Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

A. Problem und Ziel

Der Entwurf bündelt die Vorhaben zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung sowie zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes.

Der Regressanspruch betrifft komplexe Fragen des Abstammungs- und Unterhaltsrechts. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. In gerader Linie miteinander verwandt sind gemäß § 1589 Satz 1 BGB solche Personen, deren eine von der anderen rechtlich abstammt. Die rechtliche Zuordnung des Vaters zu einem Kind richtet sich nach § 1592 BGB. Soweit dem Kind danach derjenige Mann als Vater zugeordnet wird, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nummer 1 BGB) oder der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nummer 2 BGB), können rechtliche und biologische Abstammung des Kindes auseinanderfallen. In diesem Fall kann die Vaterschaft jedoch nach Maßgabe der §§ 1600 ff. BGB angefochten werden. Mit erfolgreicher Anfechtung entfallen rückwirkend auch die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den vormals rechtlichen, nicht aber biologischen Vater. Er wird - im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zu dem Kind - zum Dritten, dem sogenannten Scheinvater. Nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Scheinvater über.

Die Durchsetzung dieses Anspruchs setzt unter anderem voraus, dass der Scheinvater Kenntnis von der Person des leiblichen Vaters des Kindes hat. Hierzu ist ein gesetzlicher Auskunftsanspruch gegen die Mutter erforderlich, der derzeit nicht vorgesehen ist. Ein solcher Anspruch hat dem Persönlichkeitsrecht der Mutter Rechnung zu tragen.

Eine zeitliche Einschränkung der Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs für die Vergangenheit besteht derzeit nicht. In Fällen, in denen die Anfechtung der Vaterschaft sehr spät betrieben wurde, kann dies zu einer unangemessenen monetären Rückabwicklung des Familienlebens für viele Jahre führen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass möglicherweise die Abstammung des Kindes zunächst nicht hinterfragt und dieses Familienleben tatsächlich gelebt werden konnte.

B. Lösung

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Namensänderung durch die Standesämter muss an Meldebehörden und sonstige Behörden weitergeleitet werden. Der entstehende Erfüllungsaufwand ist jedoch nicht quantifizierbar, da nicht abzusehen ist, in welchem Umfang die Rückbenennungsmöglichkeit genutzt werden wird. Die neuen Aufgaben der nationalen Behörde nach Artikel 2 werden sehr gering sein. Nach den bisherigen Erfahrungen ist mit ca. einem Auskunftsersuchen im Jahr zu rechnen.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Wirtschaft, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 2. September 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 14.10.16

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ...(BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1584 Satz 3 wird die Angabe " § 1607 Abs. 2 und 4" durch die Wörter " § 1607 Absatz 2 und 5" ersetzt.

2. § 1607 wird wie folgt geändert:

3. § 1608 wird wie folgt geändert:

4. § 1613 wird wie folgt geändert:

5. § 1618 wird wie folgt gefasst:

" § 1618 Einbenennung

Artikel 2
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 2 wird die Überschrift wie folgt geändert:

"Abschnitt 2
Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt".

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 49 wird folgender Abschnitt 10 eingefügt:

"Abschnitt 10.
Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen

§ 50 Verfahren der nationalen Behörde

Auf Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung."

6. Die bisherigen Abschnitte 10 und 11 werden die Abschnitte 11 und 12.

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ...(BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgender § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt:

" § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Artikel 4
Änderung des Personenstandsgesetzes

Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. ein nach § 1618 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einbenanntes Kind seinen vor der Erteilung des Namens geführten Namen wieder annimmt,".

Artikel 5
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

In § 9 Absatz 5 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " § 1618 Satz 2 bis 6" durch die Angabe " § 1618 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 und 3" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Rechtliche Ausgangssituation

1. Zum Scheinvaterregress

Nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. In gerader Linie miteinander verwandt sind gemäß § 1589 Satz 1 BGB solche Personen, deren eine von der anderen abstammt. Vater im Rechtssinn ist nach den Zuordnungstatbeständen des § 1592 BGB erstens der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist (§ 1592 Nummer 1 BGB), zweitens der Mann, der die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt hat (§ 1592 Nummer 2 BGB) und drittens der Mann, dessen Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde (§ 1592 Nummer 3 BGB). Im Einzelfall kann die rechtliche Vaterschaft, vor allem wenn sie durch eheliche Geburt oder durch Anerkennung begründet wurde, von der biologischen Vaterschaft abweichen. Sofern der rechtliche Vater Umstände darlegen kann, die Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm begründen, kann er die Vaterschaft nach Maßgabe der §§ 1600 ff. BGB anfechten. Die erfolgreiche Anfechtung durch den Vater oder eine andere zur Anfechtung berechtigte Person hat zur Folge, dass die rechtliche Vaterschaft mit ihren Rechtsfolgen rückwirkend beseitigt wird (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren, Bundestagsdrucksache 16/6561 S. 8 f.). Damit entfallen rückwirkend auch die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den vormals rechtlichen, nicht aber biologischen Vater. Er wird - im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zu dem Kind - zum Dritten. Für diesen Dritten hat sich in Rechtsprechung und Lehre der Begriff des sogenannten Scheinvaters etabliert.

§ 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB regelt die Frage, wie Unterhaltsleistungen des Scheinvaters zu behandeln sind, die dieser dem Kind im Hinblick auf eine originäre gesetzliche Unterhaltspflicht geleistet hat, die sich im Nachhinein aber als nicht existent herausstellt.

a) Anspruchsübergang nach § 1607 Absatz 3 BGB

Nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB ist § 1607 Absatz 3 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter dem Kind als Vater Unterhalt gewährt.

§ 1607 Absatz 3 Satz 1 BGB erfasst für den Kindesunterhalt Fälle, in denen die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs gegen einen Elternteil im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist und ein nicht zum Unterhalt verpflichteter Verwandter oder der - mangels Verwandtschaft nicht zum Kindesunterhalt verpflichtete - Ehegatte des anderen Elternteils dem Kind Unterhalt leistet. Diese Personen gewähren dem Kind Unterhalt, obwohl sie hierzu gesetzlich nicht verpflichtet sind. Um diese Bereitschaft zur freiwilligen Leistung zu unterstützen, ordnet das Gesetz an, dass der nicht oder nur erschwert durchsetzbare Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Elternteil auf denjenigen übergeht, der dem Kind Unterhalt geleistet hat (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder [Kindesunterhaltsgesetz - KindUG], Bundestagsdrucksache 013/7338 S. 21). Dieser gesetzliche Anspruchsübergang wurde erstmals durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) in den damaligen § 1615b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB für Unterhaltspflichten gegenüber unehelichen Kindern eingefügt. Ziel der gesetzlichen Regelung war, dass sich derjenige, der dem Kind zunächst als Vater Unterhalt geleistet habe, wegen seines Ersatzanspruchs ohne weiteres an den wirklichen Vater wenden könne (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder vom 7. Dezember 1967, Bundestagsdrucksache V/2370 S. 46). Im Zuge des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) erfolgte die Erstreckung auch auf eheliche Kinder durch § 1607 Absatz 3 BGB.

Demnach geht gemäß § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen leiblichen Vater auf den Scheinvater über, soweit dieser dem Kind Unterhalt geleistet hat (sogenannter Scheinvaterregress).

b) Umfang und Durchsetzbarkeit des übergegangenen Anspruchs

Der Höhe nach ist der Regressanspruch des Scheinvaters zum einen auf den Betrag beschränkt, den der leibliche Vater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit dem Kind geschuldet hätte, zum anderen kann der Scheinvater nicht mehr verlangen als er selbst dem Kind tatsächlich geleistet hat. Umfasst wird nach der derzeitigen Gesetzeslage der Zeitraum von der Geburt des Kindes bis zur Einstellung der Zahlungen, also regelmäßig bis zum Abschluss des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens. Unerheblich ist, ob der Scheinvater den Kindesunterhalt durch Zahlung von Barunterhalt oder durch Naturalleistungen im gemeinsamen Haushalt erbracht hat. Naturalleistungen sind in einen Geldanspruch umzurechnen.

§ 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB ermöglicht als Ausnahme zu dem unterhaltsrechtlichen Grundsatz, dass Unterhalt für die Vergangenheit nicht verlangt werden kann, die Geltendmachung des Regressanspruchs für die Vergangenheit.

§ 1613 Absatz 3 BGB enthält zugunsten des Vaters lediglich ein Billigkeitskorrektiv. Danach kann die Erfüllung des Regressanspruchs ganz oder in Teilen entfallen oder gestundet werden, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.

Die Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs setzt jedoch voraus, dass dem Scheinvater der Vater des Kindes bekannt ist, sowie gemäß § 1600d Absatz 4 BGB, dass dessen Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist. Antragsberechtigt für ein solches Vaterschaftsfeststellungsverfahren sind nach § 1600d Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 171 und § 172 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) allerdings allein das Kind, die Mutter und der leibliche Vater. Für den Scheinvater kann damit nach der derzeitigen Gesetzeslage die Situation entstehen, dass ihm der Vater nicht bekannt ist oder dass der Regressanspruch trotz Kenntnis des Vaters nicht durchsetzbar ist, weil dieser seine Vaterschaft nicht anerkennt und weder das Kind noch dessen Mutter ein Feststellungsverfahren betreibt. Praktische Auswirkungen hat dies insbesondere seit Wegfall der Amtspflegschaft durch das Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846). Bis zu diesem Zeitpunkt wurde einem nichtehelichen Kind obligatorisch das Jugendamt als Pfleger bestellt, welches die Feststellung der Vaterschaft zu betreiben hatte. Damit war sichergestellt, dass die Vaterschaft alsbald auch statusrechtlich festgestellt wurde. Nach dem nunmehr geltenden § 1712 Absatz 1 Nummer 1 BGB kann zwar das Jugendamt als Beistand des Kindes die Feststellung der Vaterschaft betreiben. Dies setzt aber einen entsprechenden Antrag regelmäßig der Mutter voraus (§ 1713 BGB). Solange also weder das Kind noch die Mutter noch der leibliche Vater ein Interesse an der Feststellung des leiblichen Vaters als rechtlichen Vater haben, wird ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht betrieben.

Im Ergebnis ist der Regressanspruch des Scheinvaters gesetzlich zwar sehr umfangreich ausgestaltet, weil der auf ihn übergegangene Anspruch derzeit grundsätzlich den gesamten Unterhaltszeitraum umfasst. Andererseits ist die Durchsetzung in der Rechtswirklichkeit mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, die der Einflusssphäre des Scheinvaters in weiten Teilen entzogen sind.

c) Auslegung und Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat zur Stärkung der Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs im Wege der teleologischen Reduktion sowie der richterlichen Rechtsfortbildung parallel zwei Lösungsansätze entwickelt:

Im Hinblick auf die Rechtsausübungssperre des § 1600d Absatz 4 BGB hatte der Bundesgerichtshof vor der Änderung des Kindschaftsrechts durch das Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846) entschieden, dass der Scheinvater einen Regressanspruch erst dann geltend machen kann, wenn die Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger hält, mit Wirkung für und gegen alle feststeht. Eine inzidente Feststellung der Vaterschaft im Regressprozess sei nicht möglich (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1992 - XII 238/91). Hiervon ist der Bundesgerichtshof erstmals mit Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 und seitdem in ständiger Rechtsprechung abgewichen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07; Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09; Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 194/09; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07). Danach kann in besonders gelagerten Einzelfällen im Regressverfahren die Rechtsausübungssperre mit der Folge durchbrochen werden, dass der Anspruch sich auch gegen den leiblichen Vater richten kann, dessen Vaterschaft statusrechtlich nicht festgestellt ist. Dies komme insbesondere in Betracht, wenn der Scheinvater ansonsten rechtlos gestellt würde, weil keiner der Berechtigten bereit sei, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen und dies auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Die inzidente Vaterschaftsfeststellung diene allerdings nur der Vorfrage des Bestehens des Regressanspruchs. Sie führe nicht zu einer Statusänderung. Zur Begründung stellt der Bundesgerichtshof zum einen auf den Wegfall der Amtspflegschaft ab. Zum anderen weist er auf den durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 eingefügten § 1598a BGB hin. Durch diese Regelung habe der Gesetzgeber ebenfalls ein Verfahren zur Verfügung gestellt, in dessen Rahmen die Vaterschaft gerichtlich geklärt werden könne, ohne die statusrechtliche Zuordnung des Kindes zu verändern (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren, Bundestagsdrucksache 16/6561). Demnach kann der Scheinvater in Ausnahmefällen den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen den inzident festgestellten Vater geltend machen, obwohl noch keine neue statusrechtliche Vaterschaft festgestellt wurde.

Zur Durchsetzung des Regressanspruchs muss dem Scheinvater die Person des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes allerdings bekannt sein. Das Gesetz sieht zur Vorbereitung des Regressverfahrens keinen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Mitteilung des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes vor. Der Bundesgerichtshof hat dem Scheinvater im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung einen solchen Anspruch gegen die Mutter zugestanden. Die Auskunftspflicht der Mutter folge aus dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben. Das in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter, welches auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasse, und das Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz seien dabei im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 Rn. 17ff.; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 Rn. 12ff.). Der von dem Bundesgerichtshof entwickelte Auskunftsanspruch ist in der Fachliteratur in der Sache auf breite Zustimmung gestoßen (vgl. Maurer, NJW 2012, S. 450; Wellenhofer, FamRZ 2014, S. 1442; Löhnig, JA 2014, S. 869; Schwonberg, FamRB 2014, S. 332, Rauscher, JZ 2015, S. 624).

d) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur teleologischen Reduktion der Rechtsausübungssperre des § 1600d Absatz 4 BGB nicht in Frage gestellt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07; vgl. auch Wellenhofer, FamRZ 2012, S. 437, 439; Brudermüller in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage (2016), § 1607 Rn. 16).

Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht den von dem Bundesgerichtshof hergeleiteten Auskunftsanspruch als verfassungswidrig angesehen. Die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung seien überschritten, weil es für die Auskunftspflicht an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehle. Das aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze mit der Privat- und Intimsphäre der Einzelnen auch Aspekte des Geschlechtslebens und das Interesse, diese nicht offenbaren zu müssen. Diese Rechtsposition werde durch die Auskunftsverpflichtung verfassungsrechtlich in erheblichem Maße beeinträchtigt. Wie das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten ihres Geschlechtslebens einerseits und das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters andererseits zum Ausgleich gebracht werden, liege im Ausgestaltungsspielraum des Privatrechtsgesetzgebers. Dieser sei verfassungsrechtlich weder daran gehindert, eine Regelung zum Schutz des Scheinvaters einzuführen, noch werde er hierzu durch das Eingreifen grundrechtlicher Schutzpflichten angehalten. Der Gesetzgeber könne einen stärkeren Schutz vorsehen, als ihn die Gerichte durch die Anwendung der bestehenden Generalklauseln gewähren können, müsse dabei allerdings dem entgegenstehenden Persönlichkeitsrecht der Mutter Rechnung tragen, das in dieser Konstellation schwer wiege (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14).

2. Zur Rückbenennung

Ist einem Kind der neue Ehename eines Stiefelternteils gemäß § 1618 BGB erteilt worden, so kann diese Namensänderung nach den Vorschriften des Familiennamensrechts nur durch eine weitere Einbenennung nach Auflösung der Einbenennungsehe wieder geändert werden. Dies wird insbesondere als unbefriedigend empfunden, wenn die Einbenennungsehe nur von kurzer Dauer war, das einbenannte Kind aber für den Rest seines Lebens den Namen seines Kurzzeitstiefelternteils tragen soll.

3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde

Mit dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) vom 7. Januar 2015 (BGBl. II 2015 S. 2) hat der Gesetzgeber dem Europäischen Adoptionsübereinkommen zugestimmt. Das Europäische Adoptionsübereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Es erfordert gemäß Artikel 15 Satz 2 die Bestimmung einer nationalen Behörde.

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Zum Scheinvaterregress

Der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Scheinvater gemäß § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1607 Absatz 3 Satz 1 BGB hat sich im Grunde bewährt. An ihm soll festgehalten werden. Es hat sich zwar gezeigt, dass insbesondere durch die Abschaffung der Amtspflegschaft die Rechtsposition des Scheinvaters bei der Vorbereitung und Durchsetzung des Regressanspruchs mittelbar geschwächt wurde. Der hiervon ausgehenden Gefahr, dass der Scheinvater durch die Untätigkeit der feststellungsberechtigten Personen im Hinblick auf die Durchsetzung des Regressanspruchs rechtlos gestellt werden könnte, kann durch die von der Rechtsprechung entwickelte Möglichkeit einer inzidenten Vaterschaftsfeststellung im Regressverfahren aber entgegengewirkt werden. Einer gesetzgeberischen Tätigkeit bedarf es insoweit nicht.

Regelungsbedarf besteht dagegen für einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters sowie im Hinblick auf den Zeitraum, in dem der übergegangene Unterhaltsanspruch durch den Scheinvater geltend gemacht werden kann.

a) Auskunftsanspruch

Der Scheinvater ist zur Vorbereitung des Regressverfahrens darauf angewiesen, Kenntnis über die Person des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes zu erlangen. Die vorgeschlagene Lösung soll insbesondere das widerstreitende Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter in einen angemessenen Ausgleich bringen. Daneben hat der Entwurf aber auch das Wohl des Kindes, insbesondere dessen Schutz vor einer Einbeziehung in den Konflikt zwischen seiner Mutter und dem Scheinvater, im Blick.

Der Entwurf sieht einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Benennung des mutmaßlichen Vaters des Kindes vor, soweit dies zur Feststellung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. In diesen Fällen wird dem Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz grundsätzlich Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mutter eingeräumt. Andernfalls würde sehenden Auges gebilligt, dass der Scheinvater den ihm zustehenden Regressanspruch nicht durchsetzen kann, weil ihm die Person des Vaters nicht bekannt ist. Daneben ist auch zu beachten, dass der Scheinvater ohne einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter darauf angewiesen wäre, sich die zur Rechtsdurchsetzung erforderliche Kenntnis der Person des mutmaßlichen Vaters auf andere Weise zu verschaffen und entsprechende Ermittlungen im privaten Umfeld der Mutter, des Kindes sowie des mutmaßlichen Vaters anzustellen oder durchführen zu lassen. Vor allem aber bestünde die Gefahr, dass auf das Kind Druck ausgeübt sowie dieses in die Auseinandersetzung zwischen Scheinvater und Kindesmutter hineingezogen und hierdurch das Kindeswohl beeinträchtigt würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zuge des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 1607 Absatz 3 BGB das Kind gesetzlich verpflichtet ist, dem Scheinvater die zur Geltendmachung der Regressforderung nötige Auskunft zu erteilen und diesem etwaige zum Beweis der Forderung dienende Urkunden auszuhändigen (§ 412 BGB in Verbindung mit § 402 BGB). Daneben kann dem Kind selbst ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf Benennung des mutmaßlichen leiblichen Vaters zustehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05; Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13). Es bestünde die Gefahr, dass auf das Kind Druck ausgeübt werden könnte, diesen Anspruch gegen die Mutter zu verfolgen, um dem Scheinvater auf diesem Umweg die erforderliche Kenntnis zu verschaffen.

Andererseits ist aber zu beachten, dass in Ausnahmefällen das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter des Kindes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls in besonderem Maße beeinträchtigt und die Erteilung der Auskunft daher für die Mutter unzumutbar sein kann. Diese Grenze der Zumutbarkeit ist in derartigen Fällen von den Gerichten unter Abwägung der widerstreitenden Interessen jeweils festzulegen. Dies ermöglicht, alle Umstäns Einzelfalls umfassend zu berücksichtigen. Von einer Vorgabe gesetzlicher Regelbeispiele wird daher abgesehen.

b) Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs

Nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB geht der gesamte Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Scheinvater über, soweit dieser Unterhalt für das Kind gewährt hat. Macht der Scheinvater den Anspruch im Zuge des Regressverfahrens geltend, so verlangt er zwangsläufig Unterhalt für vergangene Zeiträume. Da Unterhaltszahlungen ihrer Natur nach aber darauf gerichtet sind, den notwendigen laufenden Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken, können Unterhaltsansprüche zum Schutz des Unterhaltsverpflichteten gegen unvorhersehbar hohe Nachforderungen nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB für die Vergangenheit geltend gemacht werden (vgl. Entwurf eines Kindesunterhaltsgesetzes, Bundestagsdrucksache 013/7338 S. 31). Für den Regressanspruch ermöglicht § 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB die Geltendmachung für die Vergangenheit. Damit ist es dem Scheinvater derzeit grundsätzlich möglich, den Regressanspruch auch für weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume geltend zu machen. Dies kann dazu führen, dass in der Praxis Regressansprüche mehr als 40 Jahre nach Geburt des Kindes verfolgt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11). Eine Korrektur ist nur über § 1613 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1613 Absatz 3 Satz 1 BGB möglich, soweit die Erfüllung für den in Anspruch genommenen Vater eine unbillige Härte darstellen würde.

Dabei bleibt insbesondere außer Betracht, dass der Scheinvater in dieser Konstellation - im Gegensatz zu dem leiblichen Vater - die Möglichkeit eines gelebten Familienlebens mit dem Kind hatte. Dieses wird durch die bestehende Gesetzeslage allein auf die monetäre Rückabwicklung von Unterhaltsansprüchen und damit auf einen Kostenfaktor reduziert. Es wird ausgeblendet, dass mit der von dem Scheinvater in der Vergangenheit eingenommenen Stellung als Vater mehr verbunden ist als die Gewährung von Kindesunterhalt. Ziel der vorgeschlagenen Änderung ist, den familienrechtlichen Gesichtspunkt der möglichen Teilhabe und des gelebten Familienlebens auch im Rahmen des Regressanspruchs angemessen zu berücksichtigen. Dies soll dadurch geschehen, dass der übergegangene Unterhaltsanspruch nur für einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit durchsetzbar ist. Für die Zeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Scheinvater davon erfährt, dass er (möglicherweise) nicht der Vater ist, kann der Regressanspruch nicht geltend gemacht werden. In dieser Phase handelte es sich aus Sicht des Scheinvaters um ein gewöhnliches Familienleben, das unterhaltsrechtlich nicht rückabgewickelt werden soll. Dieses Familienleben konnte tatsächlich gelebt werden und hierbei verbleibt es. Bewusst differenziert der Entwurf nicht danach, ob, auf welche Weise oder in welchem Umfang und mit welcher Qualität ein solches Familienleben tatsächlich in der Kernfamilie oder im Rahmen von Umgangskontakten gelebt wurde. Dies würde für die Praxis einen erheblichen Aufwand bedeuten und zu unerwünschten Erörterungen über Umfang und Qualität des Familienlebens in der Vergangenheit führen. Stattdessen stellt die Regelung typisierend darauf ab, dass ein solches Familienleben für den Scheinvater im Gegensatz zu dem leiblichen Vater möglich war. Schließlich dürfte auch in den Fällen, in denen tatsächlich keinerlei Kontakte des Scheinvaters zu dem Kind bestanden, ein frühzeitiges Anfechtungsverfahren durchgeführt werden.

Erfährt der Scheinvater von den Umständen, die gegen seine Vaterschaft sprechen, so beginnt gemäß § 1600d BGB eine Frist von zwei Jahren, binnen der er die Vaterschaft anfechten kann. Während der vollen zweijährigen Überlegungsfrist sowie für die Zeit des folgenden Anfechtungsverfahrens soll es ihm möglich sein, den in dieser Phase der Vergangenheit geleisteten Unterhalt im Rahmen des Regressanspruchs geltend zu machen.

Rechtsvergleichend ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass die im Zusammenhang mit dem Scheinvaterregress stehenden abstammungs- und unterhaltsrechtlichen Fragen im europäischen Rechtsraum unterschiedlich behandelt werden (vgl. Heiderhoff, FamRZ 2008, S. 8, 16; Helms, FamRZ 2013, S. 939, 943f.). So sieht etwa das schweizerische Recht keinen Regressanspruch des Scheinvaters vor. Nach französischem Recht ist eine Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen, wenn fünf Jahre lang eine sozialfamiliäre Beziehung zwischen Vater und Kind bestanden hat (Artikel 333 Absatz 2 Code Civil). Nach niederländischem Recht kann grundsätzlich Unterhalt für die Vergangenheit nur für die fünf Jahre vor der Klageerhebung verlangt werden (Artikel 403 Burgerlijk Wetboek). Im englischen Recht enthält die sogenannte child of the family-Doktrin den Gedanken, dass allein das faktische Behandeln eines Kindes als eigenes Kind zu einer anhaltenden Unterhaltspflicht führen kann. In Österreich hat der Scheinvater einen allgemeinen, bereicherungsrechtlich geprägten Ersatzanspruch gegen den Scheinvater (§ 1042 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ein gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs findet dort nicht statt.

2. Zur Rückbenennung

Ziel der Regelungen ist es, Personen, denen nach § 1618 BGB oder § 9 Absatz 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im Wege der Einbenennung der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname des Stiefelternteils erteilt wurde, ab Volljährigkeit eine Möglichkeit zu eröffnen, den Einbenennungsnamen abzulegen und wieder den Namen anzunehmen, den sie zuvor getragen haben.

3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde

Die nationalen Behörden im Sinne von Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens sollen die Ermittlungen der Behörde, die mit einem Adoptionsersuchen befasst ist, unterstützen, wenn sich eine Person, auf die sich die Ermittlungen nach den Artikeln 4 und 10 des Europäischen Adoptionsübereinkommens erstrecken, im Hoheitsgebiet der nationalen Behörde aufhält oder aufgehalten hat. Der jeweilige Vertragsstaat hat sich nach dem weiteren Inhalt des Artikels 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens zu bemühen, die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Auskunftsersuchen der mit der Adoption jeweils befassten Behörde sind an die nationalen Behörden zu richten.

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Zum Scheinvaterregress

Die bisherige Regelung zum Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf denjenigen, der dem Kind als Vater Unterhalt geleistet hat (Scheinvater), soll beibehalten werden. Die Durchsetzbarkeit des übergegangenen Anspruchs soll gestärkt werden, indem in § 1607 Absatz 4 BGB in der Entwurfsfassung (BGB-E) ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Benennung des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes aufgenommen wird. Im Hinblick auf die mit der Auskunft verbundene Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mutter des Kindes wird in § 1607 Absatz 4 Satz 2 BGB-E klargestellt, dass Auskunft nicht geschuldet wird, soweit die Erteilung für die Mutter im Einzelfall unzumutbar wäre.

Der Zeitraum, in dem der Scheinvater unter den Voraussetzungen des § 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB ausnahmsweise für die Vergangenheit Erfüllung des übergegangenen Anspruchs verlangen kann, soll eingegrenzt werden, um dem familienrechtlichen Gesichtspunkt des gelebten Familienlebens Rechnung zu tragen. Eine Rückabwicklung der Unterhaltszahlungen für den Zeitraum, in dem der Scheinvater typischerweise nicht an seiner Vaterschaft zweifelte, soll nicht mehr stattfinden. Daher sieht § 1613 Absatz 3 BGB-E vor, dass die Erfüllung des übergegangenen Anspruchs für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft bis zum Abschluss dieses Verfahrens sowie in den Sonderfällen des § 1599 Absatz 2 BGB von der Geburt des Kindes bis zur Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft verlangt werden kann.

Insgesamt soll durch die Änderung in angemessener Weise die Durchsetzbarkeit des übergegangenen Anspruchs gestärkt, zugleich aber deren zeitlicher Umfang unter familienrechtlichen Gesichtspunkten festgelegt werden.

2. Zur Rückbenennung

§ 1618 BGB soll um einen Absatz 2 ergänzt werden, in dem die Voraussetzungen einer Rückbenennung geregelt werden.

Vor dem Hintergrund, dass der Grundsatz der Namenskontinuität für das deutsche Namensrecht prägend ist, soll die Möglichkeit zur Rückbenennung nicht generell eröffnet werden, sondern erst ab Volljährigkeit der einbenannten Person. Darüber hinaus soll es erforderlich sein, dass die Ehe, in die einbenannt wurde, zwischenzeitlich aufgelöst ist. Weiterhin darf ab Erreichen der Volljährigkeit oder der Eheauflösung höchstens ein Jahr verstrichen sein.

In § 9 Absatz 5 LPartG wird der Verweis auf § 1618 BGB entsprechend ergänzt und damit die Rückbenennungsmöglichkeit auch auf im Wege der Einbenennung erteilte Lebenspartnerschaftsnamen erstreckt.

3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde

Der Entwurf sieht die Einrichtung einer nationalen Behörde auf Bundesebene vor, um insbesondere eine übergreifende Koordination der Arbeit der übrigen Behörden und Organisationen bei Adoptionen mit Auslandsbezug zu gewährleisten und ausländischen Partnern einen feststehenden Ansprechpartner zu bieten.

Diese Aufgabe soll das Bundesamt für Justiz übernehmen. Die Fachkompetenz des Bundesamtes für Justiz ergibt sich mit Blick auf die dort bereits angesiedelten Aufgaben als Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen im Rahmen des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II, S. 1035). Die Expertise, die sich aufgrund der Bearbeitung dieser Angelegenheiten herausgebildet hat, sollte auch für den Bereich der Ermittlung der materiellrechtlichen Adoptionsvoraussetzungen in grenzüberschreitenden Verfahren nutzbar gemacht werden. Zugleich enthält der Entwurf die notwendigen Verfahrensregelungen für die nationale Behörde.

IV. Alternativen

Keine.

V. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des BGB, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG) und des LPartG folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Personenstandsgesetzes (PStG) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 2 (das Personenstandswesen) GG.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Keine.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Regelungen berühren Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie nicht.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Die Namensänderung durch die Standesämter muss an Meldebehörden und sonstige Behörden weitergeleitet werden. Der dadurch entstehende Erfüllungsaufwand ist jedoch nicht quantifizierbar, da nicht abzusehen ist, in welchem Umfang die Rückbenennungsmöglichkeit genutzt werden wird. Die neuen Aufgaben der nationalen Behörde nach Artikel 2 werden sehr gering sein. Nach den bisherigen Erfahrungen ist mit ca. einem Auskunftsersuchen im Jahr zu rechnen.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Wirtschaft, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die Änderungen beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer.

Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen gleichstellungs- oder verbraucherpolitischer Bedeutung, sind nicht ersichtlich. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.

VIII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht erforderlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB)

Zu Nummer 1 (§ 1584 Satz 3 BGB-E)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 2 (§ 1607 BGB-E)

Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift)

Die Änderung dient der begrifflichen Klarstellung. In § 1607 Absatz 1 wird eine Ausfallhaftung nachrangig haftender Verwandter angeordnet. In den übrigen Fällen des § 1607 findet jeweils ein gesetzlicher Forderungsübergang statt.

Zu Buchstabe b (§ 1607 Absatz 4 BGB-E)

Die Durchsetzbarkeit des nach Absatz 3 Satz 2 auf den Scheinvater übergegangenen Unterhaltsanspruchs soll gestärkt werden, indem der Scheinvater einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen die Mutter des Kindes auf Benennung der Person des mutmaßlichen leiblichen Vaters erhält. Der Scheinvater ist zur Vorbereitung des Regressverfahrens darauf angewiesen, Kenntnis über die Person des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes zu erlangen. Die vorgeschlagene Lösung soll insbesondere das widerstreitende Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter im Einzelfall in einen angemessenen Ausgleich bringen. Daneben hat der Entwurf aber auch das Wohl des Kindes, insbesondere dessen Schutz vor einer Einbeziehung in den Konflikt zwischen seiner Mutter und dem Scheinvater im Blick.

In dem neuen Satz 1 wird die Mutter des Kindes verpflichtet, dem Dritten, auf den der Unterhaltsanspruch des Kindes nach Absatz 3 Satz 2 übergegangen ist, Auskunft zu erteilen. Damit wird zunächst klargestellt, dass ein Auskunftsanspruch erst entsteht, wenn die rechtliche Vaterschaft des Auskunftsbegehrenden rechtskräftig beseitigt ist.

Inhaltlich richtet sich die Auskunftspflicht auf Benennung der Person oder Personen, die als mutmaßliche Erzeuger des Kindes in Betracht kommen. Dies ist in Anlehnung an die Vaterschaftsvermutung im gerichtlichen Feststellungsverfahren nach § 1600d Absatz 2 Satz 1 BGB, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Empfängniszeit berechnet sich nach § 1600d Absatz 3 BGB.

In Anlehnung an die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht nach § 1605 Absatz 1 Satz 1 BGB besteht die Auskunftspflicht nur, soweit sie zur Feststellung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. An der Erforderlichkeit kann es insbesondere fehlen, wenn ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater unter keinen Umständen besteht, etwa weil der Scheinvater dem Kind keinen Unterhalt geleistet hat oder er Erfüllung für die Vergangenheit nicht nach § 1613 BGB verlangen kann. Der Erforderlichkeit steht nicht entgegen, dass nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung durch den auskunftbegehrenden Dritten keine Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien kann die Rechtsausübungssperre des § 1600d Absatz 4 BGB in besonders gelagerten Ausnahmefällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft in dem Regressverfahren inzident festgestellt wird (vgl. hierzu Abschnitt I des Allgemeinen Teils der Begründung). Eine solche Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass das Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die hierzu antragsbefugten

Personen dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch machen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07; Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09; Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 194/09; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07). Die Voraussetzungen der inzidenten Vaterschaftsfeststellung hat der Scheinvater darzulegen. Dagegen ist eine Auskunft der Mutter über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, nicht (mehr) erforderlich, wenn etwa durch Anerkennung nach den §§ 1594 ff. BGB zwischenzeitlich die rechtliche Vaterschaft einer anderen Person besteht. Der Auskunftsanspruch richtet sich dann auf die Benennung dieser Person.

Satz 2 der vorgeschlagenen Lösung trägt dem Persönlichkeitsrecht der Mutter Rechnung. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2015 (vgl. hierzu Abschnitt I des Allgemeinen Teils der Begründung) ausgeführt hat, wird das aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung beeinträchtigt, weil sie gezwungen wird, eine geschlechtliche Beziehung zu einem bestimmten Mann oder zu mehreren bestimmten Männern preiszugeben und damit intimste Vorgänge ihres Privatlebens zu offenbaren. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass es im Ausgestaltungsspielraum des Privatrechtsgesetzgebers liege, wie das Geheimhaltungsinteresse der Mutter und das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters zum Ausgleich gebracht werden. Der Entwurf ermöglicht in Satz 2 eine Abwägung der Interessen im Einzelfall, wobei grundsätzlich ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters bestehen soll. Die Erteilung der Auskunft kann der Mutter aber unzumutbar sein, wenn diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in besonderer Weise beeinträchtigt wird, was sie darzulegen hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass im gerichtlichen Verfahren alle Besonderheiten des Einzelfalls in angemessener Weise berücksichtigt werden können. Dabei wird insbesondere das frühere Verhalten der Mutter und des Scheinvaters zu berücksichtigen sein. Durch das vorangegangene Anfechtungsverfahren wird regelmäßig feststehen, dass es in der Empfängniszeit zu einem geschlechtlichen Mehrverkehr gekommen ist. Sofern die Mutter den Scheinvater dennoch zu einer Anerkennung der Vaterschaft veranlasst oder dessen Zweifel an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben aktiv zerstreut hat, wird eine Unzumutbarkeit regelmäßig nicht vorliegen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Mutter durch die bereits offengelegte geschlechtliche Beziehung zu einer weiteren Person den finanziellen Nachteil des Scheinvaters mitverursacht hat, so dass sie gehalten sein kann, an der Beseitigung dieser Nachteile mitzuwirken. Dagegen könnte die nachträgliche Benennung des mutmaßlichen leiblichen Vaters für die Mutter unzumutbar sein, wenn der Scheinvater die Vaterschaft in Kenntnis des Mehrverkehrs anerkannt oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass er die Vaterschaft trotz des Mehrverkehrs und ungeachtet der mutmaßlichen Person des Erzeugers annehmen oder aufrechterhalten will.

Zu berücksichtigen wird zudem sein, ob die Mutter Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass sie sich durch die Benennung der bestimmten Person selbst der Strafverfolgung aussetzen könnte (etwa in Fällen des Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173 des Strafgesetzbuchs) oder dass in dieser Person besondere Merkmale vorliegen, die eine Benennung unzumutbar erscheinen lassen (z.B. in Fällen der Vergewaltigung durch Familienangehörige).

Zu Buchstabe c (§ 1607 Absatz 5 BGB-E)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Nummer 3 (§ 1608 Absatz 1 Satz 3 BGB-E)

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens (Buchstabe a) sowie eine notwendige Folgeänderung zu Nummer 2 (Buchstabe b).

Zu Nummer 4 (§ 1613 BGB)

Zu Buchstabe a (§ 1613 Absatz 3 BGB-E)

Die vorgeschlagene Regelung in Absatz 3 bestimmt den Zeitraum, in dem es dem Scheinvater nach § 1613 Absatz 2 Nummer 2 ausnahmsweise ermöglicht wird, für die Vergangenheit Erfüllung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs zu verlangen.

Macht der Scheinvater den übergegangenen Anspruch im Zuge des Regressverfahrens geltend, so verlangt er zwangsläufig Unterhalt für vergangene Zeiträume. Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich nicht verlangt werden. Ausnahmen regelt § 1613 BGB. Für den Regressanspruch des Scheinvaters lässt § 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB die Geltendmachung für die Vergangenheit zu, weil der Scheinvater vor der (inzidenten) Feststellung der Vaterschaft hieran gehindert war. Damit ist es dem Scheinvater grundsätzlich möglich, den Regressanspruch in vollem Umfang auch für weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume geltend zu machen. Dies kann dazu führen, dass in der Praxis Regressansprüche mehr als 40 Jahre nach Geburt des Kindes geltend gemacht werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11). Eine Korrektur ist derzeit nur über den bisherigen § 1613 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1613 Absatz 3 Satz 1 BGB möglich, soweit die Erfüllung für den in Anspruch genommenen Vater eine unbillige Härte darstellen würde. Insoweit stellt die Praxis maßgeblich darauf ab, ab wann der Unterhaltsschuldner mit seiner Inanspruchnahme rechnen musste (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 7 WF 1155/14; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2007 - 13 UF ; Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2006 - 3 UF 148/ 05). Damit wird der Regresszeitraum wesentlich dadurch bestimmt, seit wann der Unterhaltsschuldner Kenntnis davon hatte, dass er der leibliche Vater des Kindes ist oder sein könnte. Auf die Kenntnis des Scheinvaters, das heißt darauf, ob dieser von seiner leiblichen Vaterschaft ausging, an ihr zweifelte oder gar wusste, dass das Kind nicht von ihm abstammt, kommt es dagegen nicht an. Daneben bleibt insbesondere außer Betracht, dass der Scheinvater in dieser Konstellation - im Gegensatz zu dem leiblichen Vater - die Möglichkeit eines gelebten Familienlebens mit dem Kind hatte. Gerade in weit zurückreichenden Regresszeiträumen kommt es häufig vor, dass der Scheinvater mit dem Kind und dessen Mutter in einer Familie zusammenlebte und die Rolle als Vater nicht nur finanziell, sondern auch familiär ausfüllte, indem er etwa das Kind betreute sowie Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge wahrnahm. Auch in Fällen, in denen der Scheinvater nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebte, hatte er jedenfalls die Möglichkeit, am Leben des Kindes teilzuhaben, etwa im Rahmen des Umgangs nach § 1684 BGB oder durch Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes nach § 1686 BGB. Zudem berücksichtigt die bestehende Gesetzeslage nicht, dass dem leiblichen Vater des Kindes ein solches Familienleben in der Regel nicht möglich war. Macht der leibliche, nicht rechtliche Vater mit Erfolg seine Auskunfts- und Umgangsrechte nach § 1686a BGB geltend, so steht bereits fest, dass das Kind nicht von dem Scheinvater abstammt. Ziel der vorgeschlagenen Änderung in Absatz 3 ist, dem familienrechtlichen Gesichtspunkt der Teilhabe und des gelebten Familienlebens auch im Rahmen des Regressanspruchs Geltung zu verschaffen. Dies soll dadurch geschehen, dass Erfüllung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs für einen klar umgrenzten Zeitraum in der Vergangenheit verlangt werden kann. Für die Zeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Scheinvater davon erfährt, dass er (möglicherweise) nicht der Vater ist, handelte es sich aus Sicht des Scheinvaters typischerweise um ein gewöhnliches Familienleben, das unterhaltsrechtlich nicht rückabgewickelt werden soll. Dieses Familienleben konnte tatsächlich gelebt werden und hierbei verbleibt es. Für die Zeit, in welcher der Scheinvater gemäß § 1600b Absatz 1 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt wäre und für die Zeit des folgenden Anfechtungsverfahrens kann er dagegen den in dieser Phase geleisteten Unterhalt im Rahmen des Regressanspruchs herausfordern. Der Entwurf legt in Absatz 3 Satz 1 bewusst eine starre Zweijahresgrenze fest und stellt nicht darauf ab, wann der Scheinvater im Einzelfall tatsächlich von den gegen seine Vaterschaft sprechenden Umständen im Sinne des § 1600b Absatz 1 BGB Kenntnis erlangt hat. Hierdurch soll vermieden werden, dass in dem Regressverfahren die Frage der Kenntniserlangung erörtert werden muss, zumal der Scheinvater regelmäßig ein Interesse daran haben dürfte, in dem Regressverfahren mit gegenläufiger Tendenz zu dem Anfechtungsverfahren zu argumentieren, so dass der Zeitpunkt der Kenntnis häufig streitig bleiben dürfte. Daneben sieht der Entwurf auch davon ab, den Regresszeitraum lediglich als Billigkeitskorrektiv im Rahmen oder als Ergänzung des bestehenden § 1613 Absatz 3 einzuführen. Dies hätte zur unerwünschten Folge, dass zunächst sämtliche Voraussetzungen des Regressanspruchs, möglicherweise unter Vorschaltung eines Auskunftsverfahrens gegen die Mutter, geklärt werden müssten, bevor anschließend im Rahmen der Billigkeit der Regressanspruch ganz oder in Teilen versagt wird. Dies wird durch eine klare Bestimmung des Regresszeitraums vermieden. Die Vaterschaft des Scheinvaters entfällt mit rechtskräftiger Entscheidung über die Anfechtung. Ausgangspunkt der Berechnung des Zeitraums, für den der Scheinvater in der Vergangenheit Erfüllung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs verlangen kann, ist die Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft. Dabei ist unerheblich, ob dieses Verfahren - wie regelmäßig der Fall - auf Antrag des Scheinvaters oder eines sonstigen Anfechtungsberechtigten eingeleitet wird. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass für den Scheinvater Zweifel an der Abstammung des Kindes bestehen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Vaterschaft gemäß § 1600d Absatz 1 BGB grundsätzlich binnen zwei Jahren seit dem Zeitpunkt angefochten werden kann, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Diese Überlegungsfrist wird ebenfalls in den Zeitraum eingeschlossen, für den Erfüllung verlangt werden kann. Insgesamt kann nach der vorgeschlagenen Regelung in den Fällen des § 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB der Scheinvater Erfüllung des auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruchs für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens verlangen. Hierdurch wird die in § 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB geregelte Ausnahme von dem Grundsatz, dass Unterhalt nur für die Gegenwart und nicht für die Vergangenheit verlangt werden kann, für den Scheinvaterregress zeitlich konkretisiert. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei dem Scheinvater. Dieser kann damit für den Zeitraum der Vergangenheit, in dem er typischerweise an der Abstammung des Kindes von ihm zweifelt, Erfüllung verlangen. Hierdurch wird seine Bereitschaft gefördert, die ihn trotz der Zweifel noch bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens treffende Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber zu erfüllen. Die vorgeschlagene Regelung bringt die Interessen der Beteiligten familienrechtlich in einen angemessenen Ausgleich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 1613 Absatz 4 BGB-E das Billigkeitskorrektiv des bisherigen § 1613 Absatz 3 BGB zugunsten des verpflichteten Vaters weiter anwendbar bleibt. Daneben ist zugunsten des Scheinvaters zu berücksichtigen, dass weitergehende Ansprüche unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommen könnten. Soweit insbesondere die Mutter alle Umstänr wahren Vaterschaft genau kannte und den Scheinvater hierüber aktiv getäuscht hat, kommt ein weitergehender deliktischer Anspruch des Scheinvaters auf Ersatz des geleisteten Unterhalts wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11 Rn. 17f.).

Die gesetzliche Annahme, dass ein Kind von dem Ehemann der Mutter abstammt, gilt auch für den in § 1599 Absatz 2 BGB geregelten Sonderfall, dass das Kind während eines laufenden Scheidungsverfahrens geboren wird. Gerade in solchen Fällen ist der Ehemann aber häufig nicht der leibliche Vater des Kindes. Unter den in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen wird die Vaterschaft nicht dem früheren Ehemann, sondern dem Dritten zugeordnet, der die Vaterschaft anerkannt hat. Durch die Regelung in § 1599 Absatz 2 BGB sollen bei Einvernehmen der Mutter, des Ehemanns und des leiblichen Vaters des Kindes Anfechtungsverfahren vermieden werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts [Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG], Bundestagsdrucksache 013/4899 S. 53, 86). In dieser Sonderkonstellation soll dem Scheinvater nach der vorgeschlagenen Regelung in Absatz 3 Satz 2 eine Geltendmachung des Regressanspruchs für die Vergangenheit bis zur Wirksamkeit der Anerkennung möglich sein. Mit der vorgeschlagenen Begrenzung in Absatz 3 wird zudem klargestellt, dass ein Regressanspruch für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein Dritter, dessen rechtliche Vaterschaft nicht besteht, irrtümlich von seiner leiblichen Vaterschaft ausgegangen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der mit der Mutter des Kindes zusammenlebende Lebensgefährte, der die Vaterschaft nicht anerkannt hat, aufgrund seiner Geschlechtsbeziehungen zu der Mutter irrtümlich annimmt, Vater des Kindes zu sein. Dies ist auch folgerichtig, weil dieser Dritte den Unterhalt im Rahmen des gemeinsam gelebten Familienlebens erbringt. Dieser Zeitraum soll gerade nicht mehr von dem Regressanspruch erfasst werden. Auch diesem Dritten können gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 826 BGB deliktische Schadenersatzansprüche zustehen.

Zu Buchstabe b (§ 1613 Absatz 4 BGB-E)

Die vorgeschlagene Regelung in Absatz 4 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in § 1613 Absatz 3 BGB.

Zu Nummer 5 (§ 1618 BGB-E)

§ 1618, der die Voraussetzungen der Einbenennung regelt, soll um einen Absatz 2 ergänzt werden, in dem die Möglichkeit einer sogenannten Rückbenennung eröffnet wird.

Die Vorschrift sieht derzeit vor, dass ein Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit einem anderen Elternteil zusteht, mit seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, die Möglichkeit hat, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Ehenamen zu erteilen (Einbenennung).

In der Praxis hat sich vielfach das Bedürfnis ergeben, diese Einbenennung wieder rückgängig zu machen. Zumeist entsteht das Bedürfnis, wenn die Einbenennungsehe gescheitert ist und das Kind zum Stiefelternteil keine Beziehung mehr hat. Mit der Regelung soll dem Wunsch der Betroffenen unter folgenden Voraussetzungen Rechnung getragen werden:

Eine Erweiterung der Rückbenennungsmöglichkeiten auf den Minderjährigen erscheint nicht notwendig. Bei Minderjährigen werden Anträge, den Kindesnamen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) anzupassen, nach Auflösung der Einbenennungsehe und Rückkehr des Elternteils zu seinem bisherigen Namen von den Verwaltungsbehörden genehmigt, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl förderlich ist, vgl. Nummer 41 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NamÄndG (NamÄndVwV), auch wenn eine grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu bisher nicht vorliegt. Bei volljährigen Personen kann dagegen nicht auf das Kindeswohl abgestellt werden, so dass eine Rückbenennungsmöglichkeit in diesen Fällen gerechtfertigt erscheint. Eine Erweiterung der Regelung auf Minderjährige würde im Übrigen zu einem Widerspruch zu den Möglichkeiten der Scheidungshalbwaisen führen, denen nach Scheidung der elterlichen Ehe und Rückkehr des sorgeberechtigten Elternteils (in der Regel der Mutter) zum vorehelichen Namen eine zivilrechtliche Namensänderung verwehrt ist und die ebenfalls auf die Möglichkeiten des NamÄndG verwiesen werden.

Die Rückbenennung soll außerdem nur nach Auflösung der Ehe, in die der Betroffene einbenannt wurde, möglich sein. Die Auflösung der Einbenennungsehe wird von den Betroffenen in der Regel als der Auslöser beschrieben, sich von dem Familiennamen des Ehepartners eines Elternteils zu trennen, da mit der Eheauflösung vielfach auch die Bindungen zu dem Stiefelternteil gelöst werden. Ohne diese Voraussetzung würde sich die Frage stellen, warum Kinder den Ehenamen ihrer Eltern tragen müssen und keine Gelegenheit haben, den Namen des verzichtenden Ehegatten - ggf. erst nach Volljährigkeit - anzunehmen. Diese Forderung dürfte sich häufig nach einem Zerwürfnis mit dem namensgebenden Elternteil oder seiner Familie ergeben. Ist die Einbenennungsehe nicht aufgelöst, so kann allerdings bereits nach geltendem Recht eine Namensänderung aus wichtigem Grund gemäß § 3 NamÄndG in Betracht kommen, wenn der Einbenannte über eine bloße emotionale Ablehnung (vgl. insoweit Nummer 40 Absatz 2 NamÄndVwV) des Stiefelternteils hinausgehende schutzwürdige eigene Interessen vortragen kann; Nummer 28 NamÄndVwV. Diese sind von der Rechtsprechung zum Beispiel dann angenommen worden, wenn das Tragen des durch Einbenennung erlangten Namens mit einer seelischen Belastung behaftet ist, vgl. VG Weimar FamRZ 2013, S. 987 f.

Eröffnet wird durch die Vorschrift nur die Möglichkeit der Rückkehr zum vor der Einbenennung geführten Namen. Ein Wechsel zu einem anderen Namen ist auf diesem Wege nicht erforderlich und soll deshalb nicht ermöglicht werden.

Auf die denkbare weitere Eingrenzung der Rückbenennung, dass auch der Elternteil den vom Stiefelternteil stammenden Namen abgelegt hat, wird verzichtet: Nach Volljährigkeit der einbenannten Person soll die Namenseinheit zwischen Eltern und Kind nicht mehr erzwungen werden.

Der Entwurf sieht eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur Rückbenennung zum einen bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, also ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit, vor. Zum anderen soll die Rückbenennung bis ein Jahr nach Auflösung der Einbenennungsehe möglich sein.

Mit diesen Begrenzungen des Rückbenennungsrechts sollen schnell klare Verhältnisse geschaffen werden. Insbesondere soll eine Namensänderung möglichst nur die betroffene Person selbst und nicht ihre bereits geborenen Kinder erfassen. Nach § 1617c Absatz 2 Nummer 2 erstreckt sich bei einer Namensänderung der Eltern die Namensänderung des Elternteils, dessen Name Geburtsname des Kindes geworden ist, grundsätzlich auch auf das Kind. Eine Rückbenennung könnte sich nach § 1617c Absatz 3 auch auf Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamen erstrecken und damit - falls der Rückbenannte verheiratet ist und bereits verheiratete Enkel hat - Kaskaden von Namensänderungen nach sich ziehen. Ein Zeitraum von einem Jahr ab Volljährigkeit oder ab Eheauflösung erscheint ausreichend, um zu entscheiden, ob man den Namen des ehemaligen Stiefelternteils weiterführen möchte oder nicht.

Der neue Absatz 3 regelt, dass die Rückbenennung - wie bisher schon die Einbenennung auch - durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt erfolgt und dass die Regelungen zur Erstreckung einer Namensänderung der Eltern auf ein Kind in § 1617c entsprechend gelten. Die bisherige Regelung hierzu in § 1618 Satz 5 und 6 wird in Absatz 3 überführt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes - IntFamRVG)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird an die nachfolgenden Änderungen angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 1 Nummer 4 und Nummer 5 IntFamRVG-E)

Die Änderung von Nummer 4 ist aus rechtsförmlichen Gründen veranlasst. Mit der vorgeschlagenen Regelung in Nummer 5 wird das Europäische Adoptionsübereinkommen in den Geltungsbereich des IntFamRVG aufgenommen.

Zu Nummer 3 (Änderung der Überschrift)

Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird um die Bezeichnung der nationalen Behörde ergänzt.

Zu Nummer 4 (§ 3 IntFamRVG-E)

Mit der Ergänzung von § 3 Absatz 1 wird das Bundesamt für Justiz zur nationalen Behörde im Sinne des Artikels 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens bestimmt. Mit der Ergänzung von Absatz 2 wird klargestellt, dass das Verfahren der nationalen Behörde wie das Verfahren der Zentralen Behörde als Justizverwaltungsverfahren gilt.

Zu Nummer 5 (Abschnitt 10 IntFamRVG-E)

Mit dem in den neuen Abschnitt 10 eingefügten § 50 wird das Verfahren der nationalen Behörde geregelt.

Zu Nummer 6 (Umbenennung der Abschnitte 10 und 11 IntFamRVG)

Wegen der Einfügung des neuen Abschnitts 10 werden die vorhandenen Abschnitte 10 und 11 umbenannt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Durch die Übergangsvorschrift in Absatz 1 wird geregelt, dass die zeitliche Beschränkung nach § 1613 Absatz 3 BGB-E keine Anwendung findet, wenn bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden kann, weil eine der drei in § 1613 Absatz 1 BGB genannten Voraussetzungen für eine solche ausnahmsweise Geltendmachung im Hinblick auf den nach § 1607.

Absatz 2 sieht vor, dass volljährige Personen, die nach § 1618 BGB oder § 9 Absatz 5 LPartG einbenannt wurden, ansonsten ungeachtet ihres Alters binnen einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes den früher geführten Namen wieder annehmen können, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, in die die Person einbenannt wurde, mittlerweile aufgelöst ist. Damit steht ab Inkrafttreten des Gesetzes jedem volljährigen Einbenannten unter den Voraussetzungen der § 1618 Absatz 2 BGB, § 9 Absatz 5 LPartG die Möglichkeit zur Rückbenennung offen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Personenstandsgesetzes - PStG)

§ 45 PStG enthält einen Katalog der Erklärungen zur Namensführung des Kindes, die auch vom Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden können. Dieser Katalog wird um die Erklärung über die Rückbenennung nach § 1618 Absatz 2 BGB ergänzt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG)

Die Vorschrift erstreckt die Möglichkeit zur Rückbenennung nach § 1618 Absatz 2 BGB auch auf Kinder, die in eine Lebenspartnerschaft einbenannt wurden.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Artikel 6 regelt das Inkrafttreten.