Der Bundesrat hat in seiner 977. Sitzung am 17. Mai 2019 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Entschließung des Bundesrates - Akzeptanz und Wertschätzung statt Pathologisierung und Diskriminierung: Menschen in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität stärken - "Konversionstherapien" verbieten
- 1. Der Bundesrat betont, dass die sexuelle und geschlechtliche Identität als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) unter dem Schutz des Staates stehen.
- 2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass Homosexualität keine Krankheit und deshalb auch nicht behandlungsbedürftig ist. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat bereits 1990 Homosexualität von der Liste psychischer Krankheiten gestrichen. 1991 wurde die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) entsprechend geändert. Der Weltärztebund verurteilte 2013 "Konversionstherapien" in seinem "Statement on Natural Variations of Human Sexuality" als Menschenrechtsverletzung und mit der Ethik ärztlichen Handelns nicht vereinbar. Auch der Deutsche Ärztetag verurteilte in seinem Beschlussprotokoll im Jahr 2014 die Pathologisierung der sexuellen Orientierung durch entsprechende Therapien und warnte vor den negativen Auswirkungen dieser auf die Gesundheit.
- 3. Der Bundesrat betrachtet mit Sorge, dass auch in Deutschland nach wie vor sogenannte Konversionstherapien zur angeblichen "Heilung" bzw. "Umpolung" insbesondere homosexueller Personen angeboten werden. Angebote, die darauf abzielen, die sexuelle Identität homo- und bisexueller Personen sowie die geschlechtliche Identität trans- und intersexueller Personen gezielt zu verändern, können laut zahlreicher Gutachten schwerwiegende psychische Erkrankungen zur Folge haben.
- 4. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass "Konversionstherapien" und vor allem ihre öffentliche Bewerbung die Stigmatisierung, Pathologisierung und Diskriminierung homosexueller und bisexueller Personen verstärken und damit gesellschaftlicher Akzeptanz entgegenwirken.
- 5. Der Bundesrat sieht die besondere Verantwortung, Minderjährige in der freien Entfaltung und Entwicklung ihrer Persönlichkeit wertschätzend und diskriminierungsfrei zu unterstützen. Sie müssen in besonderer Weise vor "Konversionstherapien" geschützt werden.
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher dafür zu sorgen, dass:
- a) Maßnahmen unterstützt werden, die zur öffentlichen Aufklärung und Sensibilisierung in Bezug auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identitäten beitragen. Ziel soll sein, Akzeptanz und Wertschätzung im gesellschaftlichen Miteinander zu fördern, der Pathologisierung entgegenzuwirken sowie homosexualitäts- und transfeindlich motivierte Diskriminierung und Gewalt zu verhindern und zu beseitigen;
- b) alle Regelungen in Bezug auf medizinische Vergütungsleistungen dahin gehend gefasst werden, dass solche für "Konversionstherapien" sowohl direkt als auch indirekt ausgeschlossen sind;
- c) geeignete Regelungen getroffen werden, die mit Konsequenzen für die Ausübung der jeweiligen Berufe, wie zum Beispiel Arzt-, Therapie-, Heilpraktikerberufe verbunden sind, wenn "Konversionstherapien" von diesen angeboten oder empfohlen werden;
- d) gemeinsam mit den Kammern und Fachgesellschaften Initiativen ergriffen werden, die eine Verbesserung der Ausbildung von Fachpersonal zum Themenbereich sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität zum Ziel haben;
- e) eine angemessene Versorgung mit fachkompetenten Beratungs- und Therapieangeboten sichergestellt ist, die zur Stärkung der Entwicklung der eigenen sexuellen Identität und zur Vereinbarung mit dem eigenen Selbstbild positiv beitragen wie zum Beispiel COMing-Out Beratung;
- f) geprüft wird, inwieweit weitere Personengruppen wie zum Beispiel trans- und intergeschlechtliche Personen ebenfalls von Anbietern von "Konversionstherapien" adressiert werden, um diesen Personenkreis gleichermaßen zu schützen;
- g) Minderjährige vor "Konversionstherapien" in besonderer Weise geschützt werden;
- h) geeignete gesetzliche Regelungen getroffen werden, die "Konversionstherapien" verbieten.
Zu diesem Zweck sollte zum Schutz Minderjähriger ein gesetzliches Verbot in Form einer Ordnungswidrigkeit festgeschrieben werden. Strafrechtliche Sanktionen sind zu prüfen. Hiervon sollen auch Angebote umfasst sein, die außerhalb des Gesundheitssystems angeboten werden. Es ist zu prüfen, ob solche gesetzlichen Regelungen Personen, die durch eine "Konversionstherapie" Schaden erlitten haben, ermöglichen könnten, Schadenersatzansprüche gegen die Anbieter geltend zu machen;
- i) die Durchführung oder Bewerbung von "Konversionstherapien" den Entzug von öffentlichen Geldern oder sonstigen Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand für anbietende Organisationen zur Folge hat;
- j) die Rolle und Verantwortung staatlicher Institutionen im Zusammenhang mit allen Versuchen, die sexuelle Identität gezielt zu verändern, historisch aufgearbeitet und dokumentiert wird.
Begründung:
Es gibt nach wie vor Personen und Organisationen, die die Überzeugung vertreten und verbreiten, Homo- oder Bisexualität seien eine Erkrankung oder psychische Störung und könnten "geheilt" oder gezielt verändert werden. Mit dieser Pathologisierung, die eine Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit darstellt, wird ein gesellschaftliches Klima befördert, das Diskriminierung, Abwertung und Stigmatisierung homo- und bisexueller Personen verstärkt. Entsprechendes gilt auch für transgeschlechtliche Personen. Dies kann bewirken, dass vor allem junge Menschen in der Phase ihrer Identitätsfindung ihre sexuelle Identität mit einer behandlungsbedürftigen Krankheit gleichsetzen, was zur Ablehnung der eigenen sexuellen Identität führt und schwerwiegende psychische Belastungen (Depressionen, Angsterkrankungen, erhöhtes Suizidrisiko) nach sich ziehen kann. "Behandlungen" der sexuellen Orientierung und der geschlechtlichen Identität verletzen das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Hier kommt dem Staat ein Schutzauftrag zu.
Aufklärungsarbeit und gesellschaftliche Akzeptanzförderung erfüllen dabei eine wichtige Schlüsselaufgabe. Eine offene und informierte Gesellschaft sowie ein wertschätzendes Miteinander tragen maßgeblich dazu bei, dass "Konversionstherapien" die Nachfrage entzogen wird. Neben dieser gesellschaftspolitischen Aufgabe sind geeignete Regelungen im Gesundheitssystem zu treffen.
Die WHO hat bereits 1990 Homosexualität von der Liste psychischer Krankheiten gestrichen. 1991 wurde die ICD entsprechend geändert. Der 117. Deutsche Ärztetag hat 2014 betont, dass Homosexualität eine gleichwertige Variante der unterschiedlichen sexuellen Orientierungen darstellt. Er forderte darüber hinaus die Streichung von Diagnosekategorien, die Homosexualität pathologisieren oder die Möglichkeit von Behandlungen oder Therapien als Option nahelegen. "Konversionstherapien", die behaupteten, Homosexualität in asexuelles oder heterosexuelles Verhalten umwandeln zu können und den Eindruck vermittelten, dass Homosexualität eine Erkrankung sei, seien abzulehnen.
"Konversionstherapien" werden darüber hinaus auch außerhalb des Gesundheitssystems angeboten und durchgeführt. Hier greifen sozial- und berufsrechtliche Regelungen nicht ausreichend. Weitere gesetzliche Regelungen im Bereich des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts sind daher zu prüfen.
Malta hat 2015 als erstes europäisches Land im Rahmen seiner wegweisenden Gesetzgebung "Affirmation of Sexual Orientation, Gender Identity and Gender Expression Bill" ein Verbot von Konversionstherapien verhängt. Im Vereinigten Königreich wird zurzeit über ein Verbot solcher Therapien diskutiert. Entsprechende gesetzliche Regelungen zum Verbot von "Konversionstherapien" wurden auch bereits in mehreren Bundesstaaten der USA umgesetzt.