Der Deutsche Bundestag hat in seiner 214. Sitzung am 13. Dezember 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/11811 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Drucksache 17/10572 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 01.02.13
Erster Durchgang: Drs. 300/12 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall." "
- bb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b.
- cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und in Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe " § 8" wird durch die Wörter " § 8 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- bb) Die Wörter "Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2" werden durch die Wörter "Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind," ersetzt.
- b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:
- "12. ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
- 13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen."
- d) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können." "
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
"a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Betäubung" durch die Wörter "wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit" ersetzt."
- bb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und wie folgt gefasst:
"b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Wirbeltiere betäuben" durch die Wörter "Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben" ersetzt.
- bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "betäubt" durch die Wörter "zum Zweck der Tötens betäubt" ersetzt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden." "
- cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
- d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. In § 4a Absatz 1 werden nach dem Wort "Blutentzugs" die Wörter "zum Zweck des Schlachtens" eingefügt."
- e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:
"5. § 4b wird wie folgt geändert:
- e) In Satz 1 werden die Wörter "durch Rechtsverordnung" durch die Wörter "für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung" ersetzt.
- f) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d bedürfen,
- 1. soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- 2. soweit sie das Betäuben oder Töten von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung." "
- f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:
"6. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
"Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1a wird aufgehoben.
- bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. für die Kennzeichnung
- a) durch implantierten elektronischen Transponder,
- b) von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen,
- c) von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung,
- d) von Schweinen durch Schlagstempel und
- e) von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmarke oder Flügelmarke." "
- a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
- g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:
"1a. eine nach artenschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Kennzeichnung vorgenommen wird,
1b. eine Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand vorgenommen wird,".
- bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ", 1a" gestrichen.
- ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. unter acht Tage alte männliche Schweine kastriert werden,".
- ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,".
- aaa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:
- bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; im Falle eines Eingriffs nach Satz 2 Nummer 2a gilt dies auch, sofern ein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt.
Eingriffe nach
- 1. Satz 2 Nummer 1a, 1b, 2 und 3,
- 2. Nummer 2a, die nicht durch einen Tierarzt vorzunehmen sind, sowie
- 3. Absatz 3
dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat."
- cc) Die Sätze 5 bis 9 werden Absatz 1a."
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2a abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 zuzulassen, dass die Betäubung von bestimmten anderen Personen vorgenommen werden darf, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Anforderungen zu regeln, unter denen diese Personen die Betäubung vornehmen dürfen; dabei können insbesondere
- 1. Verfahren und Methoden einschließlich der Arzneimittel und der Geräte zur Durchführung der Betäubung sowie des Eingriffes nach Satz 1 vorgeschrieben oder verboten werden,
- 2. vorgesehen werden, dass die Person, die die Betäubung durchführt, die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen und diese nachzuweisen hat, und 3. nähere Vorschriften über die Art und den Umfang der nach Nummer 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlassen sowie Anforderungen an den Nachweis und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt und das Verfahren des Nachweises geregelt werden." "
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- h) Die bisherigen Nummern 7 bis 17 werden die Nummern 8 bis 18.
- i) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19 und § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11
- (1) Wer
- 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer
- a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
- b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten,
- 2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
- 3. Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
- 4. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
- 5. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
- 6. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
- 7. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
- 8. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
- a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
- b) mit Wirbeltieren handeln,
- c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
- d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
- e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
- f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.
- 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1. das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
- 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
- 3. den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
- 4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen, zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
- (3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1. Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
- 2. Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
- 3. Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1. darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
- 2. muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
- (5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
- (6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Form und den Inhalt der Anzeige,
- 2. die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
- 3. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte zu regeln.
- (7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absa 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch tz 6 Satz Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
- (8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten."
- (1) Wer
- j) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20 und wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung
- 1. bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder
- 2. bei den Nachkommen
- a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten,
- b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
- c) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt." "
- bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die Absätze 2, 3 und 4."
- cc) In Buchstabe c werden die Wörter "bio- oder gentechnische" durch das Wort "biotechnische" ersetzt.
- dd) Buchstabe d wird aufgehoben.
- ee) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die Buchstaben d und e und werden wie folgt gefasst:
- "d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Absätze 1, 2 und 3" werden durch die Wörter "Absätze 1 und 2" ersetzt.
- bb) Die Wörter "bio- oder gentechnische" werden durch das Wort "biotechnische" ersetzt.
- e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "die Absätze 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt."
- "d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- k) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 21.
- l) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 22 und wie folgt gefasst:
"22. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen" werden durch die Wörter "tierschutzwidrige Amputationen" ersetzt.
- b) Die Wörter " § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a" werden durch die Wörter " § 11b Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a" ersetzt.
- c) Die Wörter " § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c" werden durch die Wörter " § 11b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c" ersetzt."
- m) Die bisherigen Nummern 22 bis 27 werden die Nummern 23 bis 28.
- n) Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 29 und wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
- aaa) Folgender Dreifachbuchstabe aaa wird vorangestellt:
"aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "dürfen" die Wörter "zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und" eingefügt."
- bbb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben aaa und bbb werden die Dreifachbuchstaben bbb und ccc.
- aaa) Folgender Dreifachbuchstabe aaa wird vorangestellt:
- bb) In Buchstabe f wird Satz 1 wie folgt gefasst:
"Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten."
- aa) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
- o) Die bisherige Nummer 29 wird Nummer 30.
- p) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 31 und wie folgt gefasst:
"31. § 16c wird wie folgt gefasst:
" § 16c
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen, Einrichtungen und Betriebe, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 verwenden sowie Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer für die genannten Zwecke gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden,
- 1. zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über
- a) Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und
- b) den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen einschließlich des Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU zu melden und
- 2. das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln." "
- 1. zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über
- q) Die bisherigen Nummern 31 bis 33 werden die Nummer 32 bis 34.
- r) Die bisherige Nummer 34 wird Nummer 35 und Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:
"cc) In Nummer 4 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 3 Satz 1" ersetzt."
- bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc bis ii werden die Doppelbuchstaben dd bis jj.
- cc) Der bisherige Doppelbuchstabe jj wird durch die folgenden Doppelbuchstaben kk und ll ersetzt:
- "kk) Nummer 20b wird wie folgt gefasst:
"20b. entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
- ll) Nummer 21 wird aufgehoben."
- "kk) Nummer 20b wird wie folgt gefasst:
- dd) Die bisherigen Doppelbuchstaben kk und ll werden die Doppelbuchstaben mm und nn.
- ee) Der bisherige Doppelbuchstabe mm wird aufgehoben.
- aa) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:
- s) Die bisherigen Nummern 35 bis 38 werden die Nummern 36 bis 39.
- t) Die bisherige Nummer 39 wird Nummer 40 und wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
- (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag spätestens bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über den Stand der Entwicklung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration.
- (1a) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand."
- bb) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:
- (4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Kalendermonats] anzuwenden.
- (4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Kalendermonats] anzuwenden."
- cc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 1 wie folgt gefasst:
"Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des auf die Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Tages] geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1. auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Kalendermonats] die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
- 2. derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Kalendermonats] sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung."
- bbb) In Satz 2 wird nach den Wörtern " § 11 Absatz 1 Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.
- aaa) Satz 1 wie folgt gefasst:
- aa) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
"Artikel 3
§ 407 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S.1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 2 wird das Wort "sowie" gestrichen.
- 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie"."
- 3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.