A. Problem und Ziel
Mit der Richtlinie 2010/79/EU der Kommission vom 19. November 2010 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen an den technischen Fortschritt (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 18) wurden die in Anhang III der Richtlinie 2004/42/EG aufgeführten Analysemethoden aktualisiert und ergänzt. Die Änderungen bedürfen der Umsetzung in das deutsche Recht.
B. Lösung
Neufassung des den Anhang III der Richtlinie 2004/42/EG umsetzenden Anhangs III der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die rein technische Anpassung der im Anhang III enthaltenen Analysemethoden verursacht bei Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
Bei Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft, hauptbelastet hinsichtlich der Überprüfungspflicht auf Einhaltung der im Anhang II vorgeschriebenen Grenzwerte, führt die Einführung einer kostengünstigeren Analysemethode zu einer jährlichen Entlastung beim Erfüllungsaufwand in Höhe von 132.000 Euro.
Für die Verwaltung des Bundes entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Vollzugsbehörden der Länder verringert sich durch die mögliche Anwendung einer kostengünstigeren Prüfmethode der Erfüllungsaufwand geringfügig.
F. Weitere Kosten
Im Übrigen entstehen für die Wirtschaft durch die vorliegende Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 31. Januar 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung"*)
Vom ...
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c sowie Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), von denen § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Anhang III der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Anhang III
Methoden gemäß § 3 Absatz 2
Zulässige Methode für Erzeugnisse mit einem VOC-Gehalt von weniger als 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:
Parameter | Einheit | Test | |
Methode | veröffentlicht | ||
VOC-Gehalt | g/l | ISO 11890-2 | 2006 |
Zulässige Methoden für Produkte mit einem VOC-Gehalt von wenigstens 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:
Parameter | Einheit*) | Test | |
Methode | veröffentlicht | ||
VOC-Gehalt | g/l | ISO 11890-1 | 2007 |
VOC-Gehalt | g/l | ISO 11890-2 | 2006 |
Zulässige Methode für VOC-haltige Produkte, wenn reaktive Verdünnungsmittel vorhanden sind:
Parameter | Einheit | Test | |
Methode | veröffentlicht | ||
VOC-Gehalt | g/l | ASTMD 2369 | 2003" |
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung in der vom Inkrafttreten der Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/79/EU der Kommission vom 19. November 2010 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen an den technischen Fortschritt (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 18) in deutsches Recht. Die Richtlinie 2010/79/EU ersetzt die frühere Fassung des Anhangs III der Richtlinie 2004/42/EG durch eine Neufassung, mit der eine aus dem Jahr 2002 stammende Analysemethode zur Bestimmung des Lösungsmittelgehaltes in Lacken und Farben auf den Stand des Jahres 2006 gebracht (ISO 11890-2 (2006)) und eine zusätzliche, vereinfachte und kostengünstigere Methode eingeführt (ISO 11890-1 (2007)) wird.
Zur Umsetzung ist eine entsprechende Neufassung des Anhangs III der "Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV)" vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194), erforderlich.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Anpassung der Analysemethoden an den technischen Fortschritt im Anhang III verursacht bei Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Da auch die Vollzugsbehörden auf die vereinfachte und kostengünstigere Analysemethode ISO 11890-1 (2007) zurückgreifen können, verringern sich die Kosten für den Vollzugsaufwand in geringem Maße.
III. Erfüllungsaufwand
Die Verordnung verursacht bei den Bürgerinnen und Bürgern keinen Erfüllungsaufwand.
Durch die Einführung der neuen, vereinfachten Prüfmethode verringern sich für die Wirtschaft teilweise die Prüfkosten, die ihr im Zusammenhang mit der in § 3 Absatz 2 ChemVOCFarbV vorgeschriebenen Überprüfungspflicht auf Einhaltung der im Anhang II ChemVOCFarbV vorgeschriebenen Grenzwerte entstehen. Dies führt zu einer jährlichen Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von 132.000 Euro.
Bei der Verwaltung des Bundes entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung der Länder führt die Möglichkeit der Anwendung der vereinfachten und kostengünstigeren Prüfmethode zu einer geringfügigen Entlastung beim Erfüllungsaufwand.
IV. Weitere Kosten
Im Übrigen entstehen für die Wirtschaft durch die vorliegende Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
V. Nachhaltigkeitsprüfung
Das Verordnungsvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Mit der Vorgabe von geeigneten Analysemethoden kann die Einhaltung der in der ChemVOCFarbV vorgeschriebenen Grenzwerte für Lacke und Farben zuverlässig kontrolliert werden, was zu einem effizienten und nachhaltigen Umwelt- und Verbraucherschutz beiträgt.
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ("Gender Mainstreaming")
Die Prüfung der gleichstellungspolitischen Auswirkungen ergab, dass keine Ungleichbehandlungen unter den Geschlechtern erkennbar sind. Grundsätzlich sind Männer und Frauen von den Vorschriften der Verordnung in gleicher Weise betroffen.
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Artikel 1 (Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung)
Artikel 1 enthält die Ablösung der bisherigen Fassung des Anhangs III der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung durch die durch die Richtlinie 2010/79/EU der Kommission vom 19. November 2010 (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 18) vorgegebene, aktualisierte und um eine weitere Prüfmethode ergänzte Neufassung.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 2 enthält im Hinblick auf die zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung eine Bekanntmachungserlaubnis zu der Verordnung.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2427:
Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | Einsparungen i.H.v. 132.000 Euro jährlich |
Verwaltung | Marginale Entlastung des Vollzugsaufwands der Länder |
Sonstige Kosten | Keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
2. Im Einzelnen
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den oben genannten Regelungsentwurf im Rahmen seines gesetzlichen Mandats geprüft und keine Bedenken. Mit dem Regelungsvorhaben sollen die europarechtlichen Änderungen hinsichtlich der Analysemethoden bei lösemittelhaltigen Farben und Lacken aktualisiert und zum Teil vereinfacht werden. Die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand sind nicht zu beanstanden.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt geschätzt und transparent dargestellt. Es ist davon auszugehen, dass insgesamt 330 Analyseverfahren vereinfacht werden, wobei pro Fall mit einer Zeitersparnis von 10,5 h zu rechnen ist. Insgesamt verringert sich der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um 132.000 Euro. Da auch die Verwaltungsbehörden von dem vereinfachten Verfahren profitieren, ist auch von geringfügigen Einsparungen des Vollzugsaufwands der Länder auszugehen. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sind nicht zu erwarten.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin
- *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/79/EU der Kommission vom 19. November 2010 zur Anpassung d/es Anhangs III der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen an den technischen Fortschritt (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 18)