetzt."
4. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a und 20b ersetzt:
" § 20a Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus
- (1) Der Korridor für den weiteren Zubau von geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Zubaukorridor) beträgt
- 1. für die Jahre 2012 und 2013 jeweils 2 500 bis 3 500 Megawatt,
- 2. für das Jahr 2014 2 100 bis 3 100 Megawatt,
- 3. für das Jahr 2015 1 700 bis 2 700 Megawatt,
- 4. für das Jahr 2016 1 300 bis 2 300 Megawatt und
- 5. für das Jahr 2017 900 bis 1900 Megawatt.
- (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form bis zum 31. August 2012 und danach monatlich bis zum letzten Tag jedes Kalendermonats die im jeweils vorangegangenen Kalendermonat nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b registrierten Anlagen einschließlich der Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
- (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlich ferner auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form bis zum
- 1. 31. Oktober 2012 die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Oktober 2012 nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind,
- 2. 31. Januar 2013 die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2013 nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind,
- 3. 30. April 2013 die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. April 2013 nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind,
- 4. 31. Juli 2013 und danach jeweils bis zum 31. Oktober, 31. Januar, 30. April und 31. Juli jedes Jahres die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die innerhalb der jeweils vorangegangenen zwölf Kalendermonate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind.
- (4) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Das Einvernehmen der in Satz 1 genannten Bundesministerien gilt jeweils als erteilt, wenn es von dem betreffenden Bundesministerium nicht binnen einer Kalenderwoche nach Eingang des Ersuchens der Bundesnetzagentur verweigert wird.
- (5) Geförderte Anlagen sind alle Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, deren Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber bei der Registrierung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 übermittelt haben, dass sie für den in der Anlage erzeugten Strom ganz oder teilweise die Vergütung nach § 16 in Anspruch nehmen oder den Strom nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarkten wollen. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt gilt nur der Anteil bis einschließlich 10 Megawatt als geförderte Anlage; § 19 Absatz 1 und 1a ist entsprechend anzuwenden.
§ 20b Absenkung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
- (1) Die Vergütungen nach § 32 verringern sich ab dem 1. Mai 2012 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 1,0 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden Vergütungssätzen.
- (2) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4, den Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 für das Kalenderjahr 2012
- 1. um bis zu 1000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,
- 2. um mehr als 1000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,
- 3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,
- 4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte, und
- 5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.
- (3) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4, den Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 für das Kalenderjahr 2012
- 1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,75 Prozent,
- 2. um bis zu 1000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,5 Prozent,
- 3. um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null, und
- 4. um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. November 2012.
- (4) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 2, den Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 für das Kalenderjahr 2012
- 1. um bis zu 1000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,
- 2. um mehr als 1000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,
- 3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,
- 4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte, und
- 5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.
- (5) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 2, den Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 für das Kalenderjahr 2012
- 1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf 0,75 Prozent,
- 2. um bis zu 1000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf 0,5 Prozent,
- 3. um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf Null, und
- 4. um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. Februar 2013.
- (6) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 3 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, dividiert durch den Wert 3 und multipliziert mit dem Faktor 4, den Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 für das Kalenderjahr 2013
- 1. um bis zu 1000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,
- 2. um mehr als 1000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,
- 3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,
- 4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte, und
- 5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.
- (7) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 3 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, dividiert durch den Wert 3 und multipliziert mit dem Faktor 4, den Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 für das Kalenderjahr 2013
- 1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf 0,75 Prozent,
- 2. um bis zu 1000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf 0,5 Prozent,
- 3. um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf Null, und
- 4. um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. Mai 2013.
- (8) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich ab dem 1. August 2013 für die drei jeweils auf eine vorangegangene Veröffentlichung nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 folgenden Kalendermonate, wenn die veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen den Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 für das Kalenderjahr, in dem der letzte bei der Veröffentlichung zu berücksichtigende Kalendermonat gelegen hat,
- 1. um bis zu 1000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,
- 2. um mehr als 1000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,
- 3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,
- 4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte, und
- 5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.
- (9) Wenn eine nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen den Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 für das Kalenderjahr, in dem der letzte bei der Veröffentlichung zu berücksichtigende Kalendermonat gelegen hat,
- 1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die drei jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden Kalendermonate auf 0,75 Prozent,
- 2. um bis zu 1000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die drei jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden Kalendermonate auf 0,5 Prozent,
- 3. um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die drei jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden Kalendermonate auf Null,
- 4. um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die drei jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden Kalendermonate auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum ersten Kalendertag des auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden Kalendermonats; diese Nummer gilt nur, soweit der Zubaukorridor für das Jahr 2012, 2013, 2014 oder 2015 unterschritten wird.
- (10) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Bundesanzeiger bis zu den in § 20a Absatz 3 festgelegten Zeitpunkten die Vergütungssätze nach § 32, die sich jeweils aus den Absätzen 1 bis 9 für die folgenden drei Kalendermonate ergeben. § 20a Absatz 4 gilt für diese Veröffentlichung entsprechend.
- (11) § 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden." "
5. Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- a) § 32 wird wie folgt geändert:
- aa) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 20a," durch die Angabe " § 20b," ersetzt.
- bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet wurde, gilt Absatz 2 nur, wenn
- 1. nachweislich vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes]
- a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist,
- b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder
- c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen worden ist,
- 2. das Gebäude im räumlichfunktionalen Zusammenhang mit einer nach dem ... [einsetzen: Datum des letzten Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht oder
- 3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden ist;
im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden."
- 1. nachweislich vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes]
- b) § 33 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, ist in jedem Kalenderjahr für Strom aus Anlagen
- 1. mit einer installierten Leistung bis einschließlich 10 Kilowatt begrenzt auf 80 Prozent der insgesamt in diesem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge,
- 2. mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Kilowatt bis einschließlich 1 Megawatt begrenzt auf 90 Prozent der insgesamt in diesem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge.
Soweit die nach Satz 1 nicht vergütungsfähige Strommenge nicht in der Form des § 33b Nummer 3 direkt vermarktet wird, besteht der Anspruch auf Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nur für die in dem Kalenderjahr jeweils zuerst eingespeiste Strommenge. Die Begrenzung nach Satz 1 ist im gesamten Kalenderjahr bei den monatlichen Abschlägen nach § 16 Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen."
- bb) Folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen die Strommenge, die in ihrer Anlage insgesamt in einem Kalenderjahr erzeugt wird, gegenüber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar des Folgejahres nachweisen; andernfalls gilt die insgesamt in dem jeweiligen Kalenderjahr aus der Anlage tatsächlich in das Netz eingespeiste Strommenge als erzeugte Strommenge im Sinne von Absatz 1 Satz 1."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
6. Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
"15a. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder eines vereidigten Buchprüfers" durch die Wörter ",eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft" ersetzt."
7. Nummer 17 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "entsprechend" der Punkt durch die Wörter "; bis zum 30. Juni eines Jahres ist der Nachweis darüber vorzulegen, dass die Kosten der Nachrüstung im Rahmen der Meldung auf dem Regulierungskonto Berücksichtigung fanden; spätere Änderungen der Ansätze auf dem Regulierungskonto sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen." ersetzt."
8. Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
"19. In § 61 Absatz 1b Nummer 4 werden nach den Wörtern "Strahlungsenergie, der" die Wörter "nach § 33 Absatz 2" gestrichen."
9. Die Nummern 22 und 23 werden gestrichen.
10. Nummer 24 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
"dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
"12. § 32 Absatz 5 findet auch Anwendung auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. Soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie vor dem 1. Januar 2012 durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort ersetzt worden sind, gelten diese mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 abweichend von § 3 Nummer 5 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind.""
- b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie müssen die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 erst nach dem 31. Dezember 2012 einhalten. Netzbetreiber dürfen diese Anlagen vor dem 1. Januar 2013 nicht nach § 11 regeln." "
- c) Buchstabe f wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Wortlaut vor Absatz 17 wird die Angabe "17 bis 21" durch die Angabe "17 bis 22" ersetzt.
- bb) Dem Absatz 18 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 nach § 3 Nummer 5 in Betrieb genommen worden sind, wenn für die Anlage vor dem 24. Februar 2012 nachweislich ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des genauen Standorts und der zu installierenden Leistung der Anlage gestellt worden ist."
- cc) Absatz 18a wird wie folgt gefasst:
(18a) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 32 Absatz 1, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 nach § 3 Nummer 5 in Betrieb genommen worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2012 § 33 Absatz 4 und im Übrigen, unabhängig von der installierten Leistung und vorbehaltlich des Absatzes 11, das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am ... [einsetzen: Datum des letzten Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, wenn
- 1. zur Errichtung der Anlagen ein Bebauungsplan erforderlich ist und der Beschluss über die letzte Änderung des Bebauungsplans, in dessen Geltungsbereich die Anlagen errichtet worden sind, oder, soweit noch keine Änderung dieses Bebauungsplans erfolgt ist, der Beschluss über dessen Aufstellung vor dem 1. März 2012 gefasst worden ist oder
- 2. in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 kein Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans durchgeführt worden ist und der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs vor dem 1. März 2012 gestellt worden ist.
Für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Oktober 2012 nach § 3 Nummer 5 in Betrieb genommen worden sind, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Vergütung 15,95 Cent pro Kilowattstunde beträgt; werden diese Anlagen nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert, gelten sie abweichend von § 20a Absatz 5 Satz 2 unabhängig von der installierten Leistung als geförderte Anlagen im Sinne des § 20a Absatz 5 Satz 1."
- dd) Dem Absatz 19 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 18 Satz 2 und des Absatzes 18a fallen; auf diese Anlagen findet § 33 Absatz 1 bis 3 und 5 keine Anwendung."
- ee) Folgender Absatz 22 wird angefügt:
(22) § 37 Absatz 5 ist nicht auf Geldschulden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 fällig geworden sind oder erstmals als fällig gegolten haben."